Seit Jahren im Gespräch, viel beworben und doch noch nicht etabliert. ARD und ZDF planen die Einführung des HD-Fernsehens Anfang 2010. Schon im August dieses Jahres wird die Leichtathletik- WM in HD-Qualität ausgestrahlt. Was hat es mit dem HD-Fernsehen auf sich?

HD ist die Abkürzung für die englischen Worte „High Definition“ und steht für hochauflösendes Fernsehen. Als hoch aufgelöst bezeichnet man Bildmaterial, wenn es aus möglichst vielen Bildpunkten besteht. Einfach ausgedrückt ist HD-Fernsehen also Fernsehgenuss mit mehr Details und besonders scharfen Bildern.
HD-Fernsehen existiert in unterschiedlichen Auflösungen. Zusammen mit dem gewohnten PAL-Fernsehstandard für Röhrenmonitore gibt es nun eine Reihe an Formaten und Bezeichnungen, mit denen die Anbieter von Elektronikwaren sich gegenseitig zu überbieten versuchen. Diese möchten wir unseren Lesern mit der rechts im Bild zu sehenden Tabelle erläutern.

Auflösung und Bildaufbau

Als Auflösung bezeichnet man die Anzahl der Bildpunkte, aus denen ein Film- oder Fernsehbild aufgebaut ist. Ein klassischer Röhrenfernseher im PAL-Standard kann 576 Zeilen mit jeweils 720 Bildpunkten (Pixeln) anzeigen. Ein herkömmliches PAL-Signal hat eine feste Bildwiederholrate von 50 Bildern pro Sekunde, das jedoch im Halbbildverfahren, mit abwechselnd 2 mal 25 Halbbildern pro Sekunde übertragen wird. Das menschliche Auge sieht also 50 mal in der Sekunde ein halbes Bild. Die HDTV-Formate werden durch Angabe der vertikalen Anzahl der Bildpunkte plus dem Anfangsbuchstaben des Bildverfahrens angegeben.

Bildaufbau durch Halb- oder Vollbilder

◗ Das Kürzel „i“ (interlaced) steht für Halbbilder und bedeutet, dass sich das Fernsehbild aus 2 Halbbildern zusammensetzt. Man spricht von Halbbildern, weil den aus Zeilen bestehenden Fernsehbildern bei diesem Verfahren jede zweite Zeile fehlt. Beim nächsten dargestellten Bild sind eben diese Zeilen gefüllt und die vorher gefüllten Zeilen leer. Unserem menschlichen Auge bleibt dieser Prozess verborgen.

◗ Das Kürzel „p“ (progressive) steht für Vollbilder und bedeutet, dass die auf dem Bildschirm sichtbaren Bilder tatsächlich aus einzelnen Vollbildern bestehen, wie einzeln übertragene Fotos. Beispielsweise bietet HD-Fernsehen im Format 1080i gegenüber PAL eine fast 5 mal höhere Auflösung, bei 720p sieht man immerhin noch mit etwa doppelter Auflösung.

Kann ich HD-Fernsehen schon in seiner höchsten Qualität genießen?

Schon heute können Sie die volle HDQualität zu Hause nutzen. Allerdings müssen dazu alle Komponenten auch die volle HD-Auflösung liefern können, einschließlich der Verkabelung – Stichwort HDMI-Schnittstelle. Full HD-fähig sind derzeit Blue-Ray-DVDPlayer (natürlich nur, wenn auch eine Blue-Ray-DVD eingelegt ist) sowie einige Videocamcorder und Spielekonsolen. Auch einige Digitalkameras sind in der Lage, ihr Bildmaterial über eine HDMI-Schnittstelle zu liefern, wodurch Sie Ihre Fotos auf dem heimischen Fernseher in prachtvoller Größe gestochen scharf betrachten können.

Ziel bislang verfehlt

Gerade beim eigentlichen Fernsehen jedoch hat sich HD noch nicht durchgesetzt. Die Sendeanstalten strahlen ihr Programm weiterhin in Standardqualität aus, nur wenige Sender liefern HD-Qualität. 2010 soll es bei den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten soweit sein, dann soll der Startschuss für das hochauflösende Fernsehen fallen. ARD und ZDF haben sich für das Format 720p entschieden. Weltweit ist das 1080i-Format weiter verbreitet. Einige private Sender planen in Deutschland die Ausstrahlung von HD-Fernsehen im 1080i-Format. So sind es mit den viel verkauften Flachbild-Fernsehern nur die Endgeräte, die schon HD-fähig sind. Der erforderliche „Vorbau“ jedoch fehlt heute noch.

Muss es ein Full-HD-Fernseher sein?

Eines vorweg: Die Bezeichnung Full HD (Auflösung 1920 *1080 Pixel) ist kein Qualitätsmerkmal oder -siegel. Ein Fernseher mit der geringeren Auflösung kann durchaus eine wesentlich bessere Bildqualität als ein Full HD-Gerät bieten. Ähnlich wie bei einer Digitalkamera garantiert das bloße Vorhandensein von Bildpunkten eben keine gute Bildqualität.

■ Ralf Samson, Ralf Schröer

Nach den gesetzlichen Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes im Oktober 2008 hat der Deutsche Bundestag jetzt die Entsorgung von risikoreichen Wertpapieren in sogenannte „Beiboote“ beschlossen. Dieser Schritt ist unabdingbar, um eine drohende Kreditklemme und damit Unternehmensinsolvenzen und Arbeitslosigkeit zu verhindern.

Die Möglichkeit einer Bilanzbereinigung für die deutschen Banken und Landesbanken durch die Auslagerung von risikoreichen Wertpapieren in sogenannte „Beiboote“ soll nicht nur deren Existenzgefährdung abwenden, sondern die Bedrohung unseres erreichten Wohlstandes und die volkswirtschaftliche Entwicklung insgesamt verhindern. Deshalb wird es künftig möglich sein, die toxischen Papiere sowie weitere Risikopositionen und nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche in gesonderte Zweckgesellschaften oder in Abwicklungsanstalten auszugliedern. Wir wollen erreichen, dass die Banken zugunsten der betroffenen Menschen und Unternehmen trotz der globalen Wirtschaftskrise Kredite vergeben, als Vorraussetzung für notwendiges künftiges Wirtschaftswachstum.

Die jetzt beschlossene Fortentwicklung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes sieht zwei „Beiboot“-Varianten vor:

1. Zum einen können sogenannte toxische Wertpapiere auf Zweckgesellschaften ausgelagert werden. Im Gegenzug erhält die auslagernde Bank (Kernbank) einen Ausgleich in Form von bundesgarantierten Schuldverschreibungen. Die Kernbank wird damit bilanziell stabilisiert. Den  voraussichtlichen Wertverlust aus den abgegebenen Papieren zahlt die Kernbank über einen Zeitraum von 20 Jahren in Form gleich bleibender Raten aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Gewinn. Decken diese Zahlungen nach Garantieablauf etwaige Verluste nicht vollständig, so muss der verbleibende Verlust von der Kernbank ebenfalls beglichen werden (Nachhaftung).

2. Zum anderen sollen künftig sogenannte Abwicklungsanstalten unter dem Dach eines bundeseigenen Sonderfonds zur Finanzmarktstabilisierung SoFFin gegründet werden können, um weitere Risikooptionen sowie strategisch nicht mehr benötigte Geschäftsfelder auszulagern. Auch in diesem Modell haben die auslagernden Banken die Verantwortung für die Abwicklung und für den finanziellen Ausgleich und tragen mögliche Verluste. Es wird dabei eine direkte und umfassende Haftung der Eigentümer der Banken verankert. Sowohl die Bundesbank als auch die SoFFin haben als unabhängige Experten mehrfach festgestellt, dass die Bilanzbereinigung richtig, notwendig und unverzichtbar ist, um letztlich eine drohende Kreditklemme zu verhindern und damit großen volkswirtschaftlichen Schaden abzuwenden.

Der Finanzmarkt ist der Blutkreislauf der Wirtschaft. Um diesen Blutkreislauf unserer sozialen Marktwirtschaft auch weiterhin aufrechtzuerhalten sind klare Prinzipien einzuhalten:

1. Freiwilligkeit. Sie ist zielführender als Zwang und entspricht der marktwirtschaftlichen Ordnung in unserem Land. Bankenrettung ist kein Spielplatz für Ideologen. Bankenrettung ist notwendige und verantwortliche Politik.

2. Eigentümerverantwortung. Zuerst sind die Eigentümer der Finanzmarktakteure gefordert. Also Aktionäre, teilweise die Länder und Sparkassen. Es kann keinem Steuerzahler zugemutet werden, selbst einzuspringen und somit die Eigentümer zu entlasten.

3. Schutz des Steuerzahlers. Insgesamt wurden bis zu 480 Mrd. Euro an Bürgschafts- und Garantievolumen für die Finanzmarktstabilisierung zur Verfügung gestellt. Das erklärte politische Ziel ist, den Steuerzahler durch diese Bilanzbereinigungsmaßnahmen nicht zusätzlich in Regress zu nehmen.

4. Subsidiarität. Der Bund kann auch in der Finanzmarktstabilisierung nicht alles leisten. Hier muss ein differenziertes Angebot für die unterschiedlichen Problemlagen innerhalb der Bankenwelt geboten werden. Dort, wo die Länder bereit sind eigene wirtschaftliche Verantwortung zu übernehmen, sollte dies auch zugelassen werden. Deshalb sind Landesabwicklungsanstalten in Trägerschaft von Bundesländern möglich.

5. Keine Leistung ohne Gegenleistung. Wer Hilfe vom Staat in Anspruch nehmen will, muss auch die Karten auf den Tisch legen und die Wertpapierrisiken offenlegen. Dies geschieht ebenso zum Schutz des Steuerzahlers wie auch die Begrenzung der Managementvergütung während der Hilfeleistung.

Die Sparkassen sind Großeigentümer der Landesbanken. Sie sind als solche langjährig maßgeblich mitverantwortlich für deren wirtschaftliche Situation und ihre jetzige Krise. Zudem stehen sie in der Gewährträgerhaftung für hohe Verbindlichkeiten der Landesbanken. Das heißt, ohne die Nutzung der neuen Ausgliederungsmöglichkeiten hätten viele Sparkassen massive existenzielle Probleme, da sie in Höhe der Gewährträgerhaftung und darüber hinaus im Rahmen der Sicherungseinrichtungen bei einer Insolvenz einer Landesbank in Anspruch genommen werden könnten. Dies ist die aktuelle Situation, an der die Bilanzbereinigung im Landesbankensektor gemessen werden muss.

