Schlagworte wie „Deutschland, Land der Ideen“ oder auch die jährlich wiederkehrenden Meldungen verschiedener Institute über Ideenmanagement-Systeme und deren Einsparpotenziale in Großunternehmen sind bekannt. Doch gibt es auch einen Weg für kleinere Unternehmen, die Ideen der Mitarbeiter zu nutzen und damit für alle am betrieblichen Prozess Beteiligten positive Effekte zu erzielen?

„Aber natürlich!“, so die Meinung von Rüdiger Keller, Prokurist der Abteilung Personal und seit langem engagierter Verfechter des Ideenmanagements „LVMIdeE“ der LVM Versicherung. Immer da, wo Menschen in Prozesse eingebunden seien, so Keller, gebe es Ideen, die Arbeitsabläufe vereinfachten oder Prozesse verbesserten. In Zeiten des harten Wettbewerbs könne sich kein Unternehmen diese wertvollen Ideen seiner Mitarbeiter entgehen lassen. Dazu bedürfe es jedoch eines systematischen Vorgehens bei der Generierung der Ideen.

Die LVM Versicherung ist hier schon über viele Jahre unterwegs. Sie hat sich mit LVM-IdeE auf die Fahnen geschrieben, der Mitarbeiterbeteiligung an den Unternehmensentwicklungen durchaus auch im Sinne der Optimierung von Prozessen und der Verhinderung von Verschwendung einen Rahmen zu geben. Die LVM nimmt dabei in der Versicherungswirtschaft der Bundesrepublik Deutschland eine Ausnahmestellung ein. Pro Jahr werden rund 2.000 Ideen von den Mitarbeitern in LVM-IdeE eingereicht. Der realisierte Jahresnutzen liegt im mittleren sechsstelligen Euro-Bereich.

Ideenmanagement auch im Mittelstand sinnvoll

Gerade in kleineren und mittleren Unternehmen ist ein solches Instrument zur Ideengenerierung und auch zur Umsetzung regelmäßig nicht vorhanden. Das liegt vielfach daran, dass Chef oder Chefin „die Seele des Geschäfts“ sind. Schließlich hat er/sie das Unternehmen meistens selbst gegründet, ausgebaut und zu seiner jetzigen Position am überwiegend regionalen Markt entwickelt. Wer so erfolgreich ist, kennt sich in allen Dingen aus und hat für alles auch die richtige Lösung und natürlich auch die besten Ideen. Aber ist das wirklich so?

„Ich bin sicher, erfolgreiche Unternehmer sind sich darüber im Klaren, dass sie nicht in allen betrieblich relevanten Themengebieten absolut auf der Höhe sein können. Beispiele hierfür sind die Delegation von steuerlichen Aufgaben an den Steuerberater oder auch die Einschaltung von Experten in spezifischen betriebstechnischen Fragestellungen. Wenn dies so ist, dann bietet es sich doch ausdrücklich an, einen weiteren Expertenkreis zur Optimierung der betrieblichen Bedingungen zu nutzen“, gibt Rüdiger Keller zu bedenken. Seine These lautet: Neben dem Chef sind es vor allem die Mitarbeiter in den Betrieben, die tagtäglich in ihrer Arbeit erleben, wo es hakt. Wenn also von Seiten der Unternehmensleitung Interesse daran besteht, diese Erfahrungen und Kenntnisse zu nutzen, bleibt nur ein Weg. Man fragt seine Mitarbeiter konkret danach, welche Chancen sie für das Unternehmen sehen bzw. wo ihre Vorschläge bezüglich der Optimierung von Prozessen liegen oder es Kundenwünsche gibt, die man berücksichtigen sollte.

Die Erfahrung zeigt, dass Mitarbeiter im Laufe ihrer beruflichen Tätigkeit einen wahren Schatz an Erfahrungen angesammelt haben. In diesen Vorstellungen steckt ein hohes Optimierungspotenzial. Zwar sind die Mitarbeiter je nach Typ bereit und in der Lage, ihre Vorschläge unaufgefordert einzubringen. Viele scheuen sich jedoch, selbst aktiv zu werden. Sie befürchten, mit ihren Ideen und Vorstellungen ihren Vorgesetzten zu brüskieren. Damit ist es Aufgabe der Führungskraft, durch direkte Ansprache ihrer Mitarbeiter, diese Quelle an beruflicher Kompetenz und Erfahrung in ihrem Unternehmen zu nutzen. Sofern das für Chefs selbst problematisch erscheint, besteht auch die Möglichkeit, sich hierbei durch externe Anbieter unterstützen zu lassen.

Mitarbeiter erwarten Anerkennung für ihre Ideen

Oberstes Gebot einer erfolgreichen Ideengenerierung ist das verstärkte Einbeziehen der Mitarbeiter in die betrieblichen Abläufe und Entwicklungen. Mitarbeiter werden dazu bereit sein, wenn sie erkennen, dass sie hier bei ihrem Chef ein offenes Ohr finden und ihre Vorstellungen ernsthaft geprüft werden. Ob dabei begleitend auch finanzielle Anreize angeboten werden, ist weitgehend davon abhängig, welche Kultur im Unternehmen gepflegt wird. Keller: „Vieles geht auch ohne Geld, aber nichts geht ohne Anerkennung.“ Es lohnt sich in jedem Fall, einmal den Versuch zu starten und sich einen weiteren Expertenkreis zu erschließen, der die Unternehmer in ihrer betrieblichen Entwicklung deutlich weiterbringen kann.
■ Gesche Seifert-Post

Für Fragen steht Rüdiger Keller gerne zur Verfügung.
Telefon (0251) 702 2608
E-Mail: r.keller@lvm.de

In den letzten Monaten wurde auf vielen Podien intensiv über eine Frauenquote diskutiert und gestritten: Ist zur Erhöhung des Frauenanteils in Führungspositionen eine gesetzliche Quote sinnvoll? Und wie zweckmäßig ist eine Selbstverpflichtung der Wirtschaft? Gehört hierzu nicht mehr als eine fixe Quote? Wie bereit ist Deutschland für die Akzeptanz berufstätiger Frauen und Mütter?

Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen plädiert für eine gesetzlich geregelte Vorgabe, wohingegen sich Bundesfamilienministerin Kristina Schröder für die Freiwilligkeit und die sogenannte Flexiquote, eine gesetzliche Pflicht zur Selbstverpflichtung, einsetzt. Die CSU, wie auch die FDP, lehnen dahingegen eine gesetzliche Quote grundsätzlich ab. Während sich die Bundesregierung also noch über die Frauenquote uneinig ist, ist sich die Wirtschaft einig. Die Wirtschaft plädiert für eine freiwillige Selbstverpflichtung.

Die erste freiwillige Selbstverpflichtung zwischen der damaligen Bundesregierung und den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft aus dem Jahr 2001 mit dem Ziel, mehr Frauen in Führungspositionen zu bringen, ist, gemessen am Ergebnis, ernüchternd. Der Anteil an Frauen in den Vorständen der 200 größten deutschen Unternehmen liegt bei etwa drei Prozent. Bei Aufsichtsräten liegt er immerhin bei durchschnittlich knapp 15 Prozent. Der Anteil an weiblichen Führungskräften in familiengeführten Unternehmen, derzeit bei 10 Prozent, steigt, da immer mehr Töchter die Nachfolge antreten.

Die Forderung nach einer gesetzlich vorgegebenen, fixen Frauenquote in Höhe von 30 Prozent ist deshalb populär und in gewisser Weise auch nachvollziehbar. Schließlich gibt es viele gut ausgebildete und qualifizierte Frauen. Vielerorts liest man auch von einer undurchlässigen „gläsernen Decke“.

Diese Forderung setzt aber gleichzeitig voraus, dass es ausreichend potenzielle Kandidatinnen für diese Positionen gibt. Da in jeder Branche und in jedem Unternehmen das Angebot an Spitzenmanagerinnen anders ist, muss die Qualifikation ausschlaggebendes Kriterium bleiben. In einigen Branchen ist der Anteil an Arbeitnehmerinnen hoch, so dass ein vergleichsweise großer Pool qualifizierter Bewerberinnen für eine Führungsposition zur Verfügung steht. In anderen Branchen, wie zum Beispiel in den Ingenieurberufen, sind Frauen selbst in den Eingangsebenen noch „Mangelware“. Dort ist es wesentlich schwieriger, geeignete Kandidatinnen für das Management zu rekrutieren. Deshalb darf die Politik keinem Unternehmen die Entscheidung für den besten Bewerber vorschreiben. Eine gesetzliche Vorgabe könnte sogar dazu führen, dass entsprechende Stellen mit weniger qualifizierten Frauen besetzt werden, um die Vorgaben zu erfüllen und eine Sanktionierung zu vermeiden. Ich bin nicht der Ansicht, dass so eine konstruktive und akzeptable Frauenförderung aussieht.

Die öffentliche Diskussion und die Forderung nach einer gesetzlichen Frauenquote haben bereits so viel Druck aufgebaut, dass die DAX-30-Konzerne eine freiwillige Selbstverpflichtung abgegeben haben. Die Unternehmen wollen den Anteil von Frauen in Führungspositionen in den nächsten Jahren erhöhen. Über die erzielten Fortschritte soll jährlich berichtet werden. Damit kommen die DAX-30-Unternehmen den Forderungen auf freiwilliger Ebene entgegen und geben gleichzeitig ein klares Bekenntnis für mehr Frauen in Führungspositionen ab. Ich bin der Meinung, dass man diese Selbstverpflichtung respektieren und konstruktiv begleiten sollte.

Alle anderen Diskussionen über gesetzliche Sanktionsmechanismen halte ich für verfrüht. Denn man kann der Wirtschaft nicht vorwerfen, dass sich in den letzten Jahren nichts getan hätte. Seit 2009 wurden zwei Drittel der heute mit Frauen besetzten Aufsichtsratspositionen auf der Anteilseignerseite in DAX-30-Unternehmen mit Frauen besetzt. Dieser Trend dürfte sich aufgrund des öffentlichen Drucks und des Bedarfs an qualifizierten Führungskräften auch in den kommenden Jahren fortsetzen.

Bei all den Plänen und Absichten sollten die Gründe nicht übersehen werden,  warum es in Deutschland zu wenig Frauen in Führungspositionen gibt. Die Ursachen sind vielfältig und vor allem auch struktureller Natur. Ein wesentlicher Aspekt kommt der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu. Es mangelt an Betreuungsplatzangeboten für Kleinkinder und flexiblen Arbeitszeitmodellen. Deutschland rangiert in europäischen und internationalen Statistiken in der Ganztagskinderbetreuung noch im unteren Drittel. Solange es hier Nachholbedarf gibt, wird eine Frauenquote ins Leere laufen.

Eine gesetzliche Quote von 30 Prozent läuft auch solange ins Leere, wie der Frauenanteil in Studiengängen und Ausbildungen mit späterem Managementpotenzial niedrig ist. Zwangsläufig sind Berufseinsteigerinnen in solchen Unternehmen natürlich nur unterproportional vertreten. Hier hat die Bundesregierung bereits einen Schwerpunkt gelegt: Mit der MINT-Initiative wird seit 2007 das Interesse an Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik gefördert.

Statt nach einer gesetzlichen Frauenquote zu rufen, sollten wir einerseits mehr junge Mädchen für MINTund Management-Berufe motivieren. Auf der anderen Seite müssen wir Frauen dahingehend unterstützen, dass sie sich nicht zwischen Familie und Karriere entscheiden müssen.
Franz-Josef Holzenkamp
(MdB)

„Back to the roots“ heißt es im englisch-sprachigen Raum, wenn man an bereits länger zurückliegende Erfolge neu anknüpfen möchte. Was in der Vergangenheit gut funktioniert hat, kann auch in der Zukunft Erfolg versprechen. Zu dieser Erkenntnis kommen offensichtlich auch immer mehr private Krankenversicherungsunternehmen.
Waren Privatversicherte traditionell im Krankheitsfall umfassender abgesichert als die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, haben in den letzten etwa 30 Jahren zahlreiche Anbieter parallel zum etablierten Tarifangebot neue Absatzwege gesucht. Oft waren das im Leistungsumfang abgespeckte sogenannte Kompakttarife, mit teils sehr niedrigen Beiträgen. Ziel war, hiermit noch mehr Neukunden zu gewinnen – vor allem die sogenannten „Preisorientierten“. Hauptsächlich Selbstständige, häufig Existenzgründer mit niedrigen Einkommen, haben sich seither für diesen Privatschutz in Form von Einsteigertarifen entschieden.

Manch einem Kunden wurde leider erst einige Zeit später klar, dass dieser Versicherungsschutz durchaus lückenhaft sein kann. Die schmerzhafte Erkenntnis, wonach billige Kompakttarife mit dem klassischen umfassenden Privatschutz nicht vergleichbar sind, kam und kommt noch immer noch für einige teils schlecht informierte Privatversicherte zu spät. Eingeschränkte Leistungen und dazu noch teils erhebliche Beitragssteigerungen verärgern die Kunden. Eine Basis für eine vertrauensvolle, lebenslange Partnerschaft von Kunde und Versicherung wurde bzw. wird damit nicht geschaffen. Denn „Privat“ ist eben nicht gleich „Privat“.

Mittlerweile gibt es jedoch ein Umdenken in der Branche. Bestandswachstum allein bedeutet noch keinen Erfolg und erst recht keine zufriedenen Kunden. Immer mehr PKV-Anbieter besinnen sich auf die altbekannte Erkenntnis, wonach privater Krankenversicherungsschutz nicht gut und gleichzeitig auf Dauer „billig“ angeboten werden kann.

Diesem Leitgedanken seit jeher folgend hat die LVM Krankenversicherungs-AG seit ihrer Gründung im Jahr 1981 bewusst auf billige Kompakttarife verzichtet und daher auch nicht mit „Niedrigst-Beiträgen“ geworben. Auf Dauer guten und mit Weitblick solide kalkulierten privaten Krankenversicherungsschutz mit ausreichenden im Beitrag eingerechneten Alterungsrückstellungen gibt es nun mal nicht im „Sonderangebot“. Was viele Privatversicherte nicht wissen: Anders als in  der gesetzlichen Krankenversicherung sparen die privaten Krankenversicherer einen Teil des eingenommenen Beitrags für ihre Kunden an. Damit sollen die mit dem Älterwerden steigenden Krankheitskosten ihrer Versicherten aufgefangen werden. Problematisch ist hierbei aber, dass der Umfang dieses Sparanteils nicht einheitlich für alle Anbieter verbindlich vorgeschrieben ist. Stattdessen kann er von jedem PKV-Unternehmen eigenverantwortlich in der Beitragskalkulation angesetzt werden.

Wenn aber zugunsten eines niedrigen Einstiegsbeitrags dieser Sparanteil zu niedrig kalkuliert wird, müssen die Versicherten Fehlbeträge nachträglich ausgleichen. Die aktuelle Entwicklung am Markt gibt den traditionell eher sicher kalkulierenden Anbietern wie der LVMKrankenversicherung Recht. Medienberichten zufolge wollen mehrere führende deutsche PKV-Unternehmen wie die DKV oder die Central zukünftig nur noch höherwertigen, umfassenden „Privatschutz“ anbieten und im Gegenzug ihre niedrig kalkulierten Billigtarife mit eingeschränkten Leistungen vom Markt nehmen.
■ Norbert Schulenkorf

Besonderheiten des Produktes „Lebensversicherung“ werden in den Medien gern diskutiert. In der aktuellen Finanzkrise wird dabei immer häufiger die Frage nach Perspektiven dieser Vorsorgeform gestellt. Bietet die Lebensversicherung nach wie vor einen sicheren Hafen – oder steht die Branche vor einer ungewissen Zukunft?

Was zeichnet eine Lebensversicherung eigentlich aus?

Lebensversicherungen sind in der Regel lang laufende Verträge, die über die gesamte Dauer einen Mindestzins garantieren. Darüber hinaus erhält der Kunde eine nicht garantierte Gewinnbeteiligung. Der Garantiezins – auch Rechnungszins genannt – liegt im Jahr 2011 bei 2,25 Prozent, im nächsten Jahr sinkt der Garantiezins brancheneinheitlich auf 1,75 Prozent. Er wird vom Bundesministerium für Finanzen festgelegt und orientiert sich an den Renditen festverzinslicher Wertpapiere.

Ausschlaggebend für die Rendite einer Lebensversicherung ist aber die zusätzliche Gewinnbeteiligung, die zusammen mit dem Garantiezins die Gesamtverzinsung ergibt. Sie beträgt bei der LVM-Lebensversicherung für bestehende Verträge 4,25 Prozent im Jahr 2011.

Die Lebensversicherung hat aber vor dem demografischen Hintergrund an Bedeutung verloren. Stattdessen ist eine besondere Form der Lebensversicherung in den Vordergrund getreten: die private Rentenversicherung.

Warum ist es wichtig, zwischen Lebens- und Rentenversicherungen zu differenzieren?

Lebensversicherungen wurden früher oft über Laufzeiten von 20, vielleicht 30 Jahren abgeschlossen. Eine schon sehr lange, aber vielleicht noch überschaubare Laufzeit. Bei dem stabilen, hohen Zinsniveau in den 80er und 90er Jahren war es einfach, eine Verzinsung zu garantieren, darüber hinaus eine nicht garantierte Gewinnbeteiligung zu gewähren und den Versicherungsschutz im Todesfall bereitzustellen.

Das Bild hat sich grundlegend geändert. Eine private Rentenversicherung hat einen Zeitpunkt, an dem der Kunde von der Ansparphase in die Leistungsphase wechselt. Hier könnte er sich das Kapital auszahlen lassen, und der Vertrag wäre beendet. Bedarfsgerechter ist aber die Auszahlung als lebenslange Rente. Der Vertrag läuft also meistens viel länger: Bei der ständig steigenden Lebenserwartung sind Vertragslaufzeiten einer privaten Rentenversicherung von 60, 70 und mehr Jahren keine Seltenheit.

Ein Produktmerkmal sowohl der Lebens- als auch der Rentenversicherung sind die Garantien: Bei Vertragsabschluss wird dem Kunden für die gesamte Dauer ein Garantiekapital oder eine lebenslange Garantierente zugesprochen. Die nicht garantierte Gewinnbeteiligung erhöht diese Garantien. Bei den langen Vertragslaufzeiten einer Rentenversicherung und dem aktuell geringen Zinsniveau fällt es naturgemäß immer schwerer, diese Garantien auch abzubilden. Versicherungsunternehmen sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass diese über viele Jahrzehnte garantierten Werte auch eingehalten werden können. Sie müssen hierfür entsprechend viel Kapital vorhalten – eine teure Angelegenheit.

Sind Produkte ohne Garantien also eine Alternative?