Gegenüber einer drohenden Insolvenz bietet der Gesetzentwurf zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung in mehrfacher Hinsicht Hilfe an. So werden die Sparkassen durch die Auslagerung von Risikopapieren und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen in Abwicklungsanstalten Miteigentümer an einer gesunden Kernbank. Darüber hinaus ist der Bund den Sparkassen auch bei der Bewältigung eventueller Verluste aus der Abwicklungsanstalt weit entgegen gekommen. Die Sparkassen müssen ebenso wie die Länder nur anteilig entsprechend ihrer Beteiligungsquote haften. Sie werden dabei in der Haftungsstufenfolge den privaten Banken mit nicht geschlossener Anteilseignerschaft gleichgestellt. Dabei wurde eine spezielle Haftungsbegrenzung für die Sparkassen beschlossen und dazu das Kriterium der bestehenden Gewährträgerhaftung gewählt: Der kumulierte Gesamtumfang der von den Sparkassen zu tragenden Verluste ist auf die am 30. Juni 2008 bestehende Gewährträgerhaftung begrenzt. Dabei darf nicht vergessen werden, dass im Gesetz ohnehin eine Überforderungsklausel gilt, wonach Anteilseigner nur bis zur Grenze ihrer Leistungsfähigkeit zum Verlustausgleich beitragen. Diese Regelung verhindert auch, dass Sparkassen aufgrund ihrer durch die Nutzung der Abwicklungsanstalten durch Landesbanken entstehenden Haftungsverpflichtungen selbst in massive Schwierigkeiten geraten.

Die Auslagerung risikoreicher Wertpapiere – sei es in Zweckgesellschaften oder Abwicklungsanstalten – verschafft die dringend benötigte Zeit, um diese Wertpapiere in Ruhe abarbeiten zu können. Damit werden die gesunden Kernbanken in die Lage versetzt, unsere Wirtschaft mit ausreichend Liquidität zu bezahlbaren Konditionen zu versorgen. Damit schaffen wir die Voraussetzung für Wachstum und Wohlstand in unserem Land.

Franz-Josef Holzenkamp

(Un-)veränderte Welt

Die Krise hat die Finanzwelt dramatisch verändert. Um mehr als 100 Milliarden Euro reduzierte sich – zumindest auf dem Papier – in nur zwölf Monaten der Wert der Anlagesumme deutscher Sparer. Da überraschte es schon, dass beim kürzlich von der Redaktion des Fernsehmagazins WISO gemeinsam mit der Verbraucherzentrale durchgeführten Bankentest bei den Beratern irgendwie alles beim Alten schien. Da wurden der 55-jährigen, eher sicherheitsorientierten Musterkundin für ihr Erbe munter beispielsweise geschlossene Fonds mit Anlagen in Wälder, Computerspiele oder Kreuzfahrtschiffe angeboten. Risikoaufklärung oft Fehlanzeige. Und auf die persönlichen Wünsche der Kundin wurde bei den Empfehlungen meist kaum Rücksicht genommen. Erschreckendes Fazit: Nur bei einer von 25 getesteten Banken war die Beratung gut.

Sicherheit über alles?

Was sich definitiv geändert hat, ist die Einstellung vieler Anleger. Alles wo nicht „Garantie“ oder „100 Prozent sicher“ drauf steht, wird gemieden wie das Weihwasser vom Teufel. Selbst Relikte aus der Vergangenheit – wie Sparbuch oder Sparstrumpf – erleben so eine kleine Renaissance.

Kann das der Weisheit letzter Schluss sein? Wohl nicht. Denn weder das eine Extrem – Renditejagd ohne das Risiko im Auge zu behalten – noch das andere – höchst mögliche Sicherheit quasi ohne Rendite – führen in der Regel zum Ziel.

Die Lösung heißt Strategie und Ausgewogenheit

Sicherheit kostet Rendite, Rendite gibt es nicht umsonst. Daher wird nie ein einziges Produkt die Lösung sein, sondern immer eine Kombination verschiedener Anlagen. Doch Anleger sollten speziell bei einem längeren Anlagehorizont ihre aktuelle Risikoallergie nicht erst ablegen, wenn die Aktienkurse alte Höchststände bereits wieder erreicht haben. Jetzt den Kopf in den Sand zu stecken und nur abzuwarten wäre die falsche Reaktion. Die eigene Anlagestrategie sollte gerade jetzt neu überdacht werden. Und mit ein paar einfachen Regeln lässt sich in Zukunft ein besseres – zu den eigenen Zielen und Wünschen passendes – Ergebnis erzielen.

10 goldene Regeln:

Am Anfang steht die Strategie

Wichtiger als die Auswahl einzelner Produkte ist das langfristig ausgerichtete Gesamtkonzept.

Einkommenssicherung und andere Risiken prüfen

Noch vor der eigentlichen Geldanlage sollte (auch für die Familie) das Einkommen der Zukunft gesichert werden (Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankentagegeld, Hinterbliebenenversorgung, …).

Ein getilgter Kredit ist oft die beste Anlageform

Im ersten Schritt sollten bestehende Verbindlichkeiten geprüft werden und wenn möglich abgelöst werden.

Auch regelmäßiges Sparen führt langfristig zum Erfolg

Mit Ausdauer lässt sich auch mit kleineren monatlichen Beträgen viel erreichen.

Investieren Sie nur in Produkte, die Sie auch verstehen

Was ich nicht verstehe, kann ich auch nicht einschätzen. Hier wurden in der jüngsten Vergangenheit wohl die meisten Fehler begangen.

Überdenken Sie, wem Sie Ihr Geld anvertrauen

Geldanlage hat immer mit Vertrauen zu tun. Die Finanzkrise hat gezeigt, dass das vorher als theoretisch eingestufte Ausfallrisiko (zum Beispiel bei Zertifikaten und Unternehmensanleihen) leider auch bei großen Unternehmen Realität wurde. Achten Sie auf Einlagensicherung in voller Höhe oder auf die Anlage als geschütztes Sondervermögen.

Unterschiedliche Anlagedauern = unterschiedliche Anlageformen

Teilen Sie die Anlagesumme auf verschiedene Produkte auf – je nach Fristigkeit. Vor der langfristigen Anlage ist die kurzfristige Liquidität (siehe Info zum LVM-Vorteilskonto) sicher zu stellen.

Diversifikation und Streuung – z.B. in Investmentfonds – reduzieren das Risiko

Setzen Sie nie auf nur ein Pferd, sondern investieren Sie in mehrere Anlageklassen – idealerweise mit tendenziell unterschiedlichem Verlauf in verschiedenen Marktphasen (zum Beispiel Aktien- und Rentenfonds).

Laufen Sie nicht mit der Herde

Legen Sie Ihr Geld nie auf die eine oder andere Art an, weil es gerade alle tun. Oft läuft die Herde in die falsche Richtung.

Überprüfen Sie Ihre Strategie regelmäßig

Gleichen Sie Ihr Anlageportfolio mindestens einmal jährlich mit Ihren Zielen und Wünschen ab.

■ Hermann Mangels

Dieses Zitat aus der Fachpresse beschreibt kurz und knapp eines der brisantesten Themen im Versicherungsmarkt. Dabei geht es nicht um ein paar Euro zu wenig Versicherungsschutz in der Reisegepäckversicherung. Es geht um die Absicherung der Hinterbliebenen, um deren Lebensstandard für die nächsten Jahrzehnte.

Ein geflügeltes Wort bringt es sicher treffend auf den Punkt: „Wenn jede Frau wüsste, was jede Witwe weiß, dann wäre jeder Mann lebensversichert.“

Umgekehrt gilt das natürlich ebenso. Der Grund ist: Die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder privaten Absicherung sind für Hinterbliebene viel zu gering, um einigermaßen sorgenfrei weiterleben zu können.

So beträgt die durchschnittliche Versicherungssumme in der Risikoversicherung beim LVM gerade mal 52.000 Euro, und in der Branche sieht es ähnlich aus. Was auf den ersten Blick ausreichend hoch erscheint, erweist sich bei näherer Betrachtung als nicht ausreichend, um über Jahrzehnte eine Familie zusätzlich mit regelmäßigen Zahlungen in vernünftiger Höhe zu versorgen:

Diese Summe reicht bei einer Witwe im Alter von 45 Jahren gerade einmal für eine Gesamtrente von 219 Euro, bei einer 35-jährigen Witwe wären es nur 207 Euro. Der erworbene Lebensstandard kann damit nicht gehalten werden, der soziale Abstieg ist gelebte Realität.

Viele Kunden haben mittlerweile die Notwendigkeit zur privaten Vorsorge erkannt – und die Versicherungsgesellschaften bieten interessante Produktinnovationen wie die Differenzierung in Raucher- und Nichtrauchertarife. So kostet z. B. bei der LVM Lebensversicherungs-AG ein Schutz über 100.000 Euro für einen 30-jährigen Nichtraucher über 30 Jahre gerade mal 16,55 Euro netto im Monat.

Und was mindestens genau so wichtig ist: Der Versicherungsschutz muss passen. „Habe ich Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn ja, wie hoch sind diese?“ und „Welche Verbindlichkeiten muss ich berücksichtigen?“ sind nur zwei der wichtigsten Fragen.

Ein Unternehmer sollte nicht nur seine Familie, sondern auch die finanziellen Lücken, die durch seinen Tod im Betrieb entstehen können, in ausreichender Höhe absichern.

Hier ist der Versicherungsprofi gefragt, um eine passgenaue und preiswerte Lösung zu finden.
■ Hans-Peter Süßmuth

Durchdachtes Handeln sieht anders aus als die aktuelle Gesundheitspolitik der Bundesregierung um Ministerin Ulla Schmidt: Speziell die Absicherung von Krankengeld für gesetzlich krankenversicherte Selbstständige im Fall einer Arbeitsunfähigkeit wird nach Rekordzeit wieder „zurück“ geändert.

Nachdem das Krankengeld für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung erst Anfang Januar gestrichen worden ist, hat das Bundesministerium für Gesundheit bereits zum 1. August 2009  – und somit schon nach 7 Monaten – diese Neuregelung weitgehend rückgängig gemacht. Im Rahmen des allgemeinen Beitragssatzes zum Gesundheitsfonds von zurzeit 14,9 Prozent bieten die gesetzlichen Krankenkassen nun auch optional den Selbstständigen, wie bisher schon den Arbeitnehmern, ein „gesetzliches“ Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit an.