Bei so etwas Wichtigem wie der eigenen Sicherheit im Alter sind die Kunden nur wenig bereit, die Risiken der Kapitalanlage (und damit eventuelle Verluste des Kapitals) selbst zu tragen. Ein Beispiel für ein Produkt, bei dem keine bestimmte Summe für den Erlebensfall garantiert werden kann, ist die fondsgebundene Lebensversicherung. Doch die Erfahrung zeigt: Kunden wollen Garantien!

Wohin also geht die Reise? In der Branche werden verschiedene Modelle diskutiert, dem Kunden nach wie vor die Sicherheit einer Garantieverzinsung zu bieten, diese aber für den Versicherer tragbar zu halten. So ist fraglich, ob Garantien stets für die gesamte Dauer abgegeben werden müssen oder ob zum Beispiel zeitlich befristete Garantien nicht sogar sinnvoller sein können. Vielleicht lassen sich Garantien auch an einen Index koppeln und somit besser kalkulieren. Solche Änderungen würden sich aber stets nur auf neue Produkte beziehen – bestehende Verträge bleiben unangetastet.

Der Markt ist also in Bewegung. Es steht fest, dass in Zukunft dem Versicherungspartner selbst eine viel stärkere Bedeutung erwächst: Wie gut ist ein Versicherer aufgestellt, wie stark sind seine Reserven und wie intelligent legt er das Geld seiner Kunden an? Und nicht zuletzt: Wie kostengünstig arbeitet das Unternehmen, wie viel oder wenig der Kundengelder wird also durch Kosten verbraucht?

Fazit

Vor dem derzeitigem Hintergrund der Finanzkrise, des aktuellen Zinsniveaus und des lebenslangen  Versorgungsbedarfs werden Produkte mit Garantien immer wertvoller. Risiken wie Tod, Berufsunfähigkeit oder Langlebigkeit können nur von Versicherungsunternehmen getragen werden. Eine fachkundige Beratung und permanente Begleitung in Vorsorgefragen ist das „A“ und „O“. Was ist schlimmer als irgendwann festzustellen, dass am Ende des Geldes noch so viel Leben übrig ist?
■ Hans-Peter Süßmuth

Immobilien gelten als sichere Kapitalanlage. Allerdings gilt hier auch der Grundsatz „Eigentum verpflichtet“ – etwa zur Instandhaltung des Gebäudes (Reparatur- und Renovierungsarbeiten) und selbstverständlich auch zum Schadenersatz: Wenn zum Beispiel eine Person verletzt oder eine fremde Sache beschädigt wird und die Ursache sich aus dem Gebäudebesitz ergeben hat, so haftet grundsätzlich der Gebäudebesitzer. Um hier nicht schutzlos Schadenersatzansprüchen ausgesetzt zu sein, empfiehlt es sich, die Risiken zu kennen und den passenden Versicherungsschutz zu wählen.

Haftung des Gebäudebesitzers

Der Besitzer eines Gebäudes haftet grundsätzlich für Personen- und Sachschäden, die dadurch entstehen, dass das Gebäude einstürzt oder sich Teile vom Gebäude ablösen. Denkbar ist etwa, dass sich ein Dachziegel löst und auf ein neben dem Haus geparktes Auto fällt. Der Gebäudebesitzer hat in so einem Fall allerdings die Möglichkeit, sich zu entlasten. Dies ist etwa dann möglich, wenn zum Schadenzeitpunkt Sturm herrschte und der Gebäudebesitzer nachweist, dass das Dach, von dem sich der Ziegel gelöst hat, erst kurz zuvor durch einen Dachdecker kontrolliert und instandgesetzt wurde. Die Haftung des Gebäudebesitzers endet nicht mit dem Zeitpunkt des Besitz- Endes: Nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet sogar ein früherer Besitzer noch bis zu ein Jahr nach Besitz-Ende.

Der Gebäudebesitzer ist darüber hinaus für die Erfüllung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten verantwortlich: Von seinem Grundstück und Gebäude darf grundsätzlich keine Gefahr für Dritte ausgehen. Ein „Klassiker“ ist hier der winterlich glatte Boden, auf dem zum Beispiel ein Besucher ausrutscht, stürzt und sich verletzt. Aber nicht nur von Schnee und Eis muss der Untergrund freigehalten werden. Auch Laub und andere Bodenverunreinigungen können zum „Stolperstein“ werden. Der Gebäudebesitzer hat hier unter Umständen die Möglichkeit, sich zu entlasten, wenn er nachweist, dass er alles Zumutbare getan hat, um diesen Schaden zu verhindern. Zudem wird ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten angerechnet (wenn eine verletzte Person zum Beispiel im Winter mit hochhackigen Schuhen unterwegs war).

Häufig ist ein Gebäudebesitzer nicht nur für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten auf seinem eigenen Grundstück verantwortlich. Meist werden auch die Streu- und Räumpflichten für die unmittelbar am Grundstück liegenden Gehwege und manchmal auch für Teile einer Fahrbahn per Gemeindesatzung auf den Anlieger übertragen. Häufig ist sogar geregelt, ab welcher Uhrzeit und bis wann die Wege täglich geräumt oder gestreut werden müssen (zum Beispiel „zwischen 06.30 und 19.00 Uhr“). Hier lohnt sich schon einmal ein Blick in die Gemeindesatzung, welche heutzutage meist auch im Internet zu finden ist.

Der Gebäudebesitzer ist übrigens berechtigt, die Streu- und Räumpflichten weiter zu übertragen – etwa per Mietvertrag auf einen Mieter des Objekts oder auf einen gewerblichen Winterdienst. Diese Übertragung auf Dritte stellt den Gebäudebesitzer jedoch nicht vollkommen frei: Er muss seinerseits regelmäßig überprüfen, ob die übertragenen Räum- und Streupflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

Bauarbeiten

Ein weiteres Risiko ergibt sich für einen Grundstücks- und Gebäudebesitzer aus Neu-, An- oder Umbauten aller Art. Ausgehobene Baugruben, liegengebliebene Werkzeuge, nicht ordnungsgemäß aufgestellte Gerüste oder Bauzäune – hier können sich tatsächlich zahlreiche Gefahren verwirklichen. Und das Schild „Eltern haften für ihre Kinder“ schreckt vielleicht das eine oder andere Kind vom unerlaubten Begehen des Grundstücks ab – eine Haftungsfreistellung des Bauherren bewirkt es jedoch keineswegs!

Haftung ohne Verschulden

Unter Umständen kann der Gebäudebesitzer auch verschuldensunabhängig zur Rechenschaft gezogen werden. Dies gilt etwa dann, wenn Immissionen oder andere störende Faktoren auf das Nachbargrundstück übergreifen. Denkbar sind hier etwa Wurzeln eines Baumes, die im Erdreich ein Abwasserrohr auf dem Nachbargrundstück durchbohren: Der Nachbar kann in diesem Fall die Beseitigung der Wurzel verlangen und zudem noch Schadenersatz für das beschädigte Rohr.

Vermietung

Wird ein Gebäude nicht selbst bewohnt, sondern ggf. zu Wohn- oder für gewerbliche Zwecke vermietet, so haftet unter Umständen der Vermieter dem Mieter gegenüber, wenn dieser etwa durch ein nicht ordnungsgemäß instand gehaltenes Gebäude einen Personen- oder Sachschaden erleidet. Vorstellbar ist hier, dass ein fehlendes Rückstauventil, bei einem starken Regenfall einen Wasserschaden in der Wohnung des Mieters verursacht. Oder: Der Mieter stürzt im Treppenhaus, weil eine Stufe schadhaft war oder die Beleuchtung defekt.

Haftung eines Mieters

Bisher war stets von der Haftung des Gebäudebesitzers die Rede. Dies ist im Regelfall der Eigentümer bzw. derjenige, der im Grundbuch vermerkt ist. Allerdings kann auch der Mieter für Schäden durch ein Gebäude haften.

Dies trifft insbesondere dann zu, wenn Verkehrssicherungspflichten auf ihn übertragen wurden, etwa – wie weiter oben bereits erwähnt – die Räum- und Streupflichten per Mietvertrag. Es ist aber auch zulässig, gewisse Gebäudeinstandhaltungspflichten auf den Mieter zu übertragen, wie etwa das Auswechseln defekter Leuchtmittel im Treppenhaus. Zudem ist der Mieter verpflichtet, dem Gebäudebesitzer Schäden an der gemieteten Sache zu melden, damit dieser etwa die schadhafte Beleuchtung unverzüglich instand setzen kann.

Wussten Sie schon …?

Wenn Sie eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus besitzen, benötigen Sie

➡ eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht für die Wohnung selbst. Wenn Sie selbst in der Wohnung wohnen, ist dieser Versicherungsschutz über Ihre Privat-Haftpflicht abgedeckt. Haben Sie die Wohnung vermietet, brauchen Sie eine spezielle Haus- und Grundbesitzer- Haftpflicht für das Objekt.

➡ Es verbleibt ein Restrisiko für Schäden, die sich aus dem  Gemeinschaftseigentum ergeben. Wichtig: Hierfür muss die Wohnungseigentümergemeinschaft eine separate Versicherung abschließen.

TIPP: Sprechen Sie dieses Thema bei der nächsten Wohnungseigentümer- Versammlung an und fragen Sie den Verwalter, ob so eine Versicherung besteht!

Öltank im Keller?

Das wird oft vergessen: Sobald Heizöl oder andere gewässerschädliche Stoffe gelagert werden, ist eine Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung erforderlich. Dies gilt auch für oberirdische Tankanlagen, z. B. für den Öltank im Keller.

Gaslageranlagen

Wer nicht mit Öl heizt, hat eventuell einen Gastank auf dem Grundstück. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Haftpflichtversicherung, ob hierfür ein spezieller Versicherungsschutz erforderlich ist. Bei der LVM Versicherung sind Gastanks im Regelfall mitversichert.

Photovoltaikanlagen

Sie besitzen eine Photovoltaikanlage auf dem Gebäude oder Grundstück? Prüfen Sie auch hier, ob Sie ausreichend abgesichert sind. Ist zum Beispiel die Einspeisung von Energie in das öffentliche Netz mitversichert? Die LVM-Haftpflichtversicherung bietet auch hier einen umfassenden Schutz: Eine Anlage ist im Regelfall beitragsfrei mitversichert – einschließlich der Einspeisung in das öffentliche Netz. Weitere oder größere Anlagen können kostengünstig versichert werden.

■ Andrea Haeusler

Streitigkeiten, Gerichtsverhandlungen, Anwaltskosten – die meisten Vermieter können ein Lied davon singen. Leider. Denn gerade als Vermieter ist man häufiger als andere dazu gezwungen, sein gutes Recht durchzusetzen, notfalls auch vor Gericht. Gerade deshalb wird Rechtsschutz immer wichtiger für Vermieter.
Passend hierzu bietet die LVM jetzt einen umfassenden Vermieter-Rechtsschutz zu optimalen Konditionen. Das heißt: Rechtsschutz von Anfang an mit freier Anwaltswahl für Beratung, außergerichtliche Vertretung und Gerichtsverfahren. Und wenn es sein muss, zahlt LVM-Rechtsschutz sogar die Räumung durch den Gerichtsvollzieher. Noch ein Vorteil: Bei uns sind ein unbegrenzter Inkasso-Service und 5 Jahre Bonitätsprüfungen im Jahr durch ein renommiertes Inkasso- Büro inklusive. Die kümmern sich um offene Mietposten und prüfen die Zahlungsfähigkeit Ihrer zukünftigen Mieter.

Schlichten statt streiten: Mediation

Ab sofort vermittelt LVM-Rechtsschutz auch Mediationen. Wenn Sie es wünschen. Konflikte zum Beispiel mit Ihren Mietern werden unter professioneller Verhandlungsführung bereinigt. Am runden Tisch oder auch am Telefon suchen alle Beteiligten nach einer für alle akzeptablen Lösung. Das spart Zeit, Nerven und schont die Beziehung zu Ihrem Mieter.

Hilfe sofort: Fragen Sie den Anwalt

Telefonisch oder per Mail. Über 120 Anwälte stehen für Sie unter der Nummer (0800) 70 20 123 bereit. So ist guter Rat nicht teuer, sondern kostenfrei. Schildern Sie den Rechtsstreit und fachlich versierte Anwälte geben Ihnen sofort Antwort, die Ihnen konkret weiter hilft. Denn viele Probleme lassen sich schon mit einem Anruf klären. Mit RechtsschutzPlus erhalten Sie sogar präventiven Rechtsschutz. Dafür, dass es erst gar nicht zum Rechtsstreit kommt. Schicken Sie zum Beispiel einem Anwalt die von Ihnen verfasste Kündigung zur Prüfung. Er sagt Ihnen schon vorab, ob sie auch vor Gericht Bestand haben wird. Oder klären Sie Rechtsfragen zu Nebenkostenabrechnungen, bevor Sie sie verschicken.

Alle Vorteile auf einen Blick

Rechtsschutz von Anfang an für

§ Beratung
§ Mediation
§ außergerichtliche Vertretung
§ Gerichtsverfahren
§ Zwangsvollstreckungen
§ Freie Anwaltswahl
§ Deckungssumme 1 Million Euro (mit RechtsschutzPlus 2 Millionen Euro)
§ Geringe Selbstbeteiligung von nur 150 Euro
§ Nur 139 Euro Jahresbeitrag je Wohneinheit (Beitrag steuerlich absetzbar)
§ Für bis zu 10 privat vermietete Wohneinheiten
§ Bis maximal 18.000 Euro Jahresbruttomiete je Wohneinheit
§ Optimale Ergänzung zu jedem Kombi-Rechtsschutz Produkt

Leistungsumfang

§ Kostenfreie Anwaltshotline
§ Anwaltskosten
§ Kosten für Mediationen
§ Gerichtskosten
§ Sachverständigenkosten
§ Neu: Inkasso-Service
§ Neu: 5 Bonitäts-Prüfungen im Jahr
■ Karsten van Husen

LVM-FahrerKasko – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird

Rund 2,4 Millionen Autounfälle passieren auf Deutschlands Straßen jedes Jahr. Die Kaskoversicherung bezahlt den Schaden am Auto. Aber was ist, wenn der Fahrer selbst verletzt wird?

Wer ersetzt den finanziellen Schaden, wenn nach Ende der 6-wöchigen Lohnfortzahlung immer noch eine Arbeitsunfähigkeit besteht und man mit dem deutlich geringeren Krankengeld auskommen muss? Was ist, wenn der Fahrer durch den Unfall sogar berufsunfähig wird? Ist die Familie abgesichert, wenn der Fahrer im schlimmsten Fall bei einem Verkehrsunfall verstirbt?

Diese Lücken schließt nun ein neues Produkt unseres Partners LVM: Die neue LVM-FahrerKasko.
Sie springt dort ein, wo nach einem Unfall mit dem Auto die Zahlungspflicht anderer Leistungsträger wie zum Beispiel Krankenkasse oder Arbeitgeber nicht ausreicht, um den Schaden auszugleichen. Einen Personenschaden ersetzt die LVM nach deutschem Schadenersatzrecht so, als sei ein Dritter verantwortlich und zahlt zum Beispiel:

– Verdienstausfall bzw. Rente
– Kosten für Reha-Maßnahmen
– Haushaltshilfe
– Behindertengerechte Umbauten
– Witwer-/Witwenrente und Waisenrente an die Hinterbliebenen

Und das pro Fahrzeug zu einem Preis von nur 24,80 Euro jährlich (bei Fahrern unter 23 Jahre 29,80 Euro) mit einer Versicherungssumme von 12 Millionen Euro.

PS: Reha-Management inklusive! Kompetente Reha-Berater stehen bei der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation mit Rat und Tat zur Seite.

LVM-SchadenService – Ihr Vorteil im Kasko- Schadensfall

Viele Versicherer schreiben ihren Kunden vor, Kaskoschäden in einer bestimmten Werkstatt reparieren zu lassen und kürzen die Entschädigung, wenn der Kunde sich anders entscheidet.

Anders bei der LVM: Der LVM-Kunde entscheidet selbst, wo er reparieren lassen möchte. Er kann aber auch für seinen Pkw den LVM-SchadenService nutzen. Auf Wunsch kümmert sich dann die LVM um die gesamte Abwicklung des Schadensfalles. Die daraufhin beauftragte Servicewerkstatt holt das Auto ab, stellt währenddessen einen kostenlosen Ersatzwagen zur Verfügung und bringt das Fahrzeug nach erfolgter Reparatur gereinigt zurück.

PS: Dank Update-Garantie gilt der neue LVM-SchadenService automatisch für alle Pkw-Kunden mit einer Kaskoversicherung.

■ Jürgen Grevenbroich

„Freundliche/r Verkäufer/in auf 400-Euro-Basis gesucht“ oder Jobangebot für Kellner/in auf Minijob-Basis“ …

… diese und ähnliche Kleinanzeigen findet man immer häufiger. Die sogenannten „Minijobber“ sind aus der Berufswelt nicht mehr wegzudenken. Im 1. Quartal 2011 hatten ca. 6,8 Millionen Arbeitnehmer einen Minijob.
Der Minijobber bekommt das Gehalt steuer- und sozialabgabenfrei ausgezahlt. Der Arbeitgeber zahlt rund 30 Prozent Pauschalabgaben. Entscheidend für den Status als Minijobber ist, dass das monatliche Gehalt regelmäßig 400 Euro nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, so wird der komplette Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig. Das kann sogar dazu führen, dass der Arbeitnehmer netto weniger in der Tasche hat als bei einem Gehalt von 400 Euro. Eine sinnvolle Lösung mehr aus dem Minijob zu machen, von der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen profitieren, zeigt das folgende Praxisbeispiel:

Bettina S. arbeitet auf Minijob-Basis bei Arbeitgeber Günter L. Mit einem Stundenlohn von 10 Euro und 40 Stunden monatlicher Arbeitszeit hat sie die Höchstgrenze für den Minijob von 400 Euro ausgeschöpft. Aufgrund der aktuellen Auftragslage würde Günter L. sie gerne noch weitere 10 Stunden beschäftigen. Damit würde sie jedoch steuer- und sozialabgabenpflichtig, und bei Steuerklasse V sähe ihre nächste Gehaltsabrechnung wie folgt aus:

laufendes Gehalt:500,00 €
Steuern:51,59 €
Sozialabgaben:73,12 €
Nettoauszahlung:375,29 €

Sie hätte also für mehr Arbeit netto weniger in der Tasche.
Die Lösung des Problems heißt Entgeltumwandlung. Bis zu 4 Prozent der  Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung können steuer- und sozialabgabenfrei in eine Direktversicherung eingezahlt werden, aus welcher der Arbeitnehmer im Alter eine Rente oder Kapitalleistung erhält. Vereinbaren Günter L. und Bettina S. eine Erhöhung der Arbeitszeit um 10 Stunden und verwenden die hierfür fällige Gehaltszahlung von 100 Euro zugunsten einer Direktversicherung, so wirkt sich das folgendermaßen aus:

laufendes Gehalt: 500,00 €
Entgeltumwandlung:100,00 €
Steuer- und SV-Brutto: 400,00 €
Steuern: 0,00 €
Sozialabgaben: 0,00 €
Nettoauszahlung: 400,00 €
  
+ Direktversicherungsbeitrag von 100,00 €

Bettina S. bekommt weiterhin 400 Euro ausgezahlt und baut sich gleichzeitig noch eine  Altersversorgung auf.