Zum Jahresanfang hatte die Bundesregierung noch verlauten lassen, das Streichen des Krankengeldanspruches bringe für die Versicherten mehr Transparenz und Flexibilität. Doch fehlte dadurch den Selbstständigen die Absicherung ihres Verdienstausfalls im Fall einer Arbeitsunfähigkeit.  Wer sein Einkommen auch weiterhin absichern wollte, musste eine Krankentagegeldversicherung bei einem privaten Anbieter abschließen oder sich für einen zusätzlich von seiner Krankenkasse extra angebotenen kostenpflichtigen Wahltarif „Krankengeld“ entscheiden. Die Entscheidung für den Wahltarif der Kasse bedeutete gleichzeitig, dass sich das Mitglied dadurch mindestens 3 Jahre an die Krankenkasse gebunden hat. Vor allem die Beitragsberechnung war ein Ärgernis für die Versicherten: Da bei den Kassen die Beitragshöhe erstmalig vom Eintrittsalter abhängig gemacht wurde, führte der Abschluss eines Wahltarifes vor allem für Selbstständige im fortgeschrittenen Alter zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung.

Nun ist die Bundesregierung zurückgerudert. Die Krankenkassen müssen den selbstständig Tätigen ab August optional verschiedene Absicherungsvarianten anbieten. Grundsätzlich können sich hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige seither für einen „gesetzlichen“ Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zum allgemeinen Beitragssatz (s.o.) entscheiden. Wer hingegen bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeld absichern möchte, muss auch weiterhin bei seiner Kasse einen Wahltarif versichern. Diese Tarife wurden nach den gesetzlichen Vorgaben zum 1. August überarbeitetet und neu kalkuliert. Nach der Neuregelung wird nicht mehr wie bisher nach dem Versichertenstatus differenziert. Das bedeutet: Egal, ob es sich bei den Versicherten einer Krankenkasse um hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige oder unständig oder kurzzeitig selbstständig Beschäftigte handelt, muss die Kasse nun allen jeweils einheitliche Wahltarife anbieten. Daneben werden nach den gesetzlichen Vorgaben in den neuen Wahltarifen die Prämien nun unabhängig vom Alter berechnet.

Versicherte, die ihren Krankengeldanspruch ab dem 1. Januar 2009 über einen „alten“ Wahltarif abgesichert hatten, können ohne Wartezeit in einen neuen Wahltarif bzw. in das „gesetzliche“ Krankengeld wechseln. Eine Ausnahme gibt es für Versicherte der Künstlersozialkasse (KSK). Dort gelten die bisherigen Besonderheiten unverändert.

Von Beständigkeit und einer Politik mit Weitblick zeugt das Ganze nicht. Unabhängig von ständig neuen Reformen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung haben Selbstständige die Möglichkeit, sich vollständig privat zu versichern. Dort gibt es keinen Ärger mit Wahltarifen, Gesundheitsfonds, Bindungsfristen oder neuen GKV-Leistungseinschränkungen durch den Gesetzgeber. Ob sich ein Wechsel lohnt, lässt sich am besten individuell im Rahmen einer ausführlichen Beratung ermitteln.
■ Norbert Schulenkorf

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) stellt die größte Reform des Bilanzrechts seit 1985 dar. Es wurde mit Beschluss des Bundesrates am 3. April 2009 verabschiedet und ist für alle Geschäftsjahre verbindlich, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. In Bezug auf die betriebliche Altersversorgung ist es das vorrangige Ziel des BilMoG, eine realitätsnahe Bewertung der Versorgungsverpflichtungen zu erreichen.

Was ändert sich konkret bei der Bewertung der Rückstellungen?

Berücksichtigung künftiger Entwicklungen

Entgegen dem bisher geltenden Stichtagsprinzip müssen bei den Berechnungen von Pensionsrückstellungen nunmehr auch künftig zu erwartende Gehalts- und Rententrends sowie Fluktuationsannahmen berücksichtigt werden (Bewertung „in Höhe des nach kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages“). Dieses führt in der Handelsbilanz zwangsläufig zu einer Erhöhung der bisher ausgewiesenen Pensionsrückstellungen.

Abzinsung der Rückstellungen mit Marktzinssatz

Das Gesetz sieht nun eine Abzinsung der Rückstellungen mit einem durchschnittlichen Marktzinssatz vor, der monatlich von der Deutschen Bundesbank zentral und allgemeinverbindlich vorgegeben wird.

Saldierung

Pensionsrückstellungen können künftig mit Vermögen, das ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern dient und dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen ist (z. B. verpfändete Rückdeckungsversicherungen), saldiert werden.

Zeitwertbewertung

Planvermögen, das ausschließlich für die Erfüllung von Pensionsverpflichtungen reserviert ist, ist künftig mit dem Zeitwert (fair value) zu bewerten.

Weiterhin keine Passivierungspflicht für mittelbare Pensionsverpflichtungen

Der Artikel 28 Abs. 1 S. 2 EGHGB wird unverändert beibehalten. Damit besteht auch zukünftig für mittelbare Pensionsverpflichtungen wie z.B. über eine Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung keine Passivierungspflicht.

Fazit:

In der deutschen Handelsbilanz wird als Rückstellungsbetrag bisher überwiegend der steuerliche Wert nach § 6a EStG (Teilwertmethode mit 6,0 Prozent Rechnungszins) eingestellt. Dieses ist zukünftig nicht mehr möglich. Die Bewertung der Rückstellungen wird stark dynamisiert. Die Neuregelung wird damit bei den Pensionsrückstellungen zu teilweise drastischen Erhöhungen führen. Um diese Effekte abzumildern, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, eine erforderliche Zuführung zu den Rückstellungen in bis zu 15 Jahresraten bis zum 31. Dezember 2024 anzusammeln. Dabei ist jährlich mindestens 1/15 des Unterschiedsbetrages zuzuführen.

Die steuerlichen Vorschriften des § 6a EStG bleiben unverändert, so dass es nicht zu Steuerausfällen kommen wird.

Was ist für Sie als Unternehmer wichtig ….

Zukünftig ist eine Bilanzbereinigung im Fall der unmittelbaren Pensionszusage z. B. durch verpfändete LVM-Rückdeckungsversicherungen möglich (siehe Saldierung). Diese kostengünstige und aufwandsarme Lösungsmöglichkeit ist insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen interessant. Eine vollständige Saldierung und somit ein „Null-Ausweis“ in der Bilanz wird möglich sein, wenn kongruente Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen und verpfändet werden bzw. nach Möglichkeiten gesucht wird, eine bislang ungenügende oder sogar ganz versäumte Ausfinanzierung der bisherigen Versorgungsversprechen sicherzustellen – dies ist regelmäßig das eigentliche Problem  bestehender Pensionszusagen. Für eine Bilanzbereinigung sollten die Rückdeckungstarife möglichst weitgehend das Leistungsspektrum der Pensionszusage abdecken.

Hierdurch wird jedoch nur eine Auslagerung aus der Handelsbilanz erreicht. In der Steuerbilanz sind weiterhin die mit einem Rechnungszins von 6 Prozent deutlich unterbewerteten Pensionsrückstellungen auszuweisen. Eine interessante Alternative ist die steueroptimierte, komplette Auslagerung von Pensionsverpflichtungen auf den LVM-Pensionsfonds und auf die LVM-Unterstützungskasse. Hiermit kann das Unternehmen den immer weiter wachsenden Verwaltungsaufwand minimieren, die biometrischen Risiken auf das Versicherungsunternehmen übertragen und eine Ausfinanzierung der Verpflichtungen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles erreichen (siehe: „Inhalte“ 1/2009, Seite 8).
■ Carsten Harbert

32 Jahre nach seiner Einführung im Jahr 1977 ist das Recht des Versorgungsausgleichs grundlegend neu geordnet worden. Zum 1. September 2009 tritt nun das neue Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) in Kraft.

Warum ein neues Versorgungsausgleichsrecht?

Das alte Recht, nach dem heute der Versorgungsausgleich durchgeführt wird, ist auf eine Reihe von verschiedenen Gesetzesbüchern und Regelungen verstreut. Sowohl auf Seiten der Anwender als auch in der Literatur und Rechtsprechung gab es gravierende Kritikpunkte. Insbesondere wurde die Unübersichtlichkeit der gesamten Rechtsmaterie und die Unverständlichkeit vieler Vorschriften bemängelt. Letztendlich konnten nur noch wenige Beteiligte dieses „Expertenrecht“ verstehen.

Darüber hinaus war eine gerechte Teilung der in der Ehe erworbenen Anwartschaften häufig nicht möglich. Um alle Anrechte aus verschiedenen Altersversorgungssystemen vergleichbar zu machen und saldieren zu können, wurde die sogenannte Barwertverordnung herangezogen. Danach wurden alle erworbenen Anrechte über die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen. Diese Umrechnung führte aber größtenteils zu Wertverzerrungen und Prognosefehlern.

Gerechte Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten durch Teilung im jeweiligen Versorgungssystem

An die Stelle der Saldierung sämtlicher Anrechte und ihres Einmalausgleiches über die gesetzliche Rentenversicherung tritt mit dem neuen Recht der Ausgleich im jeweiligen Versorgungssystem durch den Versorgungsträger der Altersversorgung. Durch die sogenannte interne Teilung im Versorgungssystem wird eine gerechte Teilhabe der Eheleute an allen betroffenen Versorgungen gewährleistet.
Auch im neuen Recht ist grundsätzlich die Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte vorgeschrieben. Jedoch hat zukünftig nicht mehr das Familiengericht die Aufgabe der Berechnung und Teilung von Anrechten, sondern die Versorgungsträger sind dafür zuständig.
Außerdem sollen künftig möglichst alle Anrechte beim Versorgungsausgleich bei der Scheidung geteilt werden, so dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, der oftmals erst zum Rentenbeginn durchgeführt wurde, zum Ausnahmefall wird.

Neue Anforderung an die Versorgungsträger

Durch die Vorschrift des Ausgleichs im jeweiligen Versorgungssystem wird zukünftig der Ausgleich durch den jeweiligen Versorgungsträger, bei dem die Versorgung besteht, durchgeführt (interne Teilung). Das heißt, dass zum Beispiel bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung, die auf Pensionszusagen beruhen, die während der Ehezeit erworbenen Anrechte vom Arbeitgeber selbst geteilt werden. Falls der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung über einen externen Träger durchführt, muss dieser die Teilung durchführen. Dann wären zum Beispiel der Lebensversicherer bei einer Direktversicherung oder die Pensionsfondsgesellschaft beim Durchführungsweg Pensionsfonds zuständig.

Bei der privaten Altersversorgung führt grundsätzlich der Versicherer, bei dem der Altersversorgungsvertrag besteht, als Versorgungsträger die Teilung durch. Die durch die Teilung entstehenden Kosten kann der Versorgungsträger von beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte verlangen.