Auch für den Arbeitgeber lohnt sich die Entgeltumwandlung

Der Aufwand beträgt für Günter L.
– bei Einstellung eines weiteren Minijobbers

Gehalt Bettina S.:400 €
Gehalt weiterer Minijobber:100 €
Pauschalabgaben (30 %):150 €
Gesamtaufwand:650 €

– Bei Entgeltumwandlung für Bettina

Gehalt:400 €
Direktversicherung:100 €
Pauschalabgaben (30 %):120 €
Gesamtaufwand:620 €

Durch die Entgeltumwandlung reduziert Günter L. somit seinen Aufwand um monatlich 30 Euro.

Eine Lösung von der alle Beteiligten profitieren!

Die Entgeltumwandlung ermöglicht Minijobbern Mehrarbeit, ohne den Minijobberstatus zu verlieren.  Sie hilft ihnen gleichzeitig beim Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung.


Dem Arbeitgeber ermöglicht sie, gute Minijobber mit einer höheren Stundenzahl zu beschäftigen und die Lohnnebenkosten im Vergleich zu einer Neueinstellung zu senken.

Zusammenfassend noch einmal die Rahmenbedingungen:

Entgeltumwandlung zugunsten einer Direktversicherung ist für alle Minijobber im ersten Dienstverhältnis möglich, d.h. für solche, die nicht zusätzlich einer Hauptbeschäftigung nachgehen. Im Jahr 2011 beträgt der Höchstbeitrag zur Direktversicherung monatlich 220 Euro; 2012 steigt er auf 224 Euro. Auf diesem Weg kann ein Minijobber in 2012 bis zu 624 Euro monatlich verdienen, wenn er alles, was über 400 Euro hinaus geht, in eine betriebliche Altersversorgung umwandelt.

■ Monika Traphagen

Auszubildende und Studenten könnten künftig die Kosten für ihre berufliche Erstausbildung und ihr Erststudium steuerlich absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt in zwei Urteilen (VI R 38/10, VI R 7/10) die im Zusammenhang mit der Ausbildung oder dem Studium entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten an. Vorausgesetzt, die Aufwendungen sind von den Studenten oder den Auszubildenden selbst finanziert worden.

Sämtliche Aufwendungen, die durch die Ausbildung oder das Studium verursacht werden, können als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies hat zur Folge, dass die Einkünfte in den ersten Berufsjahren um die angefallenen Kosten verringert werden und sich somit die entsprechende Steuerlast vermindert.

Insbesondere kommen folgende Kosten in Betracht:

✏ Studiengebühren
✏ Prüfungsgebühren
✏ Kurskosten
✏ Kosten für Fachliteratur und Arbeitsmaterialien
✏ Aufwendungen für Computer, Drucker etc.
✏ Kosten für das Binden von Abschlussarbeiten
✏ Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zum Ausbildungsort

Hat der Auszubildende bzw. Student keine Einkünfte, sollte er für jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben und die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt hat dann jeweils einen Verlustvortrag zum Ablauf des vorangegangenen Jahres festzustellen. Das gilt auch für die Jahre ab 2007, sofern die individuellen steuerlichen Verhältnisse dies zulassen. Bei einem Erststudium und einer Ausbildung, die an kein Arbeitsverhältnis geknüpft ist, waren die Kosten bisher lediglich als Sonderausgaben absetzbar. Zum einen war dieser Betrag auf 4.000 Euro beschränkt, zum anderen gab es keine Verrechnungsmöglichkeiten mit den Folgejahren. Die Aufwendungen sind in den meisten Fällen ohne steuerliche Vorteile verpufft. Sofern die Finanzämter die Kosten nicht anerkennen, sollte man sich per Einspruch die Bescheide bis zur endgültigen Klärung durch das Bundesfinanzministerium offen halten. Die entsprechend notwendige steuerliche Beratung bieten Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber dieses steuerzahlerfreundliche Urteil über die Einzelfälle hinaus anwenden wird.

Übrigens: Für Eltern ändert sich nichts. Ihre Aufwendungen sind mit dem Kindergeld und den Freibeträgen abgegolten.

■ Margareta Lindenblatt

Seit dem 1. November 2011 finden Strom- und Gaskunden Hilfe bei der neu eingerichteten „Schlichtungsstelle Energie“ im Streit um die Energiepreise.

Der neue Ombudsmann vermittelt zwischen Versorgungsunternehmen und Kunden.

Bislang mussten sich Energiekunden bei Ärger rund um eine Energiepreiserhöhung oder beim Anbieterwechsel direkt mit dem Energieunternehmen auseinandersetzen, konnten den Streitfall der Bundesnetzagentur melden und – wenn gar nichts mehr half – den Gerichtsweg beschreiten. Nun vermittelt die neu eingerichtete Schlichtungsstelle Energie zwischen Energiekonzernen und Verbrauchern. Seit dem 1.11.2011 will ein unabhängiges Gremium langwierige und teure Verfahren möglichst überflüssig machen.
Die Schlichtungsstelle Energie e. V. wird getragen vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) und dem Bundesverband neuer Energieanbieter (bne).

Die Schlichtungsstelle soll eine außergerichtliche Einigung ermöglichen. Nach dem erfolglosen Versuch einer Einigung mit dem Energieversorger können sich Betroffene unmittelbar an die Schlichtungsstelle wenden. Das Verfahren ist für die Verbraucher kostenlos und soll nicht länger als drei Monate dauern.

Weitere Informationen finden Sie unter www.schlichtungsstelle-energie.de. ■
(Quelle: www.rechtstipp.de)

Eigentümer von Baudenkmälern haben ein hohes Abschreibungspotential. Bei einem vermieteten Denkmal lassen sich alle Anschaffungskosten über zwölf Jahre verteilt als Werbungskosten geltend machen. Der BFH musste entscheiden, wie sich Fördergelder steuerlich auf die Mieteinkünfte und die Höhe der Denkmal-AfA auswirken.

Dabei ging es um ein sanierungsbedürftiges Baudenkmal, bei dem die Stadt aus ihren Fördertöpfen Mittel für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bereitstellte.
Die Fördergelder wurden dabei zunächst als Vorauszahlung gewährt. Hierzu schloss der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes mit der Kommune eine entsprechende Vereinbarung ab. Er verpflichtete sich, bestimmte bauliche Maßnahmen durchzuführen, um das Gebäude der neuzeitlichen Entwicklung anzupassen. Zur Finanzierung der als förderungswürdig anerkannten Kosten gewährte die Stadt aus Sanierungsfördermitteln eine Vorauszahlung in Höhe von 250.000 Euro, jeweils in Raten je nach Baufortschritt. Die Vorauszahlung stand zunächst unter dem Vorbehalt der späteren Bestimmung, ob die Gelder dann als Darlehen oder Zuschuss gewährt werden, durch andere Fördermittel zu ersetzen oder zurückzuzahlen sind. Bis dahin sollte der Betrag als zins- und tilgungsfreies Darlehen behandelt werden. Jahre später erklärte die Stadt dann, dass die Vorauszahlung nunmehr als Baukostenzuschuss behandelt wird und nicht mehr zurückzuzahlen ist.

Nach Auffassung der Richter muss der Immobilieneigentümer steuerlich zunächst nichts unternehmen. Denn es handelt es sich bei der Auszahlung nicht um steuerpflichtige Mieteinnahmen. Die zunächst als Darlehen vorausgezahlten Fördermittel mindern im Zeitpunkt ihrer Auszahlung auch nicht die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung.

Erst wenn später entschieden wird, dass die vorausgezahlten Fördermittel vom Begünstigten nicht mehr zurückgezahlt zu werden brauchen, kommt es zu einem steuerlichen Effekt. Der Zuschuss wirkt zwar nicht mehr auf den Zeitpunkt der vorherigen Auszahlung zurück. Aber mit der endgültigen Entscheidung mindert der Baukostenzuschuss die Herstellungskosten der Gebäude und damit die AfA-Bemessungsgrundlage und die absetzbaren Werbungskosten bei den Mieteinkünften.
Die Richter weisen darauf hin, dass sich dieses Urteil für Immobilieneigentümer positiv auswirkt. Denn in den Jahren bis zur endgültigen Entscheidung kann er die Denkmal-AfA von den kompletten Gebäudekosten geltend machen. Erst Jahre später kommt es dann zu einer entsprechenden Minderung seiner Werbungskosten (BFH, Urteil vom 7.12.2010, Az. IX R 46/09). ■

(Quelle: www.steuertipps.de)

Der Begriff „demografischer Wandel“ ist in aller Munde: Sinkende Geburtenraten, in Rente gehende Babyboomer, sinkende Schüler- und Absolventenzahlen und darüber hinaus steigt die Zahl der Auswanderer im Vergleich zu Zuwanderern. Die positive konjunkturelle Entwicklung spült zwar gegenwärtig hohe Mehreinnahmen in die Kassen der Sozialversicherungen, aber immer mehr freie Stellen, die aufgrund mangelnder Fachkräfte nicht besetzt werden können, gefährden mittelfristig die Grundpfeiler unserer sozialen Marktwirtschaft.

Demografischer Wandel – Belastungsprobe für den Sozialstaat

 Durch niedrige Geburtenraten und die steigende Lebenserwartung geraten die umlagefinanzierten Sicherungssysteme immer näher an den Rand der Belastbarkeit. Bis zum Jahr 2060 wird mit einem Bevölkerungsrückgang von 20 Prozent gerechnet. Das heißt: Deutschland schrumpft von 82 auf 65 Millionen Einwohner. Der Anteil der erwerbsfähigen Bevölkerung wird sich um mehr als 35 Prozent reduzieren. Folglich werden die Beitragseinnahmen der sozialen Sicherungssysteme sinken.

Im Gegensatz dazu steigen die Ausgaben der Sicherungssysteme aber kontinuierlich: Durch die hohe Lebenserwartung steigt die durchschnittliche Bezugsdauer der Renten. Durch den medizinisch-technischen Fortschritt steigen die Ausgaben der Gesundheitsversorgung. Die Verschiebung des Altersaufbaus der Bevölkerung lässt zudem die Pflegeausgaben steigen.

Um die Rentenkassen zu stabilisieren, wird ab Januar 2012 das Renteneintrittsalter stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Gegenwärtig sind die Deutschen im Schnitt 63,5 Jahre alt, wenn sie sich aus dem Arbeitsleben zurückziehen. In den 50er Jahren kamen auf einen Rentner acht Beschäftigte. 2005 finanzierten noch 3,2 Beschäftigte einen Rentner mit ihren Beiträgen. Dieses Verhältnis würde 2030 umkippen: Auf zwei Beschäftigte käme dann ein Rentner. Die Rente mit 67 federt diesen Trend ab.

Am 1. Januar 2011 trat das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FinG) in Kraft.

Damit trägt der Gesetzgeber Sorge für ein stabiles und nachhaltiges Gesundheitssystem, das auch künftigen Generationen eine verlässliche Absicherung bei Krankheit auf hohem Niveau garantiert. Durch das Umsteuern hin zu einkommensunabhängigen Zusatzbeiträgen mit einem Sozialausgleich, der über Steuermittel finanziert wird, wird das System dauerhaft auf ein solides Fundament gestellt. Bisher bedeuteten steigende Krankenkassenbeiträge auch immer steigende Arbeitskosten, die dann Arbeitsplätze gefährdeten. Außerdem führten konjunkturelle Schwankungen wie in der letzten Wirtschafts- und Finanzkrise zu großen Einnahmeverlusten.

Der derzeitige Finanzierungsmechanismus der Pflegeversicherung würde den Menschen auf Dauer kontinuierlich steigende Beitragssätze abverlangen. Aufgrund der konjunkturellen Erholung hat die Pflegeversicherung Rücklagen bilden können und damit kann das gegenwärtige Beitragsniveau voraussichtlich bis 2015 stabil bleiben. Aber bis zu diesem Zeitpunkt muss eine Finanzierungsreform umgesetzt worden sein. Gegenwärtig wird die Pflegeversicherungsreform intensiv diskutiert. Eine ergänzende Teilkapitaldeckung, verpflichtend und generationengerecht, wäre zum Beispiel ein Lösungsvorschlag zur Sicherung der Versorgung. Vor dem Hintergrund des bevorstehenden Anstiegs von 2,4 auf 3,5 Millionen Pflegebedürftigen im Jahr 2030 besteht dringender Handlungsbedarf. In den nächsten Wochen wird Gesundheitsminister Daniel Bahr konkrete Vorschläge für eine Pflegereform vorstellen.

Fachkräftemangel – Belastungsprobe für den Wirtschaftsstandort Deutschland

Der demografische Wandel verändert unsere Gesellschaft und führt bereits heute in bestimmten Arbeitsmarktbereichen zu einem Mangel an qualifizierten Fachkräften. Das betrifft die Medizin- und Erziehungsberufe, Pflegeberufe und die sogenannten MINT-Berufe, die die Fachgebiete Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik abdecken. Gegenwärtig beläuft sich die  Fachkräftelücke im Pflegebereich auf etwa 20.000 und in den MINT-Berufen auf etwa 60.000. Bereits im nächsten Jahr wird sich die Fachkräftelücke auf 2,3 Millionen belaufen. Bis zum Jahr 2030 soll sie auf bis zu 5,2 Millionen steigen. Diese demografische Lücke kostet, nach Berechnungen des Wirtschaftsministeriums, jetzt schon jedes Jahr rund 20 Milliarden Euro.

Die große Herausforderung der Politik besteht darin, die Rahmenbedingungen so zu verbessern, dass bereits vorhandenes Fachkräftepersonal im Inland aktiviert und genutzt werden kann. Das bedeutet, dass die arbeitsmarktpolitischen Instrumente gezielt auf ältere Arbeitnehmer, Frauen und junge Arbeitslose ausgerichtet werden müssen.
Mit dem am 29. Juni 2011 vorgestellten Kabinettsentwurf zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt soll die Effizienz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente zielgerecht gestärkt werden, um mehr Menschen erfolgreich in den ersten Arbeitsmarkt zu bringen. Durch systematisches Ausschöpfen des vorhandenen Fachkräftepotenzials können die Unternehmen  einen Großteil der Lücke (Prognose 2025: 5,2 Millionen), etwa 3,2 Millionen Stellen, allein durch ältere und weibliche Arbeitnehmer besetzen. Der Kabinettsentwurf wird im Herbst diesen Jahres im Deutschen Bundestag beraten werden.
Für Jugendliche mit Startschwierigkeiten läuft bereits seit 2009 eine Qualifizierungsoffensive, die die Zahl der Schulabgänger ohne Abschluss und Auszubildende ohne Berufsabschluss reduzieren soll. Es kann nicht sein, dass jedes Jahr etwa 64.000 Jugendliche die Schule ohne Abschluss verlassen und etwa 70.000 Auszubildende ihre Lehre abbrechen. Schon eine Halbierung dieser Zahlen brächte erhebliche Fachkräfte, die unsere Wirtschaft so dringend benötigt. Mit Investitionen von insgesamt 12 Milliarden Euro bis 2013 soll genau das erreicht werden.

Der Anteil von Arbeitslosen mit Migrationshintergrund ist mit 18 Prozent sehr hoch und muss angegangen werden. Zum einen müssen Bildungs- und Sprachlücken durch Qualifizierungs- und  Weiterbildungsmaßnahmen geschlossen werden, auf der anderen Seite müssen im Ausland erworbene berufliche Qualifikationen und Abschlüsse anerkannt werden. Denn viele Deutsche und nach Deutschland Zugewanderte haben in anderen Ländern gute Abschlüsse erworben, die auf dem deutschen Arbeitsmarkt dringend gebraucht werden. Sie können diese Qualifikationen hier aber oft nicht optimal nutzen, da die Anerkennung bislang unzureichend und wenig einheitlich ist. Die Zahlen werden auf etwas 300.000 geschätzt. Und durch gezielte Zuwanderung könnten im besten Fall weitere 800.000 Stellen besetzt werden.

Auch hier hat der Gesetzgeber bereits etwas auf den Weg gebracht: Das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen wurde im Deutschen Bundestag bereits am 1. Juli 2011 in erster Lesung beraten und zur weiteren Beratung an die zuständigen Ausschüsse übermittelt.

Franz-Josef Holzenkamp
(MdB)

Für viele sind Internet-Auktionshäuser wie eBay oder Flohmärkte schon fast fester Bestandteil des Lebens geworden. Ein echter Nebenerwerb, um die Haushaltskasse aufzubessern. Über eine Umsatzsteuerpflicht bei ebay- oder Flohmarktverkäufen macht sich sicher kaum jemand Gedanken.

Aber: Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte 2010 in einem solchen Fall über die Umsatzsteuerpflicht von „Privatverkäufen“ über die Internetplattform eBay zu entscheiden. Ein Ehepaar versteigerte über eBay innerhalb von dreieinhalb Jahren mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände. Dabei erzielten sie jährlich einen Umsatz von ca. 20.000 bis 30.000 Euro und lagen mit diesen Umsätzen erheblich über dem Grenzbetrag, bis zu dem bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) im Regelfall keine Umsatzsteuer anfällt (17.500 Euro im Kalenderjahr). Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg werden Verkäufer selbst dann zu umsatzsteuerlichen Unternehmern, wenn sie die zum Verkauf angebotenen Gegenstände schon vor langer Zeit und ohne Verkaufsabsicht aus rein privaten  Gründen erworben haben. Dazu zählen zum Beispiel Sammler von Medaillen, Briefmarken und Puppen, oder die Erben solcher Sammlungen. Nicht das typische Händlerverhalten beim Einkauf, sondern die Nachhaltigkeit, mit der verkauft wird, ist ausschlaggebend. Die Internet-Auktionshäuser sind den  Finanzämtern jederzeit zugänglich. Neben hohen Steuernachzahlungen könnte es auch strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn der Online-Verkäufer seine Umsatz- und Einkommensteuer nicht richtig beurteilt.