Der betroffene Versorgungsträger führt nach einer Scheidung zwei Versorgungen fort: Zum einen die reduzierte Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten und zum anderen die neue Versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Tritt später für den ausgleichsberechtigten Ehegatten der Versorgungsfall ein, erhält dieser beispielsweise eine Betriebsrente vom Arbeitgeber des Ex-Ehegatten.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält bei Verträgen der betrieblichen Altersversorgung darüber hinaus die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des  Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Das heißt, dass die Vorschriften des BetrAVG wie die der Insolvenzsicherung sowie Anpassungsverpflichtungen durch den Arbeitgeber, Fortführung des Vertrages mit eigenen Beiträgen usw. auch für den neuen Versorgungsvertrag des Ex-Ehegatten zutreffen.

In besonders geregelten Fällen kann der Versorgungsträger verlangen, dass das neue Anrecht nicht bei ihm weitergeführt wird. Auch sind Vereinbarungen zwischen dem Versorgungsträger und dem ausgleichsberechtigten Ehegatten möglich, nach denen das Anrecht in einem anderen Versorgungssystem geführt werden soll (externe Teilung). Der Ehegatte kann dann einen anderen Versorgungsträger nennen.

Diese Anrechte fallen in den Versorgungsausgleich

Betroffen sind Anwartschaften auf Versorgungen und laufende Versorgungsleistungen
– der betrieblichen Altersversorgung
– der privaten Altersversorgung
– der gesetzlichen Rentenversicherung und
– von Versorgungen aus anderen Regelsicherungssystemen (zum Beispiel der Beamtenversorgung).

Der Ausgleich umfasst zugesagte Rentenleistungen der Alters- und die Invaliditätsversorgung und – soweit zusätzlich zugesagt – der Hinterbliebenenversorgung. Bei Verträgen der betrieblichen Altersversorgung und Riesterverträgen unterliegen darüber hinaus auch einmalige Kapitalzahlungen dem Ausgleich.

Wann entfällt der Versorgungsausgleich

◗ Ein Versorgungsausgleich findet zukünftig bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren nicht mehr statt, es sei denn, einer der Ehegatten beantragt ihn. Typischerweise werden in dieser kurzen Ehezeit keine oder nur geringe Versorgungsanrechte von den Eheleuten aufgebaut.

◗ Die Eheleute treffen eine Vereinbarung, nach der sie den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen. Im Vorfeld einer Scheidung kann hierüber jederzeit eine notariell zu beurkundende Vereinbarung getroffen werden, die auch die ehelichen Vermögensverhältnisse mit einbeziehen kann. Während des laufenden Verfahrens kann eine entsprechende Vereinbarung – dann aber mit dem Familiengericht – getroffen werden. Es findet dann ggf. ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich manchmal erst Jahre nach der Scheidung statt.

◗ Wenn Anrechte geringfügige Ausgleichswerte haben, die eine Bagatellgrenze nicht übersteigen, sieht das Familiengericht ebenfalls von einem Ausgleich ab.

Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis

Auf die Versorgungsträger kommt mit dem neuen Recht eine Vielzahl von Anforderungen zu.

Ein Beispiel: Eine GmbH, die ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt hat, wird Verfahrensbeteiligte am Scheidungsverfahren, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer sich scheiden lassen will. In diesem Beispiel findet ein Versorgungsausgleich während der Scheidung statt. Ein schuldrechtlicher Ausgleich ist nicht vorgesehen.

Zu den Verfahrenspflichten der GmbH gehört insbesondere die Auskunft über den Bestand und die Höhe der Anrechte aus der Versorgung. Sie muss die Höhe der während der Ehe erworbenen Anrechte ermitteln und dem Familiengericht mitteilen. Diese Berechnung muss übersichtlich und für das Gericht nachvollziehbar sein. Außerdem sind die maßgeblichen Regelungen für die Teilung zu erörtern. Es ist eine sogenannte Teilungsordnung zu erstellen, die dann dem Gericht mit der Berechnung des Ausgleichswertes und einer Erläuterung dieser Berechnung zur Verfügung gestellt wird.

Nachdem das Familiengericht eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich getroffen hat, hat die GmbH diese Entscheidung umzusetzen. Das heißt, dass

◗ entweder die bei ihr bestehende Versorgung geteilt wird und zwei Versorgungen weitergeführt werden oder

◗ das während der Ehezeit erworbene Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger weitergeführt wird (externe Teilung).

Üblicherweise werden Pensionszusagen durch eine Rückdeckungsversicherung finanziert und gesichert. Der Rückdeckungsversicherer der GmbH kann die entsprechenden Werte der Rückdeckungsversicherung ermitteln und der GmbH mitteilen. Im besten Fall ist die Rückdeckungsversicherung kongruent zur Versorgungszusage und die GmbH muss für die Versorgung des Ex-Ehegatten keine zusätzlichen Finanzierungsmittel aufbringen. Bei einer Teilung der Versorgung sollte die Rückdeckungsversicherung aber auf jeden Fall den neuen Verhältnissen angepasst werden, um eine entsprechende Sicherung der beiden Versorgungen zu erhalten.
■ Heike Honderboom

Für ab 2009 erbrachte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen wird der Steuerbetrag erhöht. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen eines selbstständigen Unternehmers, z.B. Pflegedienst, Gärtner oder Umzugsspedition, werden 20 Prozent der Arbeits- und Maschinen- oder Fahrtkosten, höchstens 4.000 Euro jährlich, von der Einkommensteuerschuld abgezogen. Die Steuerermäßigung kann auch beansprucht werden bei Heimunterbringung, soweit die Heimkosten Aufwendungen enthalten, die mit den Dienstleistungen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind.

Für Handwerkerleistungen im Privathaushalt, z. B. Heizungswartung, Schornsteinfeger oder Waschmaschinenreparatur im Haus, beträgt der Steuerabzug 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro jährlich. Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Begünstigt sind nur Leistungen, die durch Banküberweisung bezahlt werden. Bei Barzahlung ist kein Steuerabzug möglich.
■ Norbert Große Kintrup

Der Abzug von Vorsteuer ist nur möglich, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Bei einem Rechnungsbetrag über 150 Euro muss die Rechnung folgende Angaben enthalten:

✑ Name,
✑ Anschrift und Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers,
✑ Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
✑ Ausstellungsdatum und Zeitpunkt der Leistung,
✑ Rechnungsnummer,
✑ ausreichende Beschreibung der Leistung,
✑ Nettorechnungsbetrag sowie
✑ Steuersatz und Steuerbetrag.

Wenn eine dieser Pflichtangaben fehlt, kann der Vorsteuerabzug verweigert werden.

Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass auf der Rechnung in jedem Fall der Zeitpunkt der Leistung genannt werden muss, d. h. der Tag, an dem die Leistung oder die Dienstleistung erbracht wurde. Dies gilt auch dann, wenn Ausstellungsdatum und Zeitpunkt der Leistung übereinstimmen, z. B. bei einer Barrechnung. Eine ordnungsgemäße Rechnung muss damit zwei Daten enthalten oder den Hinweis „Der Zeitpunkt der Leistung entspricht dem Rechnungsdatum“.

In einem weiteren Urteil weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass die Beschreibung der Leistung so detailliert sein muss, dass die Leistung eindeutig identifiziert werden kann. Die Rechnung muss Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Dienstleistung genau benennen. Im Urteilsfall wurde über Beratungsleistungen abgerechnet mit dem Vermerk „Für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 2005“. Diese Leistungsbeschreibung hält der BFH nicht für ausreichend.

■ Norbert Große Kintrup

In der öffentlichen Diskussion wurde die staatliche Einflussnahme auf Banken und Unternehmen wie zum Beispiel Opel stark und kontrovers diskutiert. Die Forderung nach Gleichbehandlung von Finanzinstituten und Unternehmen geht am Kern der Sache vorbei. Der Finanzmarkt ist der Blutkreislauf der Wirtschaft. Er versorgt die Wirtschaft mit finanziellen Mitteln. Ohne einen funktionierenden Finanzmarkt ist auch erfolgreiches Wirtschaften nicht mehr möglich.

Die Rettung der Hypo Real Estate Bank durch staatliches Eingreifen ist im Interesse der Stabilisierung der Finanzmärkte und zur Sicherung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger unabdingbar: Sie sichert die Funktionsfähigkeit der Volkswirtschaft. In der sozialen Marktwirtschaft ist ohne ein funktionsfähiges Bankensystem kein nachhaltiges Wachstum möglich. Dabei lässt sich aber nicht von der Hand weisen, dass es Verantwortung und Sicherheit nicht zum Nulltarif gibt. Die Insolvenz der HRE mit einer Bilanzsumme von 400 Milliarden Euro würde zu unabsehbaren Konsequenzen für Banken, Versicherungen und Kommunen in Deutschland führen. Wichtige Märkte wie zum Beispiel der Pfandbriefmarkt als bedeutendes Refinanzierungsinstrument wären mit hoher Wahrscheinlichkeit zusammengebrochen. Vor diesem Hintergrund darf im Notfall auch eine Enteignung der Kapitaleigner nicht ausgeschlossen werden.

Bricht ein großes Finanzinstitut zusammen, gehen Einlagen in Milliardenhöhe verloren. Aufgrund der engen Verflechtungen im Finanzmarkt kann das leicht zu Zusammenbrüchen weiterer Banken führen. Eine Abwärtsspirale aus immer neuen materiellen Schäden sowie einem zunehmenden Vertrauensverlust im Finanzsystem würde sich immer schneller drehen. Nicht nur die Schäden wären kaum bezifferbar, es wäre die gesamte Realwirtschaft betroffen.

Staatliche Eingriffe sind sorgfältig und einzeln abzuwägen. Teilverstaatlichungen im Finanzsektor stehen in dieser Situation nicht im Widerspruch zur Marktwirtschaft. Ein funktionierendes Bankensystem ist ein öffentliches Gut des Wirtschaftskreislaufes. Staatliche Eingriffe sollten trotzdem nur ergänzend vorgenommen und auf ein Minimum beschränkt werden. Das ist die Politik den Steuerzahlern und Marktteilnehmern schuldig.

Darüber hinaus wird die Gewährung von Finanzhilfen für Banken an Bedingungen geknüpft. Staatsbeteiligungen am Eigenkapital sind mitunter unvermeidlich für die Fortführung der Kreditvergabe. Sie müssen zeitlich begrenzt sein und verzinst werden. Daneben werden Liquiditätshilfen mit Gebühren versehen und die Vergütungen der Verantwortlichen streng dem Unternehmenserfolg angepasst.