■ Margarte Lindenblatt

Generationenvertrag, Versorgungslücke und Altersarmut: Alles Begriffe, die uns in den letzten Jahren immer häufiger in den Medien begegnen, die aber tendenziell nicht gerade motivieren, sich intensiver mit der eigenen Ruhestandsplanung zu beschäftigen. Dabei kann es sich hierbei doch um einen besonders schönen und – der steigenden Lebenserwartung sei Dank – einen hoffentlich über mehrere Jahrzehnte anhaltenden Lebensabschnitt drehen.

Dass die gedankliche Beschäftigung mit diesem Thema nicht sehr beliebt ist, belegen die Ergebnisse einer aktuellen Studie*. Demnach gaben mehr als 70 Prozent der Befragen an, nur ungefähre oder gar keine Vorstellungen über die voraussichtliche Höhe ihrer Altersbezüge zu haben. Vier von fünf überschätzten diese zudem massiv: Über 40 Prozent erwarten als Summe aus gesetzlicher Rente, betrieblicher und privater Vorsorge sogar 80 bis 100 Prozent ihres Nettolohnes. Nach heutigem Stand für die meisten von uns eine gefährliche Illusion.

Was also ist zu tun?

Rechtzeitige Planung und konsequente Umsetzung. Wer früh startet, erreicht sein Ziel mit viel geringerem Aufwand. Und wie soll das Geld clever investiert werden? Wichtig ist, dass es hier niemals um ein „entweder oder“ geht, sondern um eine Kombination mehrerer Möglichkeiten. Also weder „Sicherheit oder Rendite“, noch „Produkt A oder Produkt B“. Das reine – vielleicht typisch deutsche – Sicherheitsdenken kostet nachweislich Rendite und erhöht die Rentenlücke folglich noch.

Hierzu ein kleines Zahlenbeispiel:

Sparen Sie beispielsweise 30 Jahre lang 100 Euro monatlich, beträgt Ihr Kapital bei einem Zinssatz von 3,5 Prozent nur 63.121 Euro. Erzielen Sie hingegen 7 Prozent, erwirtschaften Sie satte 54.530 Euro mehr, also insgesamt 117.651 Euro. Liegt der Zinssatz also 3,5 Prozentpunkte höher, können Sie im Alter über 86 Prozent mehr Kapital verfügen. Übrigens lag die durchschnittliche Rendite aktienbetonter Mischfonds (Schwerpunkt Euroland, Stichtag 30.06.2011), laut Statistiken des Bundesverbandes Investment und Asset Management e.V. in den letzten 30 Jahren bei stolzen 8,8 Prozent.

Mehr Rendite bedeutet mehr Rente bedeutet einen entspannteren Ruhestand.
■ Hermann Mangels

* Befragung durch Fidelity International im Frühjahr 2011

Auch wenn die Bundesregierung beschlossen hat, den Höchstrechnungszins – auch Garantiezins genannt – ab 2012 von 2,25 Prozent auf 1,75 Prozent zu senken, gehören die klassischen Kapitallebens- oder Rentenversicherungen weiterhin zu den gefragten Vorsorgeprodukten.

Aktuellen Umfragen zufolge ist für viele Kunden Sicherheit das oberste Gebot. Und damit sind Kapitallebens- oder Rentenversicherungen mit ihrem „Rettungsanker“ auch künftig unverändert attraktiv und gehören zu den überzeugendsten Anlagemöglichkeiten, wenn es um eine sichere Kapitalanlage für die Altersvorsorge geht.

Was ist der Garantiezins?

Der Garantiezins ist der Zins, der dem Kunden mindestens für seine Vorsorge gutgeschrieben wird. Fondsgebundene Versicherungen sind eine Ausnahme, für sie wird in der Regel kein fester Zins garantiert. Der Mindestzins wird auf das Deckungskapital und den sogenannten Sparanteil von Lebens- und Rentenversicherungen gezahlt. Der Sparanteil ergibt sich aus dem monatlichen Beitrag abzüglich der Kosten für die versicherten Risiken, Verwaltung und Vertrieb. Der Zinssatz wird bei Vertragsabschluss festgelegt und gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages.

Gibt es darüber hinaus eine Verzinsung?

Garantiezins als Rettungsanker: Denn unter dieses Niveau kann der Zins nicht fallen. Die Lebens- oder Rentenversicherung erhält außer der Garantieverzinsung noch weitere Gewinnbeteiligungen. Daraus ergibt sich die Gesamtverzinsung, die zur Zeit über 4 Prozent liegt. Wichtige Gründe, um eine beachtliche Gesamtverzinsung an die Kunden geben zu können, sind neben einer guten Kapitalanlagepolitik besonders die Finanzstärke und Kostenstruktur einer Gesellschaft.

Wie hoch ist der Garantiezinssatz 2011?

Für das Jahr 2011 bleibt der Garantiezins bei 2,25 Prozent. Der abgesenkte Zins von 1,75 Prozent gilt nur für Neuverträge ab 2012. Wer also 2011 noch eine Lebens- oder Rentenversicherung abschließt, erhält für die gesamte Laufzeit seines Vertrages eine Garantieverzinsung von 2,25 Prozent.

Warum wird der Garantiezins gesenkt?

Die Entwicklung des Garantiezinses orientiert sich an der durchschnittlichen Umlaufrendite zehnjähriger Staatsanleihen in Deutschland. Der Zinssatz darf maximal 60 Prozent dieser durchschnittlichen Rendite ausmachen. Endgültig festgesetzt  wird der Garantiezins dann durch das Bundesministerium der Finanzen.

Gemeinschaft zählt – Sinn und Zweck einer Versicherung:

Leistungen bei Tod oder lebenslange Rentenzahlungen können nur von Versicherungsunternehmen garantiert werden. Denn wer früh stirbt oder lange lebt, hat weder die Todesfallleistung noch die Rentenzahlungen ganz alleine finanziert. Was fehlt, wird aus dem Topf genommen, in den alle einzahlen.
■ Margarete Lindenblatt

Ab 2012 wird es nur noch eine staatlich geförderte Altersvorsorge mit Rentenbeginn 62 geben.

Private Lebens- und Rentenversicherungen genießen einen steuerlichen Vorteil gegenüber anderen Finanzprodukten: Erträge bei Kapitalauszahlungen müssen nur zur Hälfte versteuert werden – vorausgesetzt, sie haben eine Mindestdauer von 12 Jahren und der früheste Auszahlungszeitpunkt liegt nicht vor dem 60. Lebensjahr. Ab 2012 kann eine Kapitalauszahlung mit steuerlichen Vorteilen erst ab dem Endalter 62 erfolgen. Für eine Rentenzahlung aus diesen Verträgen ändert sich nichts.
Bei steuerlich geförderten Riester-Renten und Basis- Renten (Rürup-Renten) sowie bei der betrieblichen Altersvorsorgung, die noch bis Ende 2011 abgeschlossen werden, ist der Rentenzahlungsbeginn weiterhin ab dem 60. Lebensjahr möglich. Für Verträge ab 2012 gilt auch hier: Die Rentenleistung kann erst mit 62 in Anspruch genommen werden.

Wer seine Rente ab dem 60. Lebensjahr genießen und auch noch staatliche Förderungen nutzen möchte, hat also einen guten Grund, noch in diesem Jahr vorzusorgen.
Die demografische Entwicklung stellt an die gesetzlichen Versorgungssysteme hohe Anforderungen. Um die gesetzliche Rentenversicherung langfristig finanzieren zu können, sind in der Vergangenheit grundlegende Reformen durchgeführt worden. Unter anderem das Gesetz zur RV-Altersgrenzenanpassung zum 1.1.2008, vor dem Hintergrund der steigenden Lebenserwartung und der sinkenden Geburtenzahlen. Es beinhaltet unter anderem, dass die Regelaltersgrenze stufenweise von bisher 65 Jahren auf 67Jahren anzuheben ist. Die Erhöhung der Altersgrenzen wird auch in der zusätzlichen privaten Altersversorgung, sowie bei Riester-Renten und Basis-Renten nachvollzogen.
■ Margarete Lindenblatt

Spricht man im Zusammenhang mit der Altersversorgung von der demografischen Entwicklung, so ist man schnell bei der Kernaussage „Immer weniger Arbeitnehmer müssen die Renten von immer mehr Rentnern finanzieren“.

Dass daher eine zusätzliche Altersversorgung neben der gesetzlichen Rente zukünftig unverzichtbar ist, ist mittlerweile den meisten Arbeitnehmern bewusst. Die Fragestellung, was die demografische Entwicklung für die Arbeitgeber bedeutet, stand bisher weit weniger im Fokus. Schon heute zeichnet sich ein Fachkräftemangel am Arbeitsmarkt ab, der sich aufgrund des Geburtenrückgangs zukünftig noch verstärken wird. Wie gelingt es Arbeitgebern, qualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen und zu halten? Welche Rolle kann die betriebliche Altersversorgung dabei spielen?

Die Berufseinsteiger des 21. Jahrhunderts sind die erste Generation, die die Mär von der „sicheren Rente“ nur aus Erzählungen ihrer Eltern und Großeltern kennen. Ihnen ist bereits beim Start ins Berufsleben bewusst, dass sie allein von der gesetzlichen Rente im Alter nicht leben können. Daher ist das Angebot einer betrieblichen Altersversorgung für sie durchaus ein Kriterium bei der Wahl des Arbeitgebers. Aber wie muss die betriebliche Altersversorgung gestaltet sein?

Damit die betriebliche Altersversorgung den gewünschten positiven Effekt bei der Mitarbeitergewinnung und -bindung erfüllt, muss der Mitarbeiter den „Wert“ dieser Leistung einschätzen können. Optimal eignet sich hierfür eine Direktversicherung in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage. Es wird die Rente zugesagt, die sich aufgrund des vereinbarten Beitrags aus der Versicherung ergibt. Für den Mitarbeiter ist sowohl die spätere Leistung als auch der geleistete Beitragsaufwand transparent. Ein Beispiel: Für einen 20-jährigen Berufseinsteiger werden monatlich 100 Euro in eine  Direktversicherung gezahlt. Bei unveränderter Wertentwicklung der Versicherung ergibt sich hieraus eine jährlich steigende monatliche Altersrente von rund 630 Euro. Die Beitragszahlung ist steuer- und sozialabgabenfrei; beim Arbeitgeber ist der Beitrag als Betriebsausgabe absetzbar. Der Vorteil des Arbeitgebers im Vergleich zu einer Gehaltszahlung: Auch sein Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen entfällt!

Auch die Frage, was mit der betrieblichen Altersversorgung beim  Arbeitgeberwechsel passiert, gewinnt angesichts einer sich verändernden Arbeitswelt zunehmend an Bedeutung. Den Arbeitnehmer, der im Alter von 15 Jahren in die Lehre geht und bis zur Rente beim gleichen Arbeitgeber bleibt, findet man nur noch selten. Für den Arbeitnehmer ist beim Ausscheiden aus dem Unternehmen wichtig, dass seine Altersversorgung aufrechterhalten bleibt. Der Arbeitgeber ist seinerseits natürlich daran interessiert, dass er von allen Verpflichtungen gegenüber dem ehemaligen Mitarbeiter entbunden wird. Auch hier bietet die Direktversicherung eine passende Lösung. Die Leistungen beschränken sich beim Ausscheiden auf den aktuellen Wert der Direktversicherung. Diese kann wahlweise auf einen neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger übertragen oder vom Mitarbeiter privat fortgeführt werden.

Die angesprochenen Punkte verdeutlichen zweierlei. Erstens: Die betriebliche Altersversorgung wird angesichts der demografischen Entwicklung an Bedeutung gewinnen. Zweitens: Die Ausgestaltung muss auf diese Entwicklungen abgestimmt werden. Mit der LVM-Versicherung haben Arbeitgeber einen Partner, der ihnen nicht nur als Produktanbieter sondern auch als kompetenter Ansprechpartner bei der Einführung und Gestaltung von Versorgungssystemen zur Seite steht.
■ Monika Traphagen

Bei dem Begriff Arbeitsunfall denkt man zunächst an die Situation, in der ein Arbeitnehmer bei seiner Arbeit einen Unfall erleidet und sich verletzt. Dies ist der klassische Fall eines Arbeitsunfalls. Die Definition der Gesetzlichen Unfallversicherung geht jedoch noch viel weiter.

Voraussetzung für einen Arbeitsunfall ist demnach, dass sich der Unfall bei der Ausübung einer versicherten Tätigkeit ereignet hat. In erster Linie ist dies die berufliche Tätigkeit, mit der ein Arbeitnehmer sein Gehalt verdient. Aber auch der Weg zur Arbeitsstätte und auch wieder nach Hause ist mitversichert. Unter  bestimmten Voraussetzungen fallen hier sogar Umwege unter den Versicherungsschutz. Nicht als Arbeitsunfall gelten hingegen grundsätzlich  Unfälle, die sich in der Freizeit ereignen, etwa beim Fußball oder beim Tanzen.

Zudem muss zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Unfall ein innerer Zusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang fehlt zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz plötzlich und ohne erkennbaren Grund Nasenbluten bekommt.
Zudem muss ein Unfallereignis vorliegen, also ein plötzlich, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Dies fehlt etwa bei einem Herzinfarkt oder Schlaganfall, den der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz erleidet. Die vorgenannten Abgrenzungen sind wichtig, um im Zweifelsfall entscheiden zu können, ob dem Verunfallten Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung zustehen (gewerbliche oder Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften oder die Unfallkassen des Bundes und der Länder).

Der versicherte Personenkreis beschränkt sich keineswegs nur auf Arbeitnehmer. Auch Schüler, Studenten, Auszubildende, Nothelfer oder Blut- und Organspender können einen versicherten Wege- oder Arbeitsunfall erleiden.

Die Gesetzliche Unfallversicherung wurde eingerichtet, um im Falle eines Arbeitsunfalls nicht „den Schuldigen“ suchen zu müssen. Zudem soll der Arbeitgeber von möglichen Schadenersatzansprüchen freigestellt werden. Insgesamt soll sichergestellt sein, dass der Betriebsfriede möglichst gesichert ist. Der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung übernimmt darum nicht nur die Heil- und Behandlungskosten, er zahlt zudem Umschulungsmaßnahmen oder Unfallrenten bei Dauerschäden oder Invalidität. Grundsätzlich hat der Verletzte bei einem Arbeitsunfall keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und es werden im Regelfall keine Sachschäden ersetzt (Ausnahmen: beschädigte Kleidung bei einem Nothelfer oder Brillenschäden).

Die Versicherungsbeiträge zur Gesetzlichen Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber. Hierdurch hat er sich quasi von Ansprüchen gegen sich selbst „freigekauft“, denn ihm gegenüber gilt ein sogenanntes Haftungsprivileg: Im Falle eines Arbeitsunfalls kann der verletzte Arbeitnehmer wegen der ausreichenden Absicherung durch die Unfallversicherung grundsätzlich keinen Schadenersatzanspruch mehr gegen den Arbeitgeber geltend machen. Eine Ausnahme ist die vorsätzliche Schädigung durch den Arbeitgeber: In diesem Fall greift die Gesetzliche Unfallversicherung nicht und der Arbeitgeber muss die Ansprüche persönlich begleichen.

In dem Fall, in dem der Arbeitgeber oder ein Arbeitskollege den Arbeitsunfall grob fahrlässig verschuldet hat (etwa, weil er es „auf morgen verschoben“ hat, eine defekte Leiter durch eine neue zu ersetzen), zahlt zunächst die Gesetzliche Unfallversicherung. Diese nimmt jedoch den Arbeitgeber in Regress.

Schutz kann hier eine Betriebshaftpflichtversicherung bieten.

Zu prüfen ist allerdings, ob
– der Regressanspruch der Berufsgenossenschaft bei grober Fahrlässigkeit mitversichert ist und
– die Versicherungssummen ausreichen.
Die LVM Versicherung empfiehlt eine Versicherungssumme in Höhe von 5 Mio. Euro.

Ein weiteres wichtiges Tätigkeitsfeld der Gesetzlichen Unfallversicherung ist die Prävention. Durch Vorschriften und Schulungen wird versucht, das Gefahrenpotenzial so gering wie möglich zu halten.

Ältere Arbeitnehmer

Statistisch gesehen erleiden ältere Arbeitnehmer seltener Arbeitsunfälle, als jüngere. Allerdings verletzen sie sich bei einem Arbeitsunfall meist schwerer und genesen langsamer. Zudem ist die Wiedereingliederung älterer Arbeitnehmer in das Arbeitsleben nach einem Arbeitsunfall schwieriger. Die meisten tödlichen Arbeitsunfälle ereignen sich in der Altersgruppe zwischen 55 und 64 Jahren (Statistisches Amt der Europäischen Union 2005, Datenbank, Standardisierte Inzidenzrate der Arbeitsunfälle).
Ausrutschen, Stolpern und Stürze sind die häufigsten Unfallursachen bei älteren Arbeitnehmern. Während jüngere Arbeitnehmer häufig Hand- oder Augenverletzungen erleiden, ziehen sich ihre älteren Kollegen häufiger Rückenverletzungen zu. Die Ursachen für Stolpern oder für Stürze können in der nachlassenden Sehkraft und Hörfähigkeit liegen, aber auch in schlechterem Gleichgewichtssinn und längeren Reaktionszeiten. Schließlich kann auch Routine im Arbeitsalltag das Gefahrenbewusstsein senken und so zu einem Arbeitsunfall führen. Dies trifft überdurchschnittlich oft für die Altersgruppe ab 55 Jahren zu.

Mögliche Maßnahmen zum Schutz älterer Arbeitnehmer

Um speziell ältere Arbeitnehmer zu schützen, sind beispielsweise folgende Maßnahmen denkbar:

1. Frühzeitiges Heranführen bereits junger Menschen an einen nachhaltigen Lebens- und Arbeitsstil

2. Einrichten ergonomisch gestalteter Arbeitsplätze zur Erhaltung der Gesundheit und Produktivität der Arbeitnehmer

3. Anpassen der technischen Gegebenheiten an die nachlassenden körperlichen Fähigkeiten der Mitarbeiter. Denkbar sind hier etwa in einem Fertigungsbetrieb das Einrichten von Produktionsstraßen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten für verschiedene Altersgruppen, Ansagen von Warnhinweisen in ausreichender Lautstärke oder eine größere Schrift auf technischen Anleitungen.

4. Einbeziehen der älteren Arbeitnehmer und ihrer Erfahrungen in Präventions- und Schulungskonzepte.

■ Andrea Haeusler

Aufgrund der äußerst problematischen demographischen Entwicklung funktionieren die in die Jahre gekommenen sozialen Sicherungssysteme – auch in der Krankenversicherung – heute nicht mehr. Und mit dem weiter voranschreitenden Alterungsprozess der Bevölkerung in Deutschland verschärfen sich die Finanzierungsprobleme in Zukunft noch weiter. Lässt sich eine Sozialversicherungssystem aufrecht erhalten, das schon zu Zeiten des Reichskanzlers Bismarck, somit bereits gegen Ende des 19. Jahrhunderts erschaffen worden ist?

Seither liegt sowohl der gesetzlichen Krankenversicherung, wie auch der gesetzlichen Rentenversicherung das sogenannte Umlageverfahren zu Grunde. Hierbei werden mit den eingezahlten Beiträgen unmittelbar die erbrachten Leistungen finanziert. Im Umlageverfahren wird nach dem Solidarprinzip davon ausgegangen, dass die Einnahmen gegenüber den Ausgaben über einen langen Zeitraum konstant bleiben und in einem ausgleichenden Verhältnis ueinander stehen. Reichen die Mittel nicht, müssen alle Beitragszahler mehr bezahlen.

Das System kann aber nur dann dauerhaft funktionieren, wenn die nachwachsenden Generationen zahlenmäßig mindestens eine Personenstärke aufweisen wie die vorhergehenden. Doch bereits heute und weiter  verschärfend in Zukunft muss eine immer kleiner werdende Gruppe der noch aktiv erwerbstätigen Beitrags-Einzahler eine immer größer werdende Anzahl von Rentnern, die nur einen geringen Beitrag zahlen, aber altersbedingt hohe Kosten verursachen, mitfinanzieren. Soll der sich abzeichnende steigende Kapitalbedarf dauerhaft gedeckt werden, müssen die Beiträge zukünftig deutlich über dem heutigen Niveau liegen. Der diesem System zu Grunde liegende „Generationenvertrag“ passt nicht mehr in die Zeit – mit einer ganz anderen Bevölkerungsstruktur als vor gut 120 Jahren. Neue Ideen müssen so bald wie möglich umgesetzt werden. Aber notwendige und einschneidende Änderungen im Sozialsystem zu beschließen und dann auch umzusetzen ist seit jeher nicht die Stärke der die Regierung bildenden Parteien – kosten sie doch wichtige Wählerstimmen. Dennoch ist eine umfassende Reform unumgänglich.

Licht und Schatten: Erste Krankenkassen in Insolvenz – andere aber sind erfolgreich

Doch zurzeit boomt die deutsche Wirtschaft und die Probleme des demografischen Wandels treten zunächst in den Hintergrund, gelöst sind sie damit noch lange nicht. Auch für die gesetzliche Krankenversicherung gibt es momentan eine durchaus positive Entwicklung, weil mit der steigenden Zahl der Beschäftigten auch die Beitragseinnahmen zum Gesundheitsfonds wieder steigen. Daraus bekommt jede einzelne Krankenkasse entsprechend der Anzahl ihrer Versicherten Mittel zugewiesen. Doch das wird mehreren der noch immer zahlreichen Betriebskrankenkassen wohl nichts mehr nützen: Sie sind insolvent, die ersten wurden schon zur Jahresmitte geschlossen.
Bereits jetzt müssen sich weit über hunderttausend Versicherte nach einer neuen Krankenkasse umsehen. Schlimmer noch: Im Laufe des Jahres wird die Zahl der Betroffenen weiter ansteigen, denn neue Insolvenzen zeichnen sich ab. Außerdem verlangen mehrere, teils auch große Krankenkassen von ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge, ohne die auch sie in bedrohliche Finanznöte kämen. Vor diesem Hintergrund lohnt es sich, nach „gesunden“ Alternativen Ausschau zu halten. Die gibt es durchaus, weil die Krankenkassen jeweils eigenverantwortlich wirtschaften und daher unterschiedlich erfolgreich sind. Neben insolventen und finanzschwachen Krankenkassen gibt es folglich auch solche mit beachtlicher Finanzstärke, die ihre Mitglieder sogar an den von ihnen erwirtschafteten Überschüssen beteiligen, zum Beispiel in Form einer Prämienzahlung.

hkk – wirtschaftlich gesunde Ersatzkasse zahlt ihren Mitgliedern Prämie

Auf jeden Fall ist die bundesweit geöffnete Ersatzkasse “hkk – Erste Gesundheit“ mit Sitz in Bremen eine gute Alternative und Empfehlung. Sie wirtschaftet traditionell gut, mit niedrigen Verwaltungskosten und hohe Rücklagen. Aufgrund dieser hervorragenden Rahmenbedingungen beteiligt sie ihre Versicherten wiederholt an den erzielten Überschüssen. So erhalten ihre Mitglieder nach 2009 und 2010 auch für 2011 eine beachtliche Prämie von jährlich 60 Euro. Und schon jetzt hat die hkk verbindlich auch für 2012 diese Prämie angekündigt. Damit nimmt sie die Spitzenposition unter den gesetzlichen Krankenkassen ein.

Im Vergleich mit Kassen, die beispielsweise einen monatlichen Zusatzbeitrag von 15 Euro erheben,  sparen Mitglieder der hkk beachtliche 240 Euro im Jahr! Gleichzeitig garantiert die hkk schon jetzt, dass sie bis Ende 2013 keinen Zusatzbeitrag erheben wird. Vor diesem Hintergrund wundert es nicht, dass die Zahl der zurzeit etwa 330.000 hkk- Versicherten weiterhin steigt und immer mehr Kostenbewusste zur hkk wechseln.

hkk – Kooperationspartner der LVM Versicherung

Bereits seit 2009 sind bundesweit über 2.000 LVM-Servicebüros gleichzeitig auch hkk-Servicepunkt. Interessenten können somit ganz einfach direkt im LVM-Büro ihres Vertrauens einen Antrag auf Mitgliedschaft in der hkk stellen. Diese Kooperation ist für die Versicherten auch aus einem weiteren Grund von Vorteil: Privaten LVMKrankenzusatzschutz gibt es für die Versicherten der hkk zu Sonderkonditionen. Wer also die mit dem Wechsel zur hkk verbundene Ersparnis sinnvoll nutzen möchte, kann seinen gesetzlichen Grundschutz gleich auch komfortabel und ausgesprochen günstig „privat“ ergänzen.

Weitere Informationen gibt es in jedem LVM-Serviceüro “vor Ort“ oder im Internet unter: www.lvm.de.

Natürlich auch direkt bei der hkk in Bremen bzw. im Internet unter www.hkk.de.
■ Norbert Schulenkorf

Zu Halloween ziehen jedes Jahr als Monster oder Hexen verkleidete Kinder und Jugendliche von Tür zu Tür und rufen: „Süßes oder Saures!“ Aber nicht selten eskalieren die Kinderstreiche und werden zum Fall für die Polizei. Das Spektrum reicht dabei von Beleidigung bis zu Sachbeschädigung.

Was hat das mit der Gebäudeversicherung zu tun?

Über „WohngebäudePlus“ bietet Ihnen die LVM Versicherung Versicherungsschutz bei mutwilligen Sachbeschädigungen an den Außenseiten der versicherten Gebäude und Sachen bis 3.000 Euro.

Das ist nur eine der Innovationen, die die LVM seit Anfang Juli im Rahmen der neuen  Wohngebäudeversicherung anbietet. Bei der Absicherung seines Eigenheims sollte man keine Kompromisse eingehen. Mit dem verbesserten Versicherungsschutz ist man bei Schäden durch Feuer, Leitungswasser oder die Vielzahl der Naturgefahren optimal aufgestellt. Angeboten werden zwei Produktlinien: Die Wohngebäudeversicherung im „Basisschutz“ oder „WohngebäudePlus“ mit 8 überdurchschnittlichen Leistungserweiterungen.

Basisschutz

Der Name ist „Basis“, der Versicherungsschutz ist überdurchschnittlich. Hier nur drei Beispiele für Verbesserungen:

➊ Kosten für die Wiederbeschaffung und Instandsetzung von fest mit dem versicherten Gebäude verbundenen Sachen, die durch Diebstahl entwendet wurden, werden bis 1.000 Euro ersetzt. Beispiel: Aufgrund der hohen Schrottpreise werden Ihre Regenfallrohre aus Kupfer entwendet.

➋ Erstattet werden Sengschäden an versicherten Sachen in der selbst bewohnten Wohnung bis 1.000 Euro. Beispiel: Sie legen Holz im Kaminofen nach. Es spritzen Funken heraus und hinterlassen Spuren auf Ihrem Holzfußboden.

➌ Reparaturkosten bei Defekten an der Elektroinstallation sind bis 1.000 Euro versichert. Beispiel: Auf Ihrem Dachboden werden von Waschbären oder Nagetieren Kabel durchgefressen.

Zusatzpaket „WohngebäudePlus“

Auch im neuen Zusatzpaket WohngebäudePlus bietet die LVM Versicherung einen noch besseren Versicherungsschutz:

➊ Mitversichert sind Kosten für die Beseitigung von mutwilligen Sachbeschädigungen an den Außenseiten der versicherten Gebäude und Sachen bis 3.000 Euro. Beispiel: Jemand verwüstet Ihren Vorgarten und tritt dabei ein Zaunelement ein und die Wegbeleuchtung wird beschädigt.

➋ Auch Fahrzeuganprall an Mauern und Zäunen ist mitversichert. Beispiel: Beim Rangieren fährt ein unbekannter Fahrer vor Ihre Gartenmauer und entfernt sich unbemerkt von der Unfallstelle.

➌ Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles bis zur Versicherungssumme. Beispiel: In der Adventszeit beobachten Sie eine Kerze nicht ausreichend. Es kommt deshalb zu einem Brand und Ihr Wohnzimmer muss renoviert werden. Mehr Informationen erhalten Sie unter www.lvm.de oder im LVM-Servicebüro in Ihrer Nähe.
■ Michael Kürten

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27. Mai 2011 dem 6. Verbrauchsteueränderungsgesetz (6. VStÄndG) zugestimmt. Damit gilt seit dem 1. Juli 2011 eine Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise.

Ab 1. Juli gilt bei Lieferungen von Mobilfunk-Geräten mit einem Bestellwert ab 5.000 Euro an Unternehmer die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren). Damit schuldet nicht (mehr) der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Steuer. Steuerschuld und Vorsteuerabzug fallen somit beim Leistungsempfänger zusammen. Wer also eine Bestellung mit Mobiltelefonen liefert, darf nun auf der Rechnung keine Mehrwertsteuer mehr ausweisen. Vielmehr muss der Empfänger der nun steuerfreien Rechnung die Umsatzsteuer selber abführen.

Bei Lieferungen an Nichtunternehmer (insbesondere im typischen Einzelhandel) bleibt es bei der Steuerschuld des leistenden Unternehmers, unabhängig vom Rechnungsbetrag.

■ Margarte Lindenblatt

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern wieder Gutscheine mit Angabe eines Geldbetrags überreichen. Diese stellen Sachbezüge dar und bleiben bis zu 44 Euro im Monat steuerfrei.

In den Entscheidungen des BFH v. 11.11.2010 (VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) wurden erstmals die maßgebenden Grundsätze zur Unterscheidung zwischen Sachbezügen und Bar-Lohnzuwendungen aufgestellt. Demnach entscheide sich die Frage, ob Barlohn oder Sachbezug vorliegt, allein nach dem Arbeitsvertrag.

Wenn der Arbeitnehmer eine Geldzahlung verlangen kann, handelt es sich um steuerpflichtigen Barlohn, für den es keine Freigrenze gibt. Sieht der Arbeitsvertrag aber eine Sache oder Leistung (zum Beispiel Gutschein, Ware, Dienstleistungen) vor, erhält er einen Sachbezug. Sachbezüge bleiben steuerfrei, wenn sie monatlich einen Betrag von 44 Euro nicht übersteigen (Freigrenze).

Sachbezüge liegen also auch vor, wenn der Weg dieser Sachleistungen so abgekürzt ist, dass der Arbeitgeber die Ware nicht selbst dem Arbeitnehmer aushändigt, sondern der Arbeitnehmer von einem Dritten (zum Beispiel Benzin, das von der Tankstelle abgefüllt wird) die vom Arbeitgeber zugesagte Sache oder Dienstleistung erwirbt und der Arbeitgeber die Kosten dafür übernimmt. Hat der Arbeitnehmer aber auch einen Anspruch darauf, statt der Sache selbst den Wert dieser Sache in bar ausbezahlt zu bekommen, liegt stets eine Bar-Lohnzuwendung vor.

Mit diesen Entscheidungen hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert. Nach bisheriger Auffassung des BFH waren zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungspflichtiger Bar-Lohn (vgl. BFH-Urt. v. 27.10.2004 – VI R 51/03-).

■ Margarete Lindenblatt

Für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, stellt sich bei der Bewertung eines aktiven Wirtschaftsguts die Frage, ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung vorliegt.
Hierzu muss bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegen. Und von einem „nachhaltigen“ Sinken des Teilwerts unter die Anschaffungskosten sei auszugehen, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags auf Grund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss. Hierfür bedürfe es einer an der Eigenart des Wirtschaftsguts ausgerichteten Prognose.

Maßgeblich ist grundsätzlich die objektive Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts und nicht die individuelle Verbleibensdauer beim betreffenden Steuerpflichtigen.

Die Veräußerung eines Wirtschaftsguts vor Ablauf seiner objektiven Restnutzungsdauer, die zu einem Verlust führt, berechtigt also nicht automatisch zu einer Teilwertabschreibung. (BFH-Urteil vom 09.09.2010 – IV R 38/08)
■ Margarete Lindenblatt

Das Kündigungsschutzgesetz findet nur auf Betriebe mit 10 oder mehr Mitarbeitern Anwendung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jedoch entschieden, dass in der Privatwirtschaft ausnahmsweise auch ein arbeitgeberübergreifender Kündigungsschutz in Betracht kommt (BAG 2 AZR 383/08).

Wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe mit jeweils höchstens 10 Mitarbeitern unterhält, wird die Anzahl der dort Beschäftigten nicht automatisch zusammengerechnet. Hier ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei den Kleinbetrieben tatsächlich um organisatorisch selbstständige Einheiten und damit um selbstständige Betriebe handelt. Unternehmer mit mehreren Betrieben sollten sich arbeitsrechtlich beraten lassen, um rechtzeitig die Risiken kalkulieren zu können und gegebenenfalls auch rechtliche Strukturen schaffen, die eine Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vermeiden.
■ Margarete Lindenblatt

Rund 3.600 Landarztstellen sind vakant und aufgrund des hohen Alters der Landärzte werden es immer mehr. Dabei gibt es mit 320.000 praktizierenden Ärzten so viele wie noch nie in Deutschland. Es gibt keinen Ärztemangel in Deutschland, sondern in erster Linie gibt es ein Verteilungsproblem. Dem soll mit den Eckpunkten des Versorgungsgesetz begegnet werden.

Der oft beklagte Ärztemangel gehört in vielen Regionen Deutschlands längst zum Alltag. Sogar Schwerkranke müssen oft wochen- oder gar monatelang auf einen Termin warten. Viele der Landärzte sind hoffnungslos überlastet.

So kann es nicht weitergehen. Dieser Entwicklung muss Einhalt geboten werden. Deshalb wurde noch unter Bundesgesundheitsminister Dr. Philipp Rösler das sogenannte GKV-Versorgungsgesetz ausgearbeitet, das von der christlich-liberalen Koalition beschlossen wurde.

Bei den Eckpunkten des Versorgungsgesetzes, das zum 1. Januar 2012 in Kraft treten soll, handelt es sich um Maßnahmen, mit denen Anreize für Ärzte geschaffen werden, sich auf dem Land und in strukturschwachen Stadtteilen  niederzulassen. Nach monatelangen Verhandlungen ist dieser Schritt ein gutes Signal für die Menschen auf dem Land. Denn in den vergangenen Jahren wurde immer deutlicher, dass es besonderer Anreize bedarf, junge Ärzte zu einer Tätigkeit in ländlichen Regionen zu motivieren.

Oberstes Ziel: Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung

Ausgangspunkt für die künftige ärztliche Bedarfsplanung muss der tatsächliche Bedarf in einer Region sein, auf den regional flexibel reagiert werden kann: Das Oldenburger Münsterland braucht andere Lösungen als Berlin. Es muss von den Bedürfnissen der Patienten ausgegangen werden.

Deshalb müssen die Planungsbezirke für die ambulante ärztliche Versorgung so geordnet werden, dass auch auf dem Land eine ausreichende Zahl von Ärzten tätig wird. Dafür werden Bezirke, die heute das Gebiet eines Landkreises oder einer Stadtregion wie Hannover umfassen, verkleinert. Denn es hat sich gezeigt, dass es trotz statistischer Überversorgung in einem Planungsbezirk zu einer Unterversorgung in Teilen kommen kann.

Weil die Länder Mitspracherecht bei der Bedarfsplanung einforderten, waren die Verhandlungen über die Ausgestaltung der gesetzlichen Maßnahmen zur Behebung des Ärztemangels monatelang blockiert. Jetzt hat man sich aber einigen können: Die Länder erhalten Mitspracherecht auf Bundesebene und die Möglichkeit, auf Landesebene von den bundeseinheitlichen Planungsvorgaben abzuweichen. Die Bedarfsplanung wird flexibler. Im Sinne des Patienten.

Weitere Schwerpunkte des geplanten Versorgungsgesetzes:

Attraktivität des Arztberufes steigern

◗ Den Nachwuchs durch weniger strikte Zulassungsvoraussetzungen und Vorabquoten für Studenten, die sich verpflichten, später Landarzt zu werden, sowie mehr Studienplätze zu fördern.

◗ Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch längere Vertretungszeiten nach der Entbindung und Einstellung eines Assistenten verbessern.

◗ Finanzielle Anreize schaffen, damit sich junge Ärzte auf dem Land niederlassen.

◗ Die Residenzpflicht für Vertragsärzte wird grundsätzlich aufgehoben.

◗ Keine Honorarobergrenzen für Landärzte. Nach den Steigerungen der letzten Jahre ist genug Geld für die ärztliche Vergütung da.

◗ Die ambulante Notfallversorgung soll über eine bessere Kooperation mit den Krankenhäusern sicher gestellt werden.

◗ Auch die mobilen Versorgungskonzepte sollen ausgebaut werden, damit die vertragsärztliche Berufsausübung flexibilisiert werden kann. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können Praxen errichten und Ärzte einstellen. Gelingt das nicht, können die Kommunen selbst aktiv werden.

Ambulante spezialärztliche Versorgung optimieren

Da Patienten oft eine unzureichende Kommunikation und Kooperation zwischen Ärzten, Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen und Apotheken während ihrer Behandlung kritisieren, soll zukünftig eine Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Versorgung eine abgestimmte Versorgung sicherstellen. Für die spezialärztliche Versorgung, zum Beispiel bei Krebs oder bei seltenen Erkrankungen oder komplexen ambulanten Operationen, soll ein neuer Bereich geschaffen werden, der eine Vernetzung von Krankenhaus und niedergelassener Facharztpraxis schafft.