Die anhaltende Krise stellt uns alle vor bisher nicht gekannte Herausforderungen. Am Anfang stand die Finanzkrise, die jetzt mit einer Rezession sowie einer Strukturkrise im Automobilbau einhergeht. Dabei gestaltet sich die notwendige internationale Koordination zeitaufwendig und wird dadurch erschwert, dass jeder Staat zunächst seine eigenen nationalen Interessen verfolgt. Dabei ist insbesondere aus Sicht einer Exportnation wie Deutschland von elementarer Bedeutung, international protektionistische Maßnahmen zu verhindern.
Außerhalb des Banken- und Finanzsektors steht aber nicht die Funktionsfähigkeit ganzer Märkte auf dem Spiel, wenn einzelne Unternehmen in Schwierigkeiten geraten. Deshalb sind direkte Beteiligungen des Bundes an einzelnen Unternehmen der Realwirtschaft abzulehnen. Vertretbar sind – wie im Falle Opel – gegebenenfalls staatliche Bürgschaften im Rahmen einer Gesamtlösung bei Beteiligung privater Geld- und Kreditgeber auf der Basis eines überzeugenden Unternehmenskonzeptes. Für solche Fälle wurden zum Beispiel mit der Ausweitung der KfW-Programme entsprechende Voraussetzungen geschaffen.

Das vom Bundestag verabschiedete Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz bringt umfangreiche und notwendige Nachbesserungen des im Oktober verabschiedeten Banken-Rettungsschirms.

Zentrale Neuerung ist die Möglichkeit zur vorübergehenden Verstaatlichung angeschlagener Banken, wenn diese unverzichtbar für das Funktionieren der Finanzmärkte sind und sich der Staat auf keinem anderen Weg die Kontrolle sichern kann. Es ist zwingend erforderlich, dass vor einer Enteignung eine Hauptversammlung einberufen wurde und mit den Anteilseignern verhandelt worden ist. Nur wenn diese Wege scheitern, darf eine Enteignung als Ultima Ratio zum Zuge kommen. Im Falle der Enteignung erfolgt die im Grundgesetz vorgeschriebene Entschädigung der enteigneten Aktionäre, wobei sich die Höhe der Entschädigung in der Regel am durchschnittlichen Börsenkurs in den zwei Wochen vor dem Regierungsbeschluss bemisst. Ist die Bank nachhaltig stabilisiert, privatisiert der Bund die Anteile wieder. Der Bund muss alles tun, um Enteignung möglichst zu vermeiden und sich nach Bewältigung der Krise aus diesem Engagement wieder zurückziehen.
Natürlich müssen Unternehmenszusammenbrüche außerhalb des Finanzsektors vermieden werden,  wo immer möglich. Es darf aber nicht überschätzt werden, was der Bund leisten kann. Ad hoc ist es zum Beispiel schwer möglich, unternehmerische Entwicklungen zu beurteilen und Geschäftsperspektiven abzuwägen. Die Fachleute sitzen in den Unternehmen, in Banken und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Ihre Erfahrung ist für die Lösung unverzichtbar. Deshalb ist die Kreditvergabe durch den Staat klar begrenzt und grundsätzlich als Kofinanzierungsinstrument ausgelegt. Staatsbürgschaften bei denen der Staat für Forderungsausfälle eintritt, haben sich seit  je her bewährt. Aber trotz ihrer Priorität dürfen Bürgschaften nicht beliebig gewährt werden. Auch hier gelten klare und allgemeingültige Spielregeln.

Die zentrale Aufgabe der Politik ist jetzt, denjenigen Unternehmen Hilfe zukommen zu lassen, die unverschuldet in Finanzschwierigkeiten geraten sind. Die knappen staatlichen Ressourcen dürfen nicht diejenigen erhalten, die aufgrund der eigenen Geschäftspolitik in Schieflage geraten sind. Einen Freibrief für einzelne Unternehmen auf Kosten der Bürger darf und wird es nicht geben. Es gilt, die Krise zu überbrücken und alles dafür zu tun, wettbewerbsfähige Arbeitsplätze am Standort Deutschland zu halten. Sich dem Strukturwandel in den Weg zu stellen und marode Unternehmen ohne Zukunftsperspektive zu stützen, erzeugt dagegen Anpassungslasten für zukünftige Generationen.

Die soziale Marktwirtschaft hat in Deutschland in den vergangenen sechzig Jahren für klare Regeln gesorgt und den Menschen Wohlstand und Lebensqualität gebracht. Für die derzeitige Krise ist sie nicht verantwortlich. Natürlich schlägt die Finanzmarktkrise auch bei uns durch: Die Märkte sind stärker als jemals zuvor miteinander verflochten. Deshalb ist es unabdingbar, dass die Politik ein internationales Regelwerk aufbaut, um Verwerfungen und Exzesse dieses Ausmaßes in Zukunft zu vermeiden.

Franz-Josef Holzenkamp

Die 4:3-Röhre dient zur Anzeige von Fernsehen und Videobändern. Heute zeigen die flachen 16:9-Fernseher neben „Live TV“ auch Fotos und Videos aus dem privaten Medienarchiv und dienen inzwischen sogar als hochauflösendes Fenster ins Internet.

Die klassischen Verbreitungswege per Antenne, Kabel oder Satellit finden sich nach wie vor in den meisten Haushalten. Immerhin haben sich diese inzwischen auf den Weg ins digitale Zeitalter gemacht. Satellitenfernsehen ist schon lange digital, die Umstellung des Antennenfernsehens ist Ende des Jahres abgeschlossen (DVB-T, digital video broadcast – terrestic). Die Anbieter von Kabelfernsehen tun sich mit der Digitalisierung noch schwer, schließlich gibt es immer noch eine hohe Zahl von analogen Kabelguckern.

Darüber hinaus versucht die Telekom, den Kunden über T-Home die abendliche Unterhaltung ins Wohnzimmer zu bringen. Diese Form der „Ausstrahlung“ nutzt den schnellen Internet-Zugang. Umgekehrt bieten die Kabelanbieter nun auch Internet-Zugänge und damit auch Telefonie an. Obwohl die Technologien sich unterscheiden, sind die Anwendungen Telefon, Internet und TV aus einer Hand  zu bekommen. Doch leider finden sich in den Haushalten selten die entsprechenden Anschlüsse für Fernsehen und Telefon/Internet an den richtigen Stellen.

Audio/Video-Netz

Die neuesten Full-HD-Fernseher sind nun auch mit Netzwerkschnittstellen ausgestattet. Es scheint also doch Gründe zu geben, den Fernseher ins Netz zu integrieren. Die private Mediensammlung liegt idealerweise auf dem heimischen PC. Hier liegen MP3-Musik, Fotos der Digitalkamera, Heimvideos oder TV-Aufzeichnungen. Durch die Vernetzung können diese Inhalte auf den Bildschirm im Wohnzimmer geholt werden. Die neuesten TV-Geräte bieten heute solche „Streaming“-Funktionen zum Empfang der digitalen Medien. Der Standard, der für die saubere Kommunikation der unterschiedlichen Geräte sorgt, heißt Universal Plug and Play Audio/Video (UPnPAV). Normalerweise reicht heute das einfache Zusammenstecken der Komponenten. Hier steckt die Tücke jedoch im Detail, denn kein Gerät kann alle Medienformate abspielen.

Vernetzung

Der Schritt ins digitale Medienzeitalter verlangt daher zumindest eine Planung der Netzwerkinfrastruktur. Im Idealfall sind alle zentral gelagerten Inhalte jederzeit an allen Abspielstationen verfügbar. Die besten Komponenten und Fernseher nützen nichts, wenn die Netzwerktechnik dazwischen diese nicht optimal unterstützt. Insbesondere bei der Videoübertragung kommt es auf einen kontinuierlichen Datenfluss an. HD-Videos können manch eine Netzwerkarchitektur überfordern – man sieht dann ruckelnde Bilder. Das Netzwerk sollte auch über genügend Reserven für bandbreitenintensive Action-Szenen verfügen. Die notwendigen Bandbreiten vervielfachen sich entsprechend, wenn mehrere Nutzer gleichzeitig auf die digitalen Medien zugreifen möchten. Zur Wahl stehen verschiedene Vernetzungsvarianten mit Kabel (Ethernet), Funk (WLAN) oder Stromnetz (Powerline).

Funknetze bieten ausreichend Bandbreite für reine Musikübertragung. Schon bei der Übertragung von Videos in Standardauflösung muss man jedoch auf Engpässe gefasst sein. Die Tabelle gibt die notwendigen Bandbreiten für typische Anwendungen an. Die Einheit Mbit/s wird bei den Internet-Tarifen angegeben (zum Beispiel Flatrates mit 2000, 6000, 16.000 KBit/s).

AnwendungBandbreite in MBit/s
Internet-Telefonie                   0,016-0,08
MP3-Streaming0,03-0,30
CD-Audio1,5
Websurfen, E-Mail1,0-6,0
DVD-Video5,0-10,0
HD-Video8-30

■ Ralf Samson

Ganz schön clever: Noch nicht im Beruf, aber die Arbeitskraft schon abgesichert.

Unter diesem Motto lohnt es sich für Schüler, bereits jetzt über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nachzudenken – noch bevor sie die Ausbildung bei Ihnen beginnen.

Wenn die Gesundheit streikt, kann die berufliche Karriere eines jungen Menschen enden, bevor sie begonnen hat. Die finanziellen Folgen sind unabsehbar – kein Schulabschluss, keine Berufsausbildung, kein Arbeitsplatz, kein Einkommen und kein Geld vom Staat …

Diese Lücke kann mit einer LVM-Berufsunfähigkeitsversicherung geschlossen werden.

Für viele Berufe ist die Absicherung dieses Risikos teurer als für Schüler. Ein Beispiel: Ein 18-jähriger Auszubildender zum Dachdecker zahlt für eine Berufsunfähigkeitsrente von 750 Euro monatlich bis zum 60. Lebensjahr 55,80 Euro Beitrag im Monat; ein Schüler zahlt für dieselbe Absicherung nur 28,80 Euro.

Der Versicherungsschutz des Schülers geht auf den späteren Beruf über – zum gleichen Beitrag, und zwar auch dann, wenn der Beruf eigentlich wesentlich höhere Beiträge verlangen würde.

Zeigen Sie Verantwortung: Informieren Sie Ihre neue Kollegin oder Ihren neuen Kollegen schon frühzeitig vor Beginn der Ausbildung!