Verbesserung der Versorgungsrealität der Patienten

Patienten und Ärzte äußern häufig die Sorge, dass notwendige Arznei- und Heilmittel nicht verschrieben werden, da den behandelnden Ärzten sonst hohe Regressforderungen drohen würden. Diese Sorge wird ernst genommen. Das Ziel des Gesetzentwurfs ist eine gute Versorgung für die Patienten. Besondere Belastungen zum Beispiel durch Langzeitverschreibungen und die Betreuung eines Pflegeheims sollen zukünftig berücksichtigt werden und nicht zum Regress führen. Trotzdem sind Regelungen notwendig, die zu einem wirtschaftlichen Einsatz von kostenintensiven Medikamenten führen. Ein weiterer wichtiger Punkt sind die Wartezeiten auf einen Facharzttermin. Diese müssen in einem angemessenen Zeitrahmen bleiben. Deshalb sind die Krankenkassen aufgefordert, für ihre Versicherten ein Angebot zur Vermittlung zeitnaher Behandlungstermine beim Arzt, zum Beispiel durch die Einrichtung einer Hotline oder entsprechender Rahmenverträge mit der Ärzteschaft, zu entwickeln.

Nach jahrelangen Debatten über die Finanzierung und Strukturreformen in der Gesetzlichen Krankenversicherung werden jetzt endlich Maßnahmen umgesetzt, die den Patienten im Alltag Verbesserungen bringen. Ob diese allerdings ausreichen werden, wird sich zeigen. Auf jeden Fall ist es der richtige Schritt. Natürlich gibt es mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2012 nicht sofort mehr Ärzte, die im ländlichen Raum praktizieren werden. Die Beseitigung des Ärztemangels wird Zeit brauchen.

Franz-Josef Holzenkamp
(MdB)

Früher war alles besser. Die Renten galten als sicher, Banken galten als sicher, es gab kaum Gründe, sich über den Schutz des eigenen Vermögens Gedanken zu machen.

Dreißig Jahre später sieht die Welt ganz anders aus: Finanzkrisen, Banken- und sogar Staatspleiten beherrschen die Schlagzeilen der Berichterstattung. Sind die Einlagen bei den Banken noch sicher? Der Bundesverband deutscher Banken verweist in diesem Zusammenhang auf den „Einlagensicherungsfonds“. Doch was ist das eigentlich? Beginnen wir mit einem kurzen Überblick: Die gesetzliche Einlagensicherung ist durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) vom 16. Juli 1998 geregelt. Lag hier die Sicherungsgrenze für Einlagen bis zum 30. Juni 2009 bei 20.000 Euro, liegt sie seit Beginn 2011 bei 100.000 Euro. Darüber hinaus sind 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis zu einem maximalen Gegenwert von 20.000 Euro abgesichert. Ansprechpartner im Entschädigungsfall ist die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH.

Um die Einlagen ihrer Kunden auch über den gesetzlichen Anspruch hinaus abzusichern, gehören viele deutsche Kreditinstitute dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. an, wodurch Einlagen zu 100 Prozent und in einer Höhe abgesichert werden, die nur wenige Sparer jemals erreichen werden. Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt 30 Prozent des für die Einlagensicherung maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank. Zu diesem Zweck entrichten die teilnehmenden Banken eine Jahresumlage an den Bankenverband. Die Bonität der Institute wird hierbei überprüft. Institute mit schlechterer Bonität oder neue Banken müssen eine höhere Jahresumlage leisten. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben, kann aber auch im Internet unter der Adresse http://www.bankenverband.de abgefragt werden.

Der Einlagensicherungsfonds wurde 1976 gegründet und hat laut Statut die Aufgabe „bei drohenden oder bestehenden finanziellen Schwierigkeiten von Banken, insbesondere bei drohender Zahlungseinstellung, im Interesse der Einleger Hilfe zu leisten, um Beeinträchtigungen des Vertrauens in die privaten Kreditinstitute zu verhüten.“

Der Schutzumfang des Einlagensicherungsfonds umfasst Sichteinlagen (Girokonten, Tagesgeldkonten), Terminund Spareinlagen (Festgelder, Sparguthaben), sowie auf den Kontoinhaber lautende Sparbriefe. Die Einlagensicherung gilt jedoch nicht für zum Beispiel Anleihen oder Zertifikate. Ein schmerzliches Beispiel sind hier die Zertifikate der US-Investmentbank Lehman Brothers. Die großen Verluste auch deutscher Anleger rühren daher, dass herausgegebene Zertifikate wertlos geworden sind, als der Herausgeber insolvent wurde.

Vorsicht ist geboten bei Banken, die zwar in Deutschland Niederlassungen haben, aber nicht unter das hier geltende Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz fallen. Diese Banken kommen dann nur in der Höhe der Einlagensicherung auf, wie sie das Land ihres Hauptsitzes gesetzlich vorschreibt. So liegt die Höhe der Einlagensicherung in Großbritannien beispielsweise bei ca. 59.000 Euro, in Island nur bei gut 21.000 Euro. Unter diesem Aspekt sollte man Anlagen bei ausländischen Banken, welche nur eine Zweigstelle in Deutschland haben, genau überdenken – selbst wenn hier höhere Zinsen locken.

Was bedeutet das für die Finanzdienstleistungsprodukte der LVM Versicherung?

Die Sicherungsgrenze bei der LVM-Tochter Augsburger Aktienbank (AAB) liegt derzeit bei rund 17,9 Mio. Euro (pro Kunde). Die Augsburger Aktienbank wirkt mit am Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. Für Kunden der AAB, die zusätzlich zu ihrem Konto ein Depot führen, ist zudem interessant, dass die Inhalte des Depots nicht der Einlagensicherung unterliegen. Da Wertpapierdepots von der Bank jedoch nur treuhänderisch für den Kunden geführt werden, gehören sie nicht zum Vermögen der Bank. Gläubiger haben im Falle einer Insolvenz also keinen Zugriff auf den Inhalt des Wertpapierdepots der Kunden.

Auch Kunden der Aachener Bausparkasse sind gut abgesichert. Neben der Absicherung über die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (100.000 Euro pro Kunde) ist die Aachener Bausparkasse zusätzlich Mitglied im Bausparkasseneinlagensicherungsfonds e.V., der die Bauspareinlagen zu 100 Prozent und in unbegrenzter Höhe, sowie sonstige Einlagen (wie z. B. Festgelder) inklusive Zinsen bis 250.000 Euro pro Kunde absichert.

Eine Besonderheit beim Thema Einlagensicherung stellt die LVM-Fonds-Familie mit ihren 7 Investmentfonds dar. Für Investmentfonds gilt keine gesetzliche oder private Einlagensicherung. Allerdings handelt es sich hier um geschütztes Sondervermögen. Dies bedeutet, dass die Investmentgesellschaft die Kundengelder lediglich bei einer Depotbank treuhänderisch verwahren lässt. Bei einer Insolvenz gehen sie nicht in die Konkursmasse ein. Daher sind die Anteile der Anleger im Investmentfonds in dieser Situation abgesichert. Hier stellt sich auch der Unterschied zu o.g. Zertifikaten heraus: Zertifikate sind rechtlich Schuldverschreibungen mit Emittentenrisiko, während Fondsanteile Sondervermögen darstellen.

■ Gerrit Operhalsky / Dirk Pasker

In diesem Herbst laufen besonders viele Lebensversicherungen ab – und die Kunden stellen sich häufig die Frage nach einer rentablen Wiederanlage des frei werdenden Kapitals.

Doch warum stehen gerade zum Jahresende 2011 so viele Vertragsabläufe an? Die Antwort ist ganz einfach, wenn man 12 Jahre zurückblickt: Zum Ende des Jahres 1999 war ein Gesetz bereits auf den Weg gebracht, mit dem das Steuerprivileg von Lebensversicherungen abgeschafft werden sollte.

Nun kam es damals zu einem regelrechten Schlussverkauf, weil viele Kunden sich die steuerfreie Auszahlung der Erlebensfall-Leistung sichern wollten. Voraussetzung war seinerzeit u.a. eine 12-jährige Laufzeit.

Quasi in letzter Minute wurde der Gesetzentwurf 1999 „gekippt“ – trotzdem blieben die allermeisten Verträge bestehen und kommen bald zur Auszahlung. Viele Kunden stehen nun vor der Frage, wo sie das Geld am besten wiederanlegen können. Sicherheit, Rentabilität und Steuervorteile waren vor 12 Jahren die Gründe für den Vertragsabschluss. Und genau diese Gründe sprechen nach wie vor für die Wiederanlage in einer Rentenversicherung gegen Einmaleinzahlung.

Ein Fall aus der Praxis soll das verdeutlichen

Klaus P., 53 Jahre, verheiratet, bekommt 39.000 Euro aus einer ablaufenden  Lebensversicherung. Da er noch mindestens 12 Jahre als Unternehmer weiter arbeiten möchte, benötigt er das Geld derzeit nicht. Fest steht für ihn nur, dass das Kapital später als einer von mehreren Bausteinen seiner Altersversorgung dienen soll.

Doch welche Möglichkeiten der Anlage hat er? Grundsätzlich gibt es zwei relevante Wege, um eine lebenslange Versorgung sicherzustellen:

1. Die private Rentenversicherung

Hierbei kann er die Einzahlung steuerlich zwar nicht geltend machen. Dafür muss er die Rente nur zu einem kleinen Teil versteuern. Und bei der späteren Kapitalauszahlung gibt es ebenfalls einen Steuervorteil: Die Hälfte der Erträge bleibt steuerfrei!

2. Die Basis-Rente (auch „Rürup-Rente“ genannt)

Wenn er das Kapital in eine geförderte Basis-Rente investiert, kann er den Beitrag zu einem großen Teil steuerlich geltend machen. Dafür muss er die Rente später zum größten Teil versteuern. Eine Kapitalauszahlung gibt es bei der Basis-Rente nicht!

Vergleich der Privat-Rente mit der Basis-Rente zum Alter 65 Jahre

 Privat-RenteBasis-Rente
Einzahlung brutto
Steuerersparnis hieraus
Einzahlung netto
39.000 Euro
0 Euro
39.000 Euro
39.000 Euro
11.794 Euro*
27.206 Euro
Rente brutto
Steuer
Rente netto
294,00 Euro
13,23 Euro**
280,77 Euro
294,00 Euro
61,00 Euro***
233,00 Euro
Nettobetrachtung:
1.000 Euro Einzahlung führen zu
7,20 Euro monatl. Rente 8,56 Euro monatl. Rente

Kapitalauszahlung brutto
Steuer
Kapitalauszahlung netto

55.392 Euro
2.049 Euro****
53.343 Euro

nur Rentenzahlung möglich!

* Die Einzahlung kann im Jahr 2011 zu 72 % steuermindernd gelten gemacht werden:
39.000 Euro x 72 % = 28.080 Euro x 42 % Steuersatz (unterstellt) = 11.794 Euro.
** Die Rente ist nur mit dem Ertragsanteil zu besteuern. Er beträgt bei Rentenbeginn im Alter 65 Jahre 18 %:
294 Euro x 18 %=52,92 Euro x 25 % Steuersatz im Alter (unterstellt) = 13,23 Euro.
*** Die Rente muss im Alter zu 83 % besteuert werden (Rentenbeginn im Jahr 2023):
294 Euro x 83 % = 244,02 Euro x 25 % Steuersatz im Alter (unterstellt) = 61 Euro.
**** Die Erträge (Differenz zwischen Ein- und Auszahlung) sind hier nur zur Hälfte zu versteuern:
16.392 Euro geteilt durch 2 = 8.196 Euro x 25 % Steuersatz im Alter (unterstellt) = 2.049 Euro.

Hinweis: Es handelt sich um Zahlen der LVM Lebensversicherungs-AG, Stand 2011 einschl.  Gewinnbeteiligung, die nicht garantiert werden kann. Die Gesamtverzinsung beträgt aktuell 3,25 Prozent bis zum Rentenbeginn, in der Rentenphase 4,25 Prozent. Es wurde ein besonders günstiger Tarif für Unternehmer berechnet. Gern erstellen wir eine individuelle, ausführliche Berechnung.

An diesem kurzen Vergleich wird deutlich: Auch unter steuerlichen Aspekten ist die Rentenversicherung – egal in welcher Ausprägung – nach wie vor sehr interessant.
Bei der Netto-Betrachtung hat in diesem Beispiel die Basis-Rente die Nase vorn. Ob die Privat-Rente oder die Basis-Rente im Einzelfall die bessere Alternative ist, hängt allerdings von einer Vielzahl von Faktoren ab: Familienstand, Wunsch nach Flexibilität, derzeitige und spätere Steuerbelastung können ausschlaggebend sein. Fachliche Beratung ist hier das „A“ und „O“, sicher auch vor dem Hintergrund, dass es weitere attraktive Geldanlagemöglichkeiten gibt. Auch ist der Rat eines Steuerberaters oft angebracht.

Doch was ist bei Tod der versicherten Person?

Auch hier ist für Sicherheit gesorgt: Bei Tod vor Rentenbeginn wird der eingezahlte Betrag plus Zinsen an die Hinterbliebenen ausgezahlt: Bei der Privat-Rente in einer einmaligen Kapitalzahlung, bei der Basis-Rente als lebenslange Rente nur an den Ehepartner. Und bei Tod nach Rentenbeginn wird die Privat-Rente in diesem Beispiel für garantiert 20 Jahre weitergezahlt. Bei der Basis-Rente wird der noch ausstehende Wert der Renten in eine lebenslange Rente für den Ehepartner umgewandelt.
Abschließend noch ein Wort zum Thema „Sicherheit“: Die steht bei einer Rentenversicherung bei der Anlage der Kundengelder ganz oben. Lebensversicherer dürfen nur sehr sicher und überwiegend in festverzinslichen Papieren investieren. Aktien dürfen nur zu einem geringen Teil beigemischt werden. Diese konservative Kapitalanlage hat sich in der jüngsten Finanzkrise sehr bewährt: Die Kundengelder blieben zu 100 Prozent erhalten. Im aktuellen Finsinger-Rating der Wirtschaftswoche, in dem es um die zukünftige Leistungsfähigkeit von 75 Lebensversicherungsunternehmen geht, belegt die LVM-Lebensversicherung zum dritten mal in Folge Platz 1!

■ Hans-Peter Süßmuth

Betriebliche Risiken und ihre Folgen

Wer einem anderen einen Schaden zufügt, haftet grundsätzlich für die finanziellen Folgen – im schlimmsten Fall mit seinem gesamten derzeitigen und auch zukünftigen Vermögen.

Die Ursachen für einen Schadenfall können vielfältig sein und jeder Betrieb birgt seine ganz speziellen Risiken. So kann zum Beispiel durch eine betriebliche Tätigkeit ein immenser Sachschaden entstehen oder ein schwerer  Personenschaden, den man oft mit Geld nicht wieder gut machen kann.

Hat ein Geselle oder ein Angestellter des Betriebsinhabers einen Schaden verschuldet, so muss der Betriebsinhaber sich dessen Verschulden voll anrechnen lassen und haftet neben dem eigentlichen Schädiger für den entstandenen Schaden.

„Ich passe immer gut auf.“ „Bei meiner Tätigkeit kann nicht viel passieren.“ „Meine Mitarbeiter sind alle zuverlässig.“ – Diese Argumente werden oft genannt, bittet man Firmeninhaber um die Einschätzung des Schadenrisikos. Die großen, existenzbedrohenden Schadensfälle passieren ja auch immer „den anderen“. Die Wahrheit sieht dann aber oft anders aus.

Schutz durch die Betriebshaftpflichtversicherung

Glücklicherweise ist inzwischen der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung beinahe selbstverständlich. Wichtig hierbei ist jedoch, darauf zu achten, dass die Versicherungssumme ausreicht. Ist dies nicht der Fall, können Schadenersatzforderungen immer noch die Existenz gefährden.

Zu niedrige Versicherungssummen? Wie kommt das?

Warum kommt es häufig dazu, dass eine zu geringe Versicherungssumme vereinbart wurde? Viele Unternehmer sehen in erster Linie die Sachwerte des Betriebes als schützenswert. Daher besteht zunächst der Wunsch, diese ausreichend abzusichern. Und im Falle einer Finanzierung sind sie dazu häufig sogar verpflichtet. Dabei ist der Schaden, der zum Beispiel durch ein Feuer am Betriebsgebäude entstehen kann, begrenzt – nämlich durch den Wert des Gebäudes. In welcher Höhe aber Schadenersatzforderungen durch Geschädigte gestellt werden können, ist immer ungewiss und das Risiko, dass diese in astronomische Höhen steigen und die Existenz des Betriebes gefährden, nur schwer abzuschätzen.

Wie hoch sollte der Versicherungsschutz sein?

Die Versicherungssumme sollte mindestens drei, besser fünf Millionen Euro betragen und sollte für Personen- und Sachschäden sowie sich daraus ergebende Vermögensschäden gelten. Die Annahme, durch eine geringer gewählte Versicherungssumme ließe sich Geld in Form des Versicherungsbeitrags sparen, ist äußerst riskant! Zudem sollte die Aktualität der Versicherungsverträge regelmäßig durch einen Fachmann geprüft werden – die Zeit vergeht hier oft schneller, als man meint und ruckzuck sind die Policen veraltet und der Versicherungsschutz entspricht nicht mehr dem tatsächlichen Bedarf.

Zu dem unangenehmen Gefühl, einem anderen Menschen einen Schaden zugefügt zu haben und eventuell sogar das Vertrauensverhältnis einer Geschäftsbeziehung durch einen Schadenfall zerstört zu haben, kommt schließlich noch die Gefahr, einen Teil des Schadens und der Kosten selber übernehmen zu müssen.

■ Andrea Haeusler

Zwei Schadenfälle aus der Versicherungspraxis:

Der Geselle eines Garten- und Landschaftsbauers hatte den Auftrag, die  Außenanlagen des Firmengeländes einer Recyclingfirma zu erneuern. Kurz vor Verlassen der Baustelle am Freitagnachmittag warf der Geselle eine Zigarettenkippe fort. Die Glut der Zigarette entzündete einen Haufen leicht entflammbarer Wertstoffe und der Brand griff auf die Halle des Auftraggebers sowie eine Nachbarhalle über. Der Gesamtschaden betrug 3,5 Mio. Die Versicherungssumme des Vertrages war auf 1 Mio. Euro begrenzt.

Ein Schlossermeister führte am Dach einer Halle seines Kunden Flexarbeiten durch. In der Halle befand sich ein großes Palettenlager mit alkoholischen Getränken. Kurze Zeit nach den Flexarbeiten kam es zu einem Brandausbruch innerhalb der Paletten. Es entstand ein Schaden in Höhe von 4,5 Mio. Euro. Die Versicherungssumme des Haftpflicht-Vertrags betrug nur 2 Mio. Euro. ■

Versicherungsunternehmen entwickeln sich immer mehr zu Dienstleistern, die ihren Kunden in vielfältiger Weise beratend und auch darüber hinaus in verschiedensten Bereichen hilfreich zur Seite stehen.

Das gilt speziell auch für private Krankenversicherungsunternehmen. Hier gewinnen Zusatzleistungen rund um die private Absicherung für den Krankheitsfall in den letzten Jahren an Bedeutung. Dabei können die Kunden immer häufiger wertvolle zusätzliche Serviceleistungen kostenfrei nutzen. So auch bei der LVM-Krankenversicherung in Münster. In den letzten Jahren hat sie ihr Leistungsangebot um zahlreiche Serviceangebote erweitert, die von ihren Kunden gerne angenommen werden und die diese bereits zu schätzen gelernt haben – schließlich geht es ja um die eigene Gesundheit. Nachfolgend haben wir dargestellt, welche Extra-Serviceleistungen sie ihren Versicherten bietet.

◗ Vermittlung von Spezialisten: Ist ein Kunde aufgrund einer lebensbedrohlichen Erkrankung auf die Behandlung durch einen Spezialisten angewiesen, stellt die LVM-Krankenversicherung den Kontakt zu diesem Spezialisten her.

◗ Ärztliche Zweitmeinung: Wer lebensbedrohlich erkrankt ist, kann einen weiteren Arzt konsultieren um eine ärztliche Zweitmeinung zu erhalten. Danach kann man sich ggf. für eine Erfolg versprechendere Behandlungsalternative entscheiden.

◗ Hilfsmittel-Service: Über ein dichtes Netz von Lieferpartnern erhalten Versicherte möglichst kurzfristig ein Hilfsmittel (zum Beispiel einen Rollstuhl).

◗ Verhandlungen mit Ärzten bei fehlerhaften Abrechnungen: Falls ein Versicherter eine eventuell fehlerhafte Rechnung von seinem Arzt erhalten hat, kontaktieren Mitarbeiter der Krankenversicherung in besonderen Fällen auf Kundenwunsch den behandelnden Arzt und klären mit ihm ggf. notwendige Rechnungskorrekturen.

◗ Begleitung bei der Genesung: Bei einer schwerwiegenden Erkrankung stehen die Betroffenen vor einer Vielzahl von Problemen. Wo möglich versucht LVM-Kranken in solchen Situation die Kunden zu unterstützen.

◗ Preisvergleichsplattform für Zahnersatz: Versicherte können bei der LVM ihre Kostenvoranschläge für Zahnersatzleistungen prüfen lassen, bevor der Zahnarzt tätig wird. In bestimmten Fällen bietet LVMKranken dann preisliche Alternativen an. So wird der Zahnersatz zum Vorteil des Kunden günstiger, weil sich der Eigenanteil entsprechend reduziert.

◗ Beratung bei Verdacht auf ärztliche Behandlungsfehler: Bei einem Verdacht auf einen ärztlichen bzw. zahnärztlichen Behandlungsfehler stehen die  Mitarbeiter der LVM-Krankenversicherung den Versicherten mit Rat und Tat zur Seite.

◗ 24-Stunden-Notruf: In Notfällen ist ein Ansprechpartner über das LVM-Service-Telefon rund um die Uhr unter der Telefonnummer 0251-702 4710 erreichbar.

◗ Reisemedizinischer Service bei Auslandsaufenthalten: LVM-Versicherte können beruhigt ins Ausland verreisen. Im Falle einer schweren Erkrankung oder unfallbedingten Verletzung übernimmt die LVM Krankenversicherung auf Wunsch auch die Fallsteuerung vor Ort. Das schließt auch die Organisation des Krankenrücktransports, Suche nach deutschsprachigen Ärzten, Hilfe bei Formalitäten und die Überführung oder Bestattung im Ausland ein. Hinzu kommt die Benachrichtigung von Angehörigen und die Überprüfung der ausländischen Krankenhausrechnung.

◗ LVM-Gesundheitsportal im Internet: Hier finden Kunden jederzeit topaktuelle Informationen rund um das Thema Gesundheit. Hierzu gab es bereits in der IGU-“Inhalte“ (Ausgabe II / 2010) einen ausführlichen Bericht.

■ Norbert Schulenkorf

Norbert Blüms Aussage aus den 80er Jahren „Die Rente ist sicher“ wird heute häufig ergänzt durch „ … nur die Höhe nicht.“ Durch den demografischen Wandel geraten Themen wie Rentenentwicklung und Altersarmut immer stärker in den Fokus. So verwundert es nicht, dass auch die Gewerkschaften sich immer mehr für die Altersversorgung ihrer Mitglieder stark machen. Auch seitens des Arbeitgebers wird die betriebliche Altersversorgung vor allem im Mittelstand ein immer wichtigerer Baustein der Mitarbeitermotivation und Mitarbeiterbindung.

Die Gewerkschaft IG Metall hat 2006 einen Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL) abschlossen und damit eine neue Richtung, weg vom kurzfristigen Sparen durch vermögenswirksame Leistungen (VL), hin zur langfristigen Alterssicherung eingeschlagen. Viele Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften sind dem Beispiel gefolgt und haben in Tarifverträgen die Möglichkeit geschaffen, anstelle von vermögenswirksamen Leistungen Beiträge zur Alterssicherung zu leisten. Die altersvorsorgewirksamen Leistungen lösen damit das klassische vermögenswirksame Sparen ab.

Altersvorsorgewirksame Leistungen, wie sie zum Beispiel von Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie gezahlt werden, können nach den Bestimmungen des Tarifvertrages vom Arbeitgeber in eine betriebliche Altersversorgung – zum Beispiel in Form einer Direktversicherung – gezahlt werden. Zahlreiche Tarifverträge anderer Branchen sehen diese Möglichkeit ebenfalls vor.

Welchen Vorteil hat das Modell?

Im Gegensatz zu den vermögenswirksamen Leistungen sind Beiträge in die Direktversicherung beim Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitnehmer kann damit bei unverändertem Nettogehalt wesentlich mehr in seine Vorsorge investieren, denn die ersparten Abgaben werden als zusätzlicher Beitrag für die Direktversicherung genutzt. Auch der Arbeitgeber profitiert von dieser effektiven Altersvorsorgeform, denn für ihn sind sowohl die altersvorsorgewirksame Leistung als auch der zusätzliche Beitrag zur Direktversicherung sozialabgabenfrei.

Im unten stehenden Beispiel werden beim klassischen VL-Sparen 40 Euro eingezahlt. Bei der seitens des Arbeitgeberverbandes und der Gewerkschaften empfohlenen Variante fließen neben den 40 Euro monatlich weitere 35 Euro (insgesamt also 75 Euro) in die betriebliche Altersversorgung.

■ Christoph Gehling / Heike Honderboom

Die Nutzung der vermögenswirksamen Leistungen im Vergleich

Beispiel Klassisches VL-Sparen  Umwandlung der VL in eine bAV
Bruttogehalt 2.500 Euro 2.500 Euro
zuzüglich VL + 40 Euro + 40 Euro
Beitrag bAV 2.500 Euro  – 40 Euro
Zusätzlicher Beitrag bAV aus Entgeltumwandlung    – 35 Euro
Bruttogehalt gesamt  2.540 Euro  2.465 Euro
Abzüge Lohnsteuer und Soli  – 371 Euro  – 351 Euro
Abzüge Sozialversicherungsbeitrag  – 530 Euro  – 515 Euro
VL  – 40 Euro  
Abzüge gesamt  – 941 Euro  – 866 Euro
Nettoauszahlung  1.599 Euro  1.599 Euro

Gerechnet wurde: Steuerklasse I (ohne Kirchensteuer), kinderlos, Lohnsteuertabelle 2011. Vorausgesetzt ist, dass der Tarifvertrag die Umwandlung der vermögenswirksamen Leistungen in eine bAV zulässt.

Soziale Netzwerke wie Facebook, StudiVZ, Xing oder Twitter bieten viele Vorteile – egal, ob privat oder geschäftlich. Immer mehr Unternehmen nutzen diese Plattformen, um sich zu informieren, zu präsentieren, Kontakte zu knüpfen … kurz: um sich zu vernetzen.

Wenn Sie Netzwerke für sich nutzen, die potenziellen Gefahren aber möglichst gering halten möchten, sollten Sie einige Richtlinien beachten.  Sicherheitshinweise hat beispielsweise das „Institut für Internet-Sicherheit – if(is)“ der Fachhochschule Gelsenkirchen unter www.internet-sicherheit.de zusammengestellt. Hier eine kleine Auswahl:

Gehen Sie sorgsam mit Ihren persönlichen Informationen um!

Immer mehr Arbeitgeber, Vermieter, Mobilfunkanbieter etc. suchen gezielt nach Informationen über potentielle Angestellte, Mieter, Kunden. Prüfen Sie daher, welche Angaben Sie machen und ob sie wirklich relevant sind. Machen Sie sensible Daten nicht öffentlich – Sie wissen nicht, wer sie liest und eventuell missbräuchlich nutzt.

Schützen Sie Ihre Privatsphäre!

In den meisten sozialen Netzwerken können Sie über Ihre persönlichen Datenschutzeinstellungen selbst festlegen, welche Informationen Ihres Profils für wen sichtbar sind. Nutzen Sie die Möglichkeit und geben Sie nur Ihnen bekannten Personen – Freunden, Familie, Geschäftspartnern – den kompletten Überblick über Ihr Profil. So reduzieren Sie möglichen Missbrauch und den Zugriff von kommerziellen Datensammlern.

Halten Sie Ihre Sicherheitssoftware immer aktuell!

Aktualisieren Sie Betriebssystem, Browser, Virenschutzprogramme und Firewall regelmäßig. So erhöhen Sie Ihren Schutz vor Schadprogrammen und Betrügern.

Wählen Sie ein sicheres Passwort!

Besonders beliebte Passwörter sind die Namen und Geburtsdaten des Partners oder der Kinder, einfache Zahlen- oder Buchstabenkombinationen. Sicher nicht sicher – wer Sie kennt, kommt schnell dahinter! Ein sicheres Passwort

◗ hat mindestens 10 Zeichen
◗ beinhaltet Groß- und Kleinschreibung
◗ in Kombination mit Zahlen
◗ und Sonderzeichen.

Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie ein unsinniges Passwort wie zum Beispiel „x3Jp5%W?1§y“ nutzen. Schlecht zu merken, dafür aber sicher. Und wenn Sie es zudem noch regelmäßig ändern, kann eigentlich nichts mehr schief gehen.

■ Stephanie Endt

Weitere Informationen

zum Thema finden Sie auf zahlreichen Internetseiten, z. B.:

www.internet-sicherheit.dewww.it-sicherheit.dewww.bsi.bund.de

Für volljährige Kinder, die zum Beispiel in Berufsausbildung sind, wird Kindergeld mit monatlich ab 184 Euro nur gewährt, wenn die eigenen jährlichen Einkünfte und Bezüge die Freigrenze von 8.004 Euro nicht übersteigt. (Die Einkünfte werden durch den Werbungskostenpauschbetrag von 920 Euro und die Sozialversicherungsbeiträge gemindert. Auch der Beitrag zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung reduziert das maßgebliche Einkommen.)

Wird die Freigrenze von 8.004 Euro auch nur um 1 Euro überschritten, erlischt der Anspruch für den gesamten Bewilligungszeitraum und ist an die Familienkasse zurückzuzahlen. Dieser Betrag gilt, wenn das volljährige Kind für das gesamte Jahr Kindergeld erhalten hat.

Hat das volljährige Kind beispielsweise nur von Januar bis Juli die Voraussetzungen für Kindergeld erfüllt, so beträgt die Freigrenze 7/12 von 8.004 Euro = 4.669 Euro. Für das Einkommen zählt der Zeitpunkt, in dem das Einkommen dem volljährigen Kind zur Verfügung stand.
Macht das Kind zum Beispiel bis Juni eine Lehre, arbeitet von Juli bis September voll und studiert ab  Oktober, wird der Arbeitslohn in die Einkunftsgrenze einbezogen. Das gilt auch, wenn das Kind 2009 die Lehre abschließt, Vollzeit arbeitet, im Mai 2010 einen Antrag auf Vergabe eines Studienplatzes stellt und ab Oktober 2010 studiert.

Die Zeiten, in denen das Kind Vollzeitbeschäftigt war, werden nicht angerechnet. Es zählt nur das Einkommen aus dem Zeitraum, für welchen auch ein Kindergeldanspruch besteht (BFH: AZ III R 67/04 vom 15.09.2005).
■ Margarete Lindenblatt

Grunderwerbsteuer ist Ländersache

Bis zum 1. September 2006 betrug die Grunderwerbsteuer in ganz Deutschland einheitlich 3,5 Prozent des Kaufpreises. Doch seit der Föderalismusreform regeln die Bundesländer den Grunderwerbsteuersatz selber. Die Länder Berlin, Hamburg und Sachsen-Anhalt hatten bereits zwischen 2007 und 2010 von ihrem neuen Recht Gebrauch gemacht und den Satz für die Grunderwerbsteuer auf 4,5 Prozent angehoben.

Zum 1. Januar.2011 wurden für Brandenburg, Bremen, Niedersachsen und das Saarland Erhöhungen der Grunderwerbsteuer beschlossen. Immobilienfinanzierungen in diesen Bundesländern werden dadurch teurer. Brandenburg hat den Steuersatz auf 5,0 Prozent, Bremen und Niedersachsen auf 4,5 Prozent erhöht. Für alle Grundstückskäufe im Saarland muss eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 4,0 Prozent gezahlt werden.

Basis der Berechnung

Nachdem, wie es die Juristen so schön ausdrücken, „unter einem Grundstück im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes ein Grundstück im Sinne des BGB §§ 873ff” zu verstehen ist, muss man nur noch im BGB nachschlagen, um zu erfahren, dass die Grunderwerbsteuer auf das Grundstück inklusive des darauf stehenden Gebäudes erhoben wird. Auch wer beispielsweise sein Einfamilienhaus von einem Bauträger erwirbt und einen Grundstücksvertrag mit separatem Bauwerkvertrag  abschließt, muss auf beide Vertragssummen die Grunderwerbsteuer zahlen, da es sich um ein einheitliches Vertragswerk handelt.

Die Grunderwerbsteuer ist damit eine nicht unwesentliche Nebenkostenposition, die in der Kalkulation zur Immobilienfinanzierung nicht übersehen werden darf.

■ Margarete Lindenblatt

Grundsätzlich besteht bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gilt für Versorgungsempfänger, die während ihrer aktiven Dienstzeit in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einmalige Leistungen oder um Rentenzahlungen handelt. Nicht beitragspflichtig dagegen sind die Leistungen aus ausschließlich privat finanzierten Lebens- oder Rentenversicherungen.
Mit der Frage, wie Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung zu behandeln sind, die teilweise auf privaten Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, haben sich die Gerichte in der Vergangenheit schon mehrfach beschäftigt. Umso erfreulicher ist die nun erfolgte Klarstellung durch das Bundesverfassungsgericht:
Demnach sind spätere Leistungen teilweise sozialversicherungsfrei, wenn die betriebliche Altersversorgung vom Arbeitgeber auf den ehemaligen Arbeitnehmer übertragen wird und der Arbeitnehmer die Beiträge weiterzahlt.

Entscheidend ist, wer Versicherungsnehmer war

Den Beschlüssen lagen zwei Fallgestaltungen zugrunde. In beiden Fällen hatte der Arbeitgeber für die klagenden Rentner während ihrer aktiven Dienstzeit eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung abgeschlossen und die Beiträge gezahlt.
In einem Fall zahlte der Arbeitnehmer, nachdem er bei dem Unternehmen nicht mehr beschäftigt war, die Beiträge zur Direktversicherung weiter. Der Arbeitgeber blieb Versicherungsnehmer der Direktversicherung. Der Arbeitnehmer muss deshalb, sobald er als Rentner Leistungen bezieht, die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Im anderen Fall dagegen wurde der ausgeschiedene Arbeitnehmer Versicherungsnehmer bei der Direktversicherung und zahlte die Beiträge zur Versicherung weiter. In diesem Fall sollen nach dem Richterspruch die späteren Leistungen anteilig sozialversicherungsfrei sein. Nur wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Versorgung als neuer Versicherungsnehmer mit eigenen Beiträgen weiterführt, sind die Leistungen anteilig von der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung befreit.

Neue Aufgabe für die gesetzlichen Krankenkassen

Nach dieser verfassungsrechtlichen Klarstellung ist es nun Aufgabe der Krankenkassen, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umsetzen. Die Krankenkasse hat bei der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen zu erfragen, ob es sich dabei um Leistungen aus einer ursprünglich als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung handelt, und welcher Teil der Leistung gegebenenfalls auf die private Vorsorge nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses entfällt.

Wichtig: Die Frage der Vertragsgestaltung

Wie der Vertrag bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers gestaltet wird, ist ausschlaggebend für die spätere Nettoleistung aus dem Vertrag. Die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Arbeitnehmer führt zu weniger Aufwand an Sozialversicherungsbeiträgen.
■ Heike Honderboom

Nach zähem Ringen verständigte sich die christlich-liberale Regierungskoalition im Vermittlungsausschuss des Bundesrates mit den Sozialdemokraten auf eine Reform des Arbeitslosengeldes II, branchenspezifische Mindestlöhne und eine Lohnuntergrenze für die Zeitarbeitsbranche.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes war eine sachgerechte, nachvollziehbare und transparente Ermittlung der Neugestaltung der Hartz-IV-Sätze der Auftrag des Gesetzgebers. Bei den weiteren Verhandlungen im Vermittlungsausschuss ging es darum, eine willkürliche Erhöhung der Regelleistung zu verhindern. Die existenznotwendigen Aufwendungen für die Leistungsempfänger, unter Einhaltung des Lohnabstandsgebotes, standen im Fokus der Neuberechnung. Dabei ist unter anderem wichtig, die Regelungen  zum Arbeitslosengeld II so auszurichten, dass sie für möglichst viele Menschen eine Brücke in die Arbeit darstellen und nicht ihren Status Quo zementieren. Denn bei allem politischen Tauziehen ging es doch um Verbesserungen für die Menschen.

Bildung gegen Fachkräftemangel

Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels ist es für die Zukunft und den Wohlstand unserer Gesellschaft unabdingbar, den Fachkräftemangel deutlich zu reduzieren.