■ Stephanie Hüsing

Wie Privatpersonen haften auch Unternehmen für Schäden, die sie anderen zufügen. Dabei können Schadenersatzansprüche die finanzielle Balance des betroffenen Unternehmens empfindlich stören. Im Extremfall kann dies sogar die Existenz des Betriebes bedrohen.

Die LVM Versicherungen zählen als große, innovative Versicherungsgruppe zu den Top-Anbietern des Mittelstandes. Darum hat der Konzern nun ein neues Versicherungskonzept für Gewerbebetriebe entwickelt: Neben einer für alle Betriebe verbesserten Grunddeckung kann der Versicherungsschutz jetzt durch die Zusatzdeckung GewerbePlus abgerundet werden.

Bereits über die Grunddeckung erhalten Betriebe jetzt einen umfassenden Schutz. Wenn Sie zum Beispiel regelmäßig an oder mit fremden Sachen oder Immobilien arbeiten, benötigen Sie eine Versicherung gegen Bearbeitungsschäden. Bereits ein kleines Versehen kann existenzbedrohende Schäden verursachen. Hier nur ein Beispiel aus dem Alltag unserer Schadenabteilung: Im Zuge einer Dachsanierung verschweißte der Dachdeckergeselle auf dem Dach Bitumenbahnen. Durch Unachtsamkeit geriet eine Bitumenbahn in Brand und es kann es zu einem Feuer, bei dem das gesamte Dach abbrannte. Der Sachschaden belief sich auf 850.000 Euro. Bearbeitungsschäden sind, bis auf wenige Ausnahmen, beim LVM jetzt obligatorisch bis 1 Mio. Euro versichert. Dies gilt auch für Dachdecker und den Bautenschutz.

Häufig wird das Gewerbe nicht in eigenen Gebäuden ausgeübt. Kommt es dann zu einem Schaden an der gemieteten Immobilie, fallen für die Beseitigung häufig hohe Kosten an. Mietsachschäden an Immobilien durch Brand, Explosion, Ab- und Leitungswasser sind beim LVM daher jetzt bis 1 Mio. Euro mitversichert.

Kommen Schlüssel abhanden, hat dies meist kostspielige Folgen. Beim LVM sind in der Grunddeckung jetzt Schäden durch Schlüsselverlust bis 15.000 Euro versichert. Dies gilt auch, wenn Schlüssel zu  gemieteten Räumen abhanden kommen.

Die Grenzen innerhalb Europas spielen immer geringere Rollen – viele Firmen sind bereits heute im benachbarten europäischen Ausland tätig oder exportieren die hergestellten oder gehandelten Waren in einen EU-Staat. Beim LVM mitversichert sind daher jetzt der direkte Export und die Montagetätigkeit im europäischen Ausland.

Der Versicherungsschutz lässt sich für einige Betriebe optimal abrunden durch die Zusatzdeckung GewerbePlus – Bauhandwerker, Betriebe des Großund Einzelhandels sowie Handwerksbetriebe und Betriebe mit industrieller Fertigung können sich hier rundum schützen. Enthalten sind dann:

◆ Bearbeitungsschäden bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme, maximal 5 Mio. Euro

◆ Mietsachschäden an gemieteten Arbeitsmaschinen und -geräten bis 75.000 Euro (Selbstbehalt 1.500 Euro je Schadenfall)

◆ Mietsachschäden an Immobilien, die nicht durch Brand, Explosion, Ab- und Leitungswasser entstanden sind, bis 75.000 Euro (Selbstbehalt 250 Euro je Schadenfall)

◆ Schäden durch Schlüsselverlust bis 25.000 Euro, auch von Schlüsseln zu gemieteten Räumen

◆ Erweiterte Produkt-Haftpflicht bis 25.000 Euro (Selbstbehalt 10 Prozent, mind. 50 Euro, max. 500 Euro).

Bereits durch die Grunddeckung ist es für viele Betriebe möglich, sich gut abzusichern. GewerbePlus sorgt dann noch für ein Plus an Sicherheit.

Einzelheiten erfahren Sie in Ihrem LVM-Servicebüro vor Ort!

■ Andrea Haeusler

Mit der Elbeflut 2002 fing alles an: Als die Wassermassen ganze Landstriche zerstörten, waren auch viele LVM-Agenturen in den neuen Bundesländern betroffen. Um nicht tatenlos zusehen zu müssen, sondern aktiv Hilfe für Kollegen leisten zu können, entstand unter den LVM-Mitarbeitern die Idee für den Verein „LVM Helfen verbindet Menschen“. In nur 14 Tagen sammelten Mitarbeiter des Innen- und Außendienstes sowie der Vorstand des LVM 200.000 Euro, um den in Not geratenen Kollegen entlang der Elbe helfen zu können. Doch auch nach der Elbeflut ebbte die Welle der Hilfsbereitschaft nicht ab. Schnell wurde aus der einmaligen Spendenaktion für Kollegen ein Verein, der sich weltweit für in Not geratene Menschen und Hilfsbedürftige engagiert.

Ob international oder lokal: Die Hilfe des Vereins kommt an

Mit gleich mehreren Hilfsprojekten half der Verein, das Leid der von der verheerenden Tsunamikatastrophe in Südostasien Betroffenen zu lindern. Mit Spendengeldern unterstützte LVM Helfen verbindet Menschen e.V. das Engagement der Stadt Münster, von plan international und des Deutschen Roten Kreuzes. Auf der Insel Nias konnten so Häuser neu errichtet werden sowie ein Waisenhaus und eine Schule gebaut werden. Das Engagement für Nias hält bis heute an. Jüngstes Beispiel: 2008 produzierten und verkauften die Auszubildendenden des LVM einen „Nias-Fotokalender“. Der Erlös von fast 40.000 Euro kommt nun direkt der Schule auf Nias zugute. Doch nicht nur international, auch lokal hilft „LVM Helfen verbindet Menschen e.V.“. So förderte der Verein mit einer Spende Anfang 2009 die Kinderneurologie-Hilfe Münster e.V. Eine Spielzeug- und Kleidersammlung für münsterische Kinderheime ist ein weiteres Beispiel des vielfältigen Engagements.

Mit nur einem Euro im Monat helfen

Um Menschen in Not auf der ganzen Welt helfen zu können, ist der Verein „LVM Helfen verbindet Menschen e.V.“ auf Spenden angewiesen. Mit Einzel- oder Dauerspenden können auch Sie helfen. Dabei gilt: „Jeder Cent zählt“. Denn egal, wie groß oder klein der Betrag ist – jede Spende hilft.

Kontonummer: 467 556 87 50
Bankleitzahl: 720 207 00 Augsburger Aktienbank AG

Eine weitere Möglichkeit, den Verein bei seinem Engagement zu unterstützen, ist eine  Mitgliedschaft. Als Vereinsmitglied leisten Sie mit einem Jahresbeitrag von 12 Euro einen Beitrag zu den Hilfsprojekten von „LVM Helfen verbindet Menschen e.V.“ – ohne weitere Verpflichtungen.

Nähere Infos zum Verein „LVM Helfen verbindet Menschen e.V.“ erhalten Sie unter Telefon 0251 – 702 2870, Ansprechpartner ist Jobst Berensmann.

■ Nicola Flügemann

Vor dem Hintergrund der Finanzkrise hat sich die Zahlungsmoral der Deutschen deutlich verschlechtert. Nach Angaben der Inkasso-Branche ist davon vor allem der Mittelstand betroffen.

Derzeit erhalten nur zwei von drei Firmen des deutschen Mittelstandes ihr Geld fristgerecht, so die Wirtschaftsauskunftei Creditreform. Ein effektiver und professioneller Forderungseinzug sei deshalb gerade hier besonders wichtig. Dies gerade auch, um den viel gefürchteten Dominoeffekt zu vermeiden. Denn wenn die eigenen Kunden nicht zahlen, können auch die Rechnungen der Lieferanten nicht pünktlich beglichen werden. Dazu kommen geringere Geschäftserwartungen und die sich verschärfende Zurückhaltung der Finanzinstitute für die Kreditvergabe an kleine und mittlere Unternehmen. Dies kann schnell zu eigenen Liquiditätsproblemen bis hin zur Unternehmensinsolvenz führen.
„Firmen warten oft zu lange, ehe sie Fachleute mit dem Forderungseinzug beauftragen“, weiß auch Wolfgang Spitz, Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Inkasso-Unternehmen aus langjähriger Berufserfahrung zu berichten „Aber je früher wir uns einschalten, desto größer ist die Chance, doch noch das Geld zu bekommen.“ Vor allem bei Kunden, die sich nicht mehr melden, sei Eile geboten.

Jetzt Neu: LVM-Inkasso-Service

Um es erst gar nicht so weit kommen zu lassen, hat der LVM seinen Gewerbe-Kombi-Rechtsschutz um eine besondere Serviceleistung erweitert: Den LVM-Inkasso-Service. Über diesen können Gewerbekunden unstreitige Geldforderungen ihrer Kunden zwischen 50 Euro und 100.000 Euro außergerichtlich einfordern. Um das Forderungsmanagement kümmert sich die renommierte Seghorn Inkasso GmbH. Und der Clou: Für bis zu 5 Forderungen im Jahr übernimmt LVM-Rechtsschutz die Kosten.

Und so funktioniert der LVM-Inkasso-Service:
Mit den Partnern LVM-Rechtsschutz und Seghorn Inkasso GmbH erhalten Gewerbekunden einen professionellen Inkasso-Service, der einfach und schnell über Telefon und Internet funktioniert. Und auch noch Geld spart: Wird beispielsweise ein Rechtsanwalt mit der Einziehung einer Forderung von gut 4.500 Euro beauftragt, kann bereits das erste Schreiben an den Schuldner rund weitere 500,00 Euro kosten (s. Beispiel rechts). Und es gilt: Je teurer die Forderung, desto höher die Anwaltsgebühren. Gewerbe-Kombi-Kunden des LVM brauchen dieses Kostenrisiko nicht zu fürchten – dank dem neuen Inkasso-Service. Die sonst üblichen Zusatzkosten für das außergerichtliche Inkasso fallen nicht an – ein echter LVM-Vorteil!