Es darf nicht sein, dass etwa 7 Prozent eines jeden Jahrgangs, das bedeutet pro Jahr etwa 64.000 Schülerinnen und Schüler, die Schule ohne Abschluss verlassen. Dazu kommen noch einmal etwa 70.000 junge Azubis, die ihre Ausbildung abbrechen. Schon eine Halbierung dieser Zahlen brächte erhebliche Fachkräfte, die unsere Wirtschaft so dringend benötigt. Neben dem gerade vorgestellten 10-Punkte-Plan der Bundesagentur für Arbeit zur Reduzierung der Abbrecherquote, müssen wir mit der Bildungsförderung bereits bei den Kleinsten ansetzen.

Deshalb ist zum Beispiel das Bildungspaket ein zentraler Bestandteil der Neuregelung der Hartz- IV-Leistungen. Bedürftige Kinder und Jugendliche erhalten jetzt im Rahmen des Bildungspaketes Zugang zu Freizeitaktivitäten, Schulmittagessen und auch Nachhilfe. Sie erhalten die Förderung, die nötig ist, um ihre Bildungschancen zu verbessern. Auch Familien mit geringem Einkommen profitieren von dieser Maßnahme.

Das Paket wurde im Zuge der Einigung noch einmal auf mindestens 1,6 Milliarden Euro jährlich für den Zeitraum 2011 bis 2013 aufgestockt. Dabei liegt die Trägerschaft für das Bildungspaket komplett bei den Kommunen, um eine schnelle, passgenaue und unkomplizierte Umsetzung vor Ort sicherzustellen.
Ein Aspekt, der auch beim Fachkräftemangel berücksichtigt werden muss, ist die Abwanderung von Fachkräften. Im Jahr 2008 überstiegen die Abwanderer die Zuwanderer um über 55.000. Das erste Mal seit vielen Jahrzehnten fiel die Wanderungsbilanz negativ aus. Gut ausgebildete und qualifizierte Fachkräfte verlassen verstärkt Deutschland. Auch von ausländischen Studenten nehmen hier nur etwa 20 Prozent eine Beschäftigung auf. Hier muss analysiert werden, warum Deutschland offenbar beim Angebot von Arbeitsplätzen für viele gut ausgebildete Arbeitnehmer unattraktiv ist. Menschen, die im Beruf oder im Studium bereits ihre fachliche Eignung bewiesen haben, müssen in Deutschland  gehalten werden.

Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU ab Mai 2011

Der europäische und insbesondere der deutsche Arbeitsmarkt stehen in diesem Jahr vor einer  entscheidenden Wegmarke: Am 1. Mai tritt die volle Arbeitnehmer- und Dienstleistungsfreiheit für die im Jahr 2004 der EU beigetretenen mittel- und osteuropäischen Länder in Kraft. Und damit fallen auch die letzten noch bestehenden Handelsund Wirtschaftsschranken zwischen Deutschland und den östlichen Partnerländern. Damit öffnet sich der deutsche Arbeitsmarkt endgültig für Arbeitnehmer  aus Mittel- und Osteuropa.

Mit Blick auf die Änderungen zum 1. Mai 2011 ist es wichtig, die nationalen Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass keine Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil der heimischen Beschäftigten entstehen. Freizügigkeit und Offenheit dürfen nicht dazu führen, dass deutsche Tariflöhne unterlaufen werden und sich Lohndumping entwickelt. Deshalb wurden im Zuge der Neuregelung des Arbeitslosengeldes II ab dem 1. Mai 2011 Mindestlöhne für das Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie für die Weiterbildungsbranche eingeführt. Gleiches gilt für den Mindestlohn für die Zeit- und Leiharbeit. Hier gilt erstmalig der tarifliche Mindestlohn, West: 7,60 Euro/Stunde, als absolute Lohnuntergrenze. Gleichzeitig soll damit der Anreiz, eine Arbeit aufzunehmen, gestärkt werden.

Vor allem im Bereich der Zeitarbeitsbranche bestand politischer Handlungsbedarf, damit mittel- und osteuropäische Zeitarbeitsfirmen deutsche Tarifverträge nicht unterlaufen können. So bestand zum Beispiel die Gefahr, dass tschechische oder polnische Zeitarbeitsfirmen ihre Beschäftigten legal zu den Bedingungen der dortigen niedrigen Lohnstrukturen für Dumpinglöhne in Höhe von nur vier Euro pro Stunde oder sogar weniger in Deutschland arbeiten lassen. Darüber hinaus bietet die Zeitarbeit – wie keine andere Branche – gering Qualifizierten und Arbeitslosen die Chance zu einem Einstieg bzw. einer Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt.

Gerade für unsere Wirtschaft ist es wichtig, dass die Politik es schafft, Rahmenbedingungen so zu setzen, dass die positive Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt auch zukünftig anhält. Das bedeutet in erster Linie, dass
◗ Menschen qualifiziert und zielorientiert in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden müssen,
◗ das vorhandene Fachkräftepotenzial vorrangig genutzt wird,
◗ der Abwanderung von Arbeitskräften entgegengewirkt werden muss.

Franz-Josef Holzenkamp
(MdB)

Was tun, wenn ein schwerer Unfall das Leben von einer Sekunde auf die andere verändert? Es reicht schon ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit und schon ist es passiert: der Crash mit dem Auto, der Sturz auf der Treppe. Die erste Hilfe vor Ort, der Transport ins Krankenhaus, die Notoperation – alles geht rasend schnell. Der Schock bei Familie und Freunden sitzt tief. In dieser plötzlichen Notsituation kreisen alle Gedanken nur um den Verletzten. Dabei sind jetzt so viele wichtige Entscheidungen zu treffen.

Ist das das richtige Krankenhaus und die richtige Behandlung? Wird der Verletzte wieder fit? Wie geht es beruflich weiter?

Gerade für einen Unternehmer steht dann viel auf dem Spiel, denn in seinem Unternehmen steckt mehr als nur sein Geld. Der Chef muss daher so schnell wie möglich wieder auf seinem Posten sein. Aber wer kümmert sich darum, dass ohne Zeitverlust die bestmöglichen Therapien, Termine bei Spezialisten und effektive ambulante Reha-Maßnahmen abgestimmt werden?

Vor zehn Jahren hat Rainer Peters* den Installationsbetrieb seines Vaters übernommen und sich einen großen Kundenstamm aufgebaut. Die Firma mit 7 Angestellten läuft gut. Bis zu jenem Tag im Mai 2010, als ein entgegenkommender PKW seinen Transporter rammt. Im Krankenhaus stellen die Ärzte schwere Verletzungen fest, unter anderem einen komplizierten Schulterbruch, mehrfache Brüche des linken Unterschenkels und eine schwere Knieverletzung. Die Verletzungen wurden medizinisch versorgt, doch für Rainer Peters heißt das: Arbeitsunfähig! Wichtige Kunden kann er nicht mehr persönlich betreuen, die Organisation innerhalb seines Betriebes muss neu geregelt werden. Jetzt kommt es darauf an, dass er so schnell und so gut wie möglich wieder fit wird und in seinen Alltag, sein Leben zurückkehren kann.

Professionelle Hilfe durch Reha-Management

Schon kurz nach seinem Unfall schaltet deshalb seine Unfallversicherung den erfahrenen Reha-Berater eines anerkannten Rehabilitationsdienstes ein. Dieser erarbeitete zusammen mit Rainer Peters, den behandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen einen persönlichen Rehabilitationsplan. Die bestmögliche medizinisch erforderliche Behandlung für Rainer Peters ist eine 4-wöchige stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer  Spezialklinik. Die Unfallversicherung übernimmt dafür die Kosten. Nach 4 Wochen intensiver und komplexer Behandlung bessert sich die Situation deutlich. Seit einem halben Jahr arbeitet Peters wieder voll in seinem Unternehmen. Seine Geschäftsverbindungen konnte er zum größten Teil wieder aktivieren. Ohne die schnelle Organisation durch das Reha-Management würde er vielleicht heute noch unter den Unfallfolgen leiden.

■ Rüdiger Bräucker/Jobst Berensmann

* Name geändert

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Für Selbstständige ist es besonders wichtig, privat vorzusorgen. Selbstständige sollten prüfen, ob Ihre private Unfallversicherung diese Anforderung erfüllt:

Die Leistungsbausteine des Unfallschutzes sollten optimal ineinander greifen

◗ Direkte Beratung und Unterstützung durch erfahrene Reha-Berater unmittelbar nach einem schweren Unfall, also lange bevor feststeht, ob und inwieweit der Verletzte dauerhaft gesundheitlich beeinträchtigt ist
◗ Aktive Hilfsleistungen, wie Mahlzeiten-und Fahrdienste, Haushaltshilfe und Familienbetreuung
◗ Ausreichende Geldleistungen zur Abdeckung der finanziellen Folgen

Also in jeder Situation die richtigen Leistungen.

Vergleicht man den Liquiditätsspielraum zwischen Klein- und Großbetrieben, sind häufig kleine und mittelständische Unternehmen durch die mangelnde Zahlungsmoral ihrer Kunden gefährdet. Diese Gefahr kann durch ein effizientes und professionelles Forderungsmanagement deutlich reduziert werden. Aus diesem Grund wird in dem am 1. April neu eingeführten Gewerbe-Kombi-Rechtsschutz der LVM das Forderungsmanagement in den Vordergrund gestellt. Es setzt sich aus drei wesentlichen Teilen zusammen:

Bonitätsprüfung

Die beste Lösung des Problems ist seine Vermeidung. Um von Anfang an Schwierigkeiten durch zahlungsunfähige oder zahlungsunwillige Kunden zu vermeiden, ist eine Überprüfung der Bonität der (Neu-)Kunden hilfreich. Die  Bonitätsprüfung kann einfach und unbürokratisch über das Internet in Auftrag gegeben werden. Damit lässt sich vorab viel Ärger vermeiden. Als besondere kostenlose Zusatzleistung vermittelt die LVM bis zu 5 x pro Jahr diesen Bonitätsservice – und übernimmt sogar die Kosten. Mit ein paar Klicks können Sie einen nervenaufreibenden Streit oft verhindern.

Inkasso-Service für fällige, unstreitige Forderungen

Durch ein professionelles Inkassounternehmen, mit dem die LVM seit Jahrzehnten hervorragend zusammenarbeitet, können Sie fällige, unbestrittene Forderungen einziehen lassen. Der Inkasso-Service ermöglicht es dem Unternehmer, seine Zeit nutzbringender einzusetzen. Anstatt sich damit zu befassen, Außenstände anzumahnen, bleibt mehr Zeit für die alltäglichen Aufgaben. Der vermittelte Inkasso-Service kann von LVM-Kunden mit dem neuen Gewerbe-Kombi-Rechtsschutz unbegrenzt verwendet werden. Für den  Versicherungsnehmer entstehen keine Kosten.

Mediation bei unterschiedlichen Sichtweisen

Im Geschäftsleben kommt es immer wieder zu unterschiedlichen Ansichten, zum Beispiel darüber, ob ein Auftrag korrekt ausgeführt wurde. Entsteht ein Streit darüber, ob die Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde, vermittelt die LVM-Rechtsschutzversicherung einen Mediator für eine telefonische Mediation und übernimmt die Kosten für zwei dieser Streitschlichtungen im Jahr. Es ist nicht immer ratsam, streitige Punkte mit Hilfe eines Anwalts durchzusetzen. Langjährig bestehende Kunden- oder Lieferantenbeziehungen würden unnötig gefährdet. Eine für beide Seiten akzeptable Lösung findet sich häufig durch den Einsatz eines Mediators. Die Mediation ist eine außergerichtliche Konfliktlösung unter Leitung eines speziell ausgebildeten und unabhängigen Vermittlers. Er bemüht sich, den Konflikt unter Einbeziehung beider Parteien zu lösen.

■ Christoph Albers

Die Haftung eines Herstellers oder Händlers für Schäden durch fehlerhafte Produkte ist in den vergangenen Jahren immer schärfer geworden.

Die Rechtsprechung lässt insbesondere den herstellenden Betrieben immer weniger Spielraum, sich zu entlasten, wenn es durch ein fehlerhaftes Produkt zu einem Schaden gekommen ist. Umso wichtiger ist es, auf den passenden Versicherungsschutz zu achten. Benötigt wird eine Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichend hohen Versicherungssummen und eventuell eine spezielle Produkt-Haftpflichtversicherung, die unter anderem auch gegen Vermögensschäden absichert.

Konventionelle Produkt-Haftpflichtversicherung

Kommt es durch ein fehlerhaftes (Teil-)Produkt zu einem Personen- oder Sachschaden, so können Hersteller oder Händler für diesen Schaden ersatzpflichtig gemacht werden. Diese Personen- und Sachschäden sowie sich daraus ergebende Vermögensschäden (zum Beispiel Verdienstausfall, Nutzungsausfall) fallen unter die konventionelle Produkt-Haftpflichtversicherung. Hierfür besteht Schutz über die Grunddeckung der Betriebshaftpflichtversicherung bis zur Höhe der Grunddeckungssumme.

Hier einige Beispiele:

◗ Bei einem fehlerhaft produzierten Haartrockner treten Funken aus und eine Person erleidet dadurch beim Haaretrocknen Verbrennungen.
◗ Ein Elektroinstallateur verlegt ein Kabel zu der Produktionsmaschine eines Kunden. Nach vier  Wochen gerät das Kabel in Brand, weil es fehlerhaft berechnet und verlegt worden war. Maschinen und Einrichtungen des Kunden werden Opfer der Flammen.
◗ In einem Bistro werden Brötchen mit Mett verkauft, das nicht mehr frisch war. Einige Kunden erkranken daraufhin an einer Salmonelleninfektion.

Erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung

Möglicherweise kommt es durch ein fehlerhaftes Produkt zu einem so genannten „reinen“  Vermögensschaden, der eben nicht Folge eines Sach- oder Personenschadens ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Produkte mit Produkten der Abnehmer oder Dritter vermischt oder  verarbeitet werden und aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr getrennt werden können. Vorstellbar ist hier zum Beispiel, dass eine hergestellte Sache nach der Weiterverarbeitung mit einem schadhaften Produkt nur noch mit einem Preisnachlass veräußert werden kann. In diesem Fall wird der Hersteller oder Lieferant für den Verlust haftbar gemacht, den der Abnehmer erlitten hat.
Diese und weitere Schäden können über eine so genannte Erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung versichert werden.
Die LVM Versicherung bietet einen Basis-Schutz der Erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung über den Zusatzbaustein GewerbePlus an. Dieser Basisschutz reicht aber unter Umständen nicht aus.

Einen besonderen Bedarf an Versicherungsschutz im Rahmen der Erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung haben insbesondere Betriebe, die
◗ ihre Produkte zur Weiterverarbeitung an andere Unternehmen liefern Beispiel: Eine Firma liefert Synthetikmaterial an eine andere Firma, die dies mit anderen Teilen zu Stiefeln verarbeitet. Weil das Synthetikmaterial fehlerhaft ist, verfärbt sich die Oberfläche der Stiefel und sie werden unverkäuflich.
◗ Maschinen liefern, montieren oder warten Beispiel: Firma A hat bei Firma B regelmäßig eine  Maschine zu warten. Durch einen Fehler des Mitarbeiters von A weisen die nach einer  Routinewartung produzierten Joghurtbecher Fehler auf. Sie müssen entsorgt werden.

Die Erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung ist ein sehr komplexes Produkt. Man kann den Versicherungsschutz durch bestimmte Bausteine ergänzen, für die eine besondere Beratung vor Ort erforderlich ist.

Import/Export

Nicht nur der Import von Ware aus Nicht-EU-Staaten bedarf eines speziellen Versicherungsschutzes. Auch bei dem Export gibt es hinsichtlich der Auslandsdeckung Besonderheiten: Mitversichert sind zum Beispiel bei der LVM Versicherung Montage im / Export in das europäische Ausland. Erstreckt sich der Tätigkeitsbereich eines Betriebes auch auf Länder außerhalb Europas oder wird dorthin exportiert, so besteht zunächst kein Versicherungsschutz. Hier kann unter Umständen spezieller Versicherungsschutz vereinbart werden.

Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

Seit einigen Jahren besteht neben anderen Anspruchsgrundlagen die Möglichkeit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geltend zu machen: Der Hersteller haftet für einen Mangelfolgeschaden nach dem Produkthaftungsgesetz verschuldensunabhängig. Es reicht aus, dass ein in Verkehr gebrachtes Produkt fehlerhaft ist. Geschützt sind bei Sachschäden private Verbraucher. Wie der Hersteller selbst haftet auch der Händler, der sich – zum Beispiel durch Anbringen des eigenen Namens am Produkt – als Hersteller ausgibt. Der strengen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unterliegt ebenfalls ein Händler, der Ware verkauft, die er aus dem außereuropäischen Ausland importiert hat oder von der er den Hersteller nicht benennen kann.

■ Andrea Haeusler

Produktbeobachtungspflicht

Die Pflicht des Herstellers zur Verkehrssicherung endet nicht mit dem Inverkehrbringen eines Produktes. Der Hersteller muss die Sicherheit des Produktes in der Praxis überprüfen und eventuell erforderliche Konsequenzen ergreifen (Warnung, Rückruf). Darüber hinaus muss der Hersteller auch  stets über den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik auf dem Laufenden sein. Diese Sorgfalts- und Sicherungspflicht des Herstellers erstreckt sich über den gesamten  Produktlebenszyklus hinweg.

Unternehmen unterliegen – genauso wie jeder Mensch und jedes Lebewesen – einem Lebenszyklus. Unternehmen werden gegründet, bestehen am Markt, sind Bestandteil des Wirtschaftslebens und werden wieder aufgelöst. Die Gründe für eine selbstgewählte Unternehmens-Auflösung können vielfältig sein:
◗ Ruhestand des Inhabers
◗ Fehlen eines Nachfolgers
◗ Veränderung der Marktnachfrage durch geändertes Konsumentenverhalten
◗ Zu hohe Investitionskosten, die beim Fortbestehen notwendig wären 
◗ Durch fallende Umsätze oder steigende Kosten kein betriebswirtschaftlich ertragreiches Ergebnis
◗ Schließen eines Unternehmens und Gründung eines neuen Unternehmens

So ist es nicht verwunderlich, dass in der Bundesrepublik Deutschland jährlich eine Vielzahl von Unternehmen aufgelöst wird.

Der Durchschnittswert der Jahre 2007 bis 2009 ist:

370.000 Liquidationen und
30.000 Insolvenzen
von Unternehmen pro Jahr

Im Falle der Liquidation eines Unternehmens müssen alle Vermögenswerte aufgelöst