Gewerbe-Kombi: Das Wichtigste geschäftlich und privat

Der LVM-Inkasso-Service ist dabei nur eine der vielen sinnvollen Leistungen des neuen Rechtsschutztarifs. Im Gewerbe-Kombi-Rechtsschutz hat der LVM alle wichtigen versicherbaren Rechtsgebiete für Unternehmer kleiner und mittlerer Betriebe zusammengefasst. Diese finden bestmöglichen Versicherungsschutz für Fälle, die Firma, Verkehr, Eigentum, Miete und Pacht oder den Privatbereich betreffen. Vom Arbeitsrecht über Pachtrecht bis hin zu Streitigkeiten vor dem Finanzgericht, um nur einige von vielen Leistungsbausteinen zu nennen. Die Bausteine können individuell kombiniert und mit Zusatzleistungen optimiert werden. So erhält jedes Unternehmen sein maßgeschneidertes Versicherungspakt. Mit flexiblen Selbstbeteiligungen kann sogar der Beitrag bestimmt werden. Dies ergibt einen günstigen und bedarfsgerechten Versicherungsschutz, der durch schnelle und unbürokratische Hilfe im Schadenfall abgerundet wird. Dies garantiert nicht zuletzt die LVM-Anwalts-Hotline. Und für Unternehmer gilt natürlich: Der Beitrag für den Gewerbe-Kombi-Vertrag ist als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar.

■ Anne Hilchenbach

LVM-Inkasso-Service: Die Vorteile auf einen Blick

§ Hohe Erfolgsquote
§ Einfachste Auftragserteilung und Kontrolle via Internet
§ Schnelle und zuverlässige Bearbeitung
§ Seriöses Auftreten und imageschonende Bearbeitung jedes Einziehungsfalles
§ Keine Wartezeiten, keine Selbstbeteiligungen, keine Risikoausschlüsse

Wie teuer ist ein übliches Mahnverfahren?

Unternehmer U. hat eine offene Forderung in Höhe von 4.550,00 Euro, bisherige Mahnungen blieben erfolglos. U. schaltet einen Rechtsanwalt ein, der die Forderung prüft und eine weitere Mahnung erstellt. Dafür kann sein Rechtsanwalt folgende Gebühren berechnen:

1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2400 VV391,30 Euro
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 Euro
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 78,15 Euro
Gesamtkosten489,45 Euro

Ihre starken Partner: LVM-Rechtsschutz und Seghorn Inkasso

Bereits seit 30 Jahren arbeiten die LVM Versicherungen und Seghorn Inkasso erfolgreich zusammen. Die Basis dieser Kooperation sind Vertrauen und Seriosität, die Firmenphilosophien identisch: Beide stellen höchste Ansprüche an die Qualität ihrer Produkte und Dienstleistungen – und sind erst dann zufrieden, wenn ihre Kunden zufrieden sind.
LVM-Rechtsschutz überzeugt seit 40 Jahren mit modernen Produkten, günstigen Beiträgen und Top-Service im Schadensfall. Dies bestätigt wiederholt das kundenorientierte Urteil der unabhängigen Rating-Agentur Assekurata, das LVM-Rechtsschutz jüngst als einzigen Rechtsschutzversicherer in Deutschland mit der Bestnote „Exzellent“ bewertete.

Seghorn Inkasso ist Mitglied des Bundesverbandes der Deutschen Inkasso-Unternehmen und steht als Spezialist für Qualitätsinkasso für einen effektiven und seriösen Forderungseinzug, der sich für die Kunden auszahlt. Dort weiß man genau, wie wichtig diese Arbeit für jeden einzelnen Auftraggeber ist – und vergisst an keiner Stelle, dass ein säumiger Zahler von heute schon morgen wieder ein guter Kunde sein kann.

Seit jeher ist der LVM Krankenversicherungs-AG die Zufriedenheit ihrer Kunden besonders wichtig. Auf Basis wiederholter Kundenbefragungen bescheinigen die Rating-Agenturen Assekurata und KUBUS dem Krankenversicherer aus Münster eine hohe  Kundenzufriedenheit.

Insbesondere werden die überdurchschnittlichen Zufriedenheitswerte mit der Beratungsqualität und dem Engagement der LVM-Vertrauensleute sowie der Absicherung durch die Produkte hervorgehoben. Hierzu trägt das dichte Netz von bundesweit nahezu 2.100 LVM-Serviceagenturen mit insgesamt 5.800 Mitarbeitern als persönliche Ansprechpartner bei, die den Kunden „vor Ort“ umfassend betreuen.
Die exzellente Produktqualität dokumentiert sich darin, dass LVM-Kranken seit Gründung (1981) bis heute ohne Paralleltarife auskommt – ein deutliches Qualitätsmerkmal für einen Versicherer. Maßgeblicher Garant für die Unternehmensqualität ist ein solider Kalkulationsansatz der Tarifbeiträge dank hoher Sicherheiten. Hierdurch konnte LVM-Kranken in der Vergangenheit im Sinne der Kunden hohen Beitragssteigerungen wirksam entgegentreten. Zusätzlich erzielt LVM-Kranken aus der Geschäftstätigkeit hohe Überschüsse an denen die Kunden entsprechend der Unternehmensphilosophie überdurchschnittlich beteiligt werden. Schon in der Vergangenheit hat LVM-Kranken freiwillig Überschussbeteiligungen vorgenommen, die gesetzlich erst für das Jahr 2025 vorgesehen sind.
Erfreulich ist die moderate Beitragsentwicklung. Maßgeblich dafür ist zusätzlich eine Annahmepolitik mit Augenmaß: Zum Schutz der Versichertengemeinschaft erfolgt eine risikogerechte Gesundheitsprüfung. Diese verantwortungsbewusste Annahmepolitik trägt dazu bei, das günstige Preis-Leistungs-Verhältnis langfristig zu sichern.

Ein Ergebnis des wirtschaftlichen Erfolgs ist auch eine hohe erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit. LVM-Kranken erstattet ihren Kunden bereits ab Vertragsbeginn je nach gewähltem ambulanten Versicherungsschutz bei Leistungsfreiheit zwischen vier und sechs Monatsbeiträgen dieses Tarifs zurück. Diese im Marktvergleich attraktive Regelung bietet zugleich Anreize für ein kostenbewusstes Verhalten der Versicherten. Die aktuelle Beitragsrückerstattung ist ein wichtiges Instrument, die zukünftige Beitragsentwicklung positiv zu beeinflussen.
■ Klaus Michel,
Vorstandsmitglied LVM Krankenversicherungs-AG

Ab dem 1. Juli 2009 arbeiten die Krankenkasse hkk und die LVM Versicherungen zusammen.

Im Rahmen dieser Kooperation positionieren sich beide Unternehmen in dem im Umbruch befindlichen Gesundheitsmarkt. Beide Partner sind kerngesunde, somit finanziell solide aufgestellte traditionsreiche Häuser. Der Vorteil für die Versicherten ist dabei, dass sich die Leistungen und der Service optimal ergänzen.

Über die hkk
Die „hkk Erste Gesundheit“ mit Sitz in Bremen ist eine der vierzig größten Krankenkassen in Deutschland und versichert mehr als 314.000 Kunden. Bereits jetzt ist sie die größte Krankenkasse in der Region Nordwest-Niedersachsen. Die hkk zeichnet sich durch umfassende Beratungsangebote und überdurchschnittliche Leistungen, zum Beispiel bei Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und Präventionskursen aus.
Eine Kooperation mit Vorteilen auf beiden Seiten.
Ab dem 1. Juli 2009 können hkk-Kunden ihren gesetzlichen Krankenschutz zusätzlich durch LVM-Produkte in vielen Bereichenergänzen. Bundesweit erhalten damit auch die LVM-Agenturen die Möglichkeit, als Servicepunkte für hkk-Versicherte und Interessenten zu fungieren. Somit ist immer ein Ansprechpartner in Wohnortnähe erreichbar.

Die hkk bietet ihren gesetzlich Versicherten interessante Vorteile.

Überdurchschnittliche Leistungen sprechen für eine Mitgliedschaft, zum Beispiel:

– medizinische Beratungshotline
– attraktives Bonusprogramm
– Rotaviren-Impfung für Säuglinge
– Präventionskurse

Darüber hinaus erhalten ihre Mitglieder für das Jahr 2009 eine Beitragsprämie von 60 Euro als Rückzahlung. Damit ist sie die günstigste bundesweit für gesetzlich Versicherte geöffnete Krankenkasse Deutschlands!
■ Norbert Schulenkorf

Selbständige sind selbst verantwortlich – auch für ihre Vorsorge

Grundsätzlich ist die gesetzliche Unfallversicherung nur für Arbeitnehmer eine Pflichtversicherung. Die Absicherung des Selbstständigen ist möglich, erfolgt in der Regel aber freiwillig. Je nach Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft sind jedoch auch Selbstständige Kraft Satzung pflichtversichert. Leider gibt es hierzu bisher keine einheitliche Regelung, so dass im Einzelfall bei der Berufsgenossenschaft nachgefragt werden sollte.

Seit einiger Zeit verzichten immer mehr Berufsgenossenschaften auf die Pflichtversicherung von Selbstständigen und ändern ihre Satzung entsprechend. Die Unternehmer werden von ihren Berufsgenossenschaften über die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung informiert. Häufig ist diese Information der Anlass die freiwillige Versicherung zu kündigen, um Kosten zu sparen. Ohne ausreichende private Vorsorge ein Tanz auf dem Hochseil – aber ohne Sicherheitsnetz.

Die Berufsgenossenschaften regeln in ihrer Satzung, wie hoch ein Unternehmer sich freiwillig versichern kann. Häufig reichen die abgeschlossenen Versicherungssummen nicht dazu aus, den Betrieb weiterzuführen, wenn der Unternehmer unfallbedingt ausfällt. Außerdem besteht Versicherungsschutz nur für Arbeits- und Wegeunfälle und für Berufskrankheiten. In vielen Fällen muss man zudem vor einem Sozialgericht dafür kämpfen, dass der Unfall oder die Berufskrankheit anerkannt wird.

Ergänzender privater Unfallschutz ist daher unerlässlich: Denn nur dieser gilt weltweit und 24 Stunden am Tag und kann individuell auf den Bedarf zugeschnitten werden. Bereits seit 1996 erhalten IGU-Mitglieder ihren privaten Unfallschutz bei den LVM-Versicherungen zu besonders günstigen Konditionen.

IGU-Mitglieder erhalten ihr persönliches Angebot in jedem LVM-Servicebüro. Auch bereits bestehende Unfallversicherungen sollten geprüft und angepasst werden, denn die Leistungsverbesserungen gelten nicht automatisch.

NEU! Wichtige Leistungsverbesserungen im Überblick

◆ Monatliche Unfall-Rente mit doppelter Leistung ab 90 Prozent Invalidität
◆ Sofortleistung als Kapitalzahlung bei bestimmten schweren Verletzungen
◆ Pauschales Krankenhaustagegeld nach ambulanten chirurgischen Operationen
◆ Unfälle nach Herzinfarkt oder Schlaganfall sind mitversichert

Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz entsprechen nicht dem tatsächlichen Verpflichtungsumfang – nur die Auslagerung auf einen externen Versorgungsträger ermöglicht eine steuerlich wirksame Ausfinanzierung.

Die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen ist ein Thema, welches zunehmend an Bedeutung gewinnt. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) führt dazu, dass die Verpflichtungen in der Handelsbilanz künftig mit „realistischen“ Rechnungsgrundlagen bewertet werden. In der Steuerbilanz ist weiterhin nur eine Bewertung mit einem Zinssatz von 6 Prozent und ohne Berücksichtigung von Gehalts- und Rententrends zulässig, so dass die tatsächliche Verpflichtung  steuerlich deutlich unterbewertet ist. Nur durch die Auslagerung auf einen externen Versorgungsträger kann sie steuerlich wirksam ausfinanziert werden.

Die Schwierigkeit hierbei besteht darin, dass alle externen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung unterschiedliche Restriktionen bei der Dotierung vorsehen. Nur beim Pensionsfonds und der rückgedeckten Unterstützungskasse können Beiträge für die Übernahme einer Versorgungsverpflichtung in unbegrenzter Höhe eingezahlt werden. Beim Pensionsfonds gilt dies jedoch nur für bereits erdiente und nicht für zukünftige Versorgungsanwartschaften. Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse sind nur laufende jährlich gleichbleibende oder steigende Beiträge des Arbeitgebers zulässig. Diese eignet sich also gerade nicht für die bereits in der Vergangenheit aufgelaufenen Versorgungsansprüche sondern nur zur Finanzierung zukünftiger Ansprüche. Die Lösung für die vollständige Auslagerung einer Versorgungsanwartschaft liegt daher in der Kombination der Durchführungswege Pensionsfonds und Unterstützungskasse.

Der LVM übernimmt als erster Anbieter am Markt die Versorgungsverpflichtung eines Anwärterbestands von 2.500 Personen

Als erster Anbieter am Markt hat der LVM im Jahr 2008 die Versorgungsverpflichtung eines Anwärterbestandes von 2.500 Personen vollständig auf den Pensionsfonds und die Unterstützungskasse übertragen.

Die Anwartschaften wurden zunächst in den sogenannten Past Service („erdienter Anspruch“) und Future Service („noch zu erdienender Anspruch“) aufgeteilt. Der Past Service wurde durch die Zahlung eines Einmalbeitrags auf die LVM Pensionsfonds-AG übertragen. Hierdurch wird die Auflösung der gebildeten Pensionsrückstellungen bewirkt. Der Einmalbeitrag ist beim Arbeitgeber bis zur Höhe der aufzulösenden Pensionsrückstellungen sofort und darüber hinaus in den folgenden zehn Jahren als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Die Auslagerung des Future Services erfolgte über die Mitte 2008 neu gegründete LVM Unterstützungskasse GmbH. Bei der LVM-Unterstützungskasse handelt es sich um eine rückgedeckte Unterstützungskasse.

Zur Absicherung der übernommenen Verpflichtungen schließt die Unterstützungskasse Rückdeckungsversicherungen bei der LVM Lebensversicherungs-AG ab. Der Arbeitgeber zahlt jährliche Beiträge an die Unterstützungskasse, welche diese komplett als Beitrag zur Rückdeckungsversicherung an die Lebensversicherung weiterleitet. Die Beitragszahlung stellt beim Arbeitgeber in voller Höhe Betriebsausgaben dar. Durch die Unterstützungskasse wird jedoch eine Bilanzberührung in Form von Rückstellungsbildung und Aktivierung des Versicherungsanspruchs vermieden.

Neben den steuerlichen Gesichtspunkten sind bei der Auslagerung der Verpflichtungen natürlich auch arbeitsrechtliche und vertragsrechtliche Aspekte zu beachten. Mit der Begleitung und Durchführung der in diesem Umfang am Markt bisher einmaligen Übertragung hat der LVM seine Kompetenz in diesem Wachstumsmarkt eindrucksvoll unter Beweis gestellt.
■ Monika Traphagen

Das Bundesverfassungsgericht hat den derzeitigen steuerlichen Abzug für Beiträge an Krankenversicherungen als unzureichend erklärt und dem Gesetzgeber eine Neuregelung mit Wirkung spätestens ab 2010 aufgegeben. Im Bundesfinanzministerium ist dazu ein Gesetzentwurf erstellt worden. Dieser sieht unter anderem vor:
Im Grundsatz sollen Beiträge an Kranken- und Pflegeversicherungen voll als Sonderausgaben absetzbar werden, sowohl für gesetzlich wie für privat Versicherte. Privat Versicherte sollen auch Beiträge für die Krankenversicherung ihrer Kinder in entsprechenden Umfang absetzen können. Der Abzug wird begrenzt auf den sog. Basiskrankenversicherungsschutz, der sich nach den gesetzlichen Pflichtleistungen des Sozialgesetzbuches richtet. Dies entspricht im Wesentlichen den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen und der sozialen Pflegeversicherung. Eine betragsmäßige Obergrenze ist nicht vorgesehen.

Nicht abziehbar sind Beiträge zum Versicherungsschutz für Sonderbehandlungen, zum Beispiel für eine Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus oder Pflegeheim. Beiträge zur Finanzierung des Krankengeldes werden nicht berücksichtigt. Wenn sich aus der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld ergibt, sind nur die um 4 Prozent geminderten Beiträge absetzbar. Die Beiträge zu Pflegepflichtversicherungen sollen voll abziebar werden, also ebenfalls ohne betragsmäßige Höchstgrenze.

Der steuerliche Abzug soll davon abhängen, dass der Beitragszahler seiner Versicherung gestattet, die Höhe seiner Beiträge und eventueller Erstattungen den Finanzbehörden zu übermitteln.

Bisher sind Beiträge an Kranken- und Pflegeversicherung bei alleinstehenden Selbständigen  höchstens bis 2.400 Euro im Jahr absetzbar, bei Arbeitnehmern bis 1.500 Euro. In diese Höchstbeträge eingeschlossen sind auch Beiträge an bestimmte Versicherungen, u. a. gegen Haftpflicht, Arbeitslosigkeit oder Berufsunfähigkeit. Beiträge zu diesen Versicherungen sollen künftig nicht mehr absetzbar sein, womit die genannten Höchstgrenzen wegfallen.

Das bisherige Recht soll bis einschließlich 2019 weiter anwendbar bleiben, wenn es im Einzelfall günstiger ist. Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen durchgeführt.
■ Norbert Große Kintrup

Mit dem zweiten Konjunkturpaket will die Bundesregierung aus der Wirtschaftskrise führen. Es umfasst rund 50 Milliarden Euro. Die Neuerungen hier im Überblick:

1) Senkung der Einkommensteuer

In einem ersten Schritt erfolgt eine Anhebung des Grundfreibetrages um 170 Euro auf 7.834 Euro, rückwirkend ab dem 01.01.2009. Zudem wird der Eingangssteuersatz ab dem Veranlagungszeitraum 2009 von 15 auf 14 Prozent gesenkt. Ab 2010 erfolgt in einem zweiten Schritt eine weitere Anhebung des Grundfreibetrages um 170 Euro auf dann 8.004 Euro.

2) Geringere Beiträge in der Gesetzliche

Krankenversicherung Die Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung werden ab dem 01.07.2009 von 15,5 Prozent (eingeführt mit der Gesundheitsreform zum 01. 01.2009) auf 14,9 Prozent gesenkt.

3) Kinderbonus

Über die Familienkassen wird an alle Kindergeldbezieher eine Einmalzahlung (Kinderbonus) von 100 Euro je Kind ausgezahlt. Das Geld wird mit dem Kindergeld an alle Eltern ausgezahlt. Von dieser Einmalzahlung sollen vor allem Familien mit kleinem Einkommen profitieren. Sie wird nicht mit den Bedarfssätzen der Bezieher von Sozialleistungen verrechnet. Bei Besserverdienenden wird diese Einmalzahlung bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2009 mit den Kinderfreibeträgen verrechnet.

4) Beschäftigungssicherung

Den Unternehmen soll in der heutigen konjunkturell schwierigen Zeit geholfen werden, Fachkräfte zu halten und nicht zu entlassen. Hierzu war bereits im Rahmen des ersten Konjunkturpakets beschlossen worden, die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld zum 01.01.2009 von 12 auf 18 Monate zu verlängern (angedacht sind inzwischen 24 Monate). Die Verlängerung ist zunächst auf ein Jahr befristet und gilt für alle Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 haben.
Des Weiteren sollen die Unternehmen nun von Sozialversicherungsabgaben entlastet und bei der Qualifizierung ihrer Beschäftigten finanziell unterstützt werden. Die Arbeitgeber bekommen hierzu 2009 und 2010 bei Kurzarbeit die von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge
hälftig durch die Bundesagentur für Arbeit zurück.
Zugleich wird der gesetzliche Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung bei 2,8 Prozent stabilisiert. Nach der ursprünglichen gesetzlichen Regelung wäre der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung zum 01.07.2010 von 2,8 auf 3,0 Prozent gestiegen. Für die Jahre 2009 und 2010 stehen zusätzlich über 2 Milliarden Euro für Fortbildung und Qualifizierung bereit. Gefördert werden sollen Beschäftigte in Kurzarbeit, junge Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss sowie junge Menschen, die schon sehr lange einen Ausbildungsplatz suchen.

5) Umweltprämie

Private Autohalter können eine Umweltprämie – auch Abwrackprämie genannt – beantragen, wenn ein mindestens neun Jahre altes Altfahrzeug verschrottet und gleichzeitig ein umweltfreundlicher Neu- oder Jahreswagen gekauft und zugelassen wird. Allerdings muss der Wagen zuvor für mindestens ein Jahr auf den Halter zugelassen gewesen sein. Die Prämie beträgt 2.500 Euro.

6) Rettungschirm für Unternehmen

Gesunde Großunternehmen, die wegen der Zurückhaltung der Banken zurzeit keine oder zu wenig Kredite bekommen, sollen Bürgschaften vom Bund und Kredite von der bundeseigenen KfW-Bank erhalten.

7) Investitionsprogramm

Bund, Länder und Gemeinden wollen 2009 und 2010 rund 17 bis 18 Milliarden Euro zusätzlich in die Infrastruktur stecken. Der Schwerpunkt dieser Investitionen liegt mit 65 Prozent im Bildungsbereich. Der Rest soll unter anderem in Straßen, Schienen und schnelle Internetverbindungen investiert werden.

■ Norbert Große Kintrup

IGU e. V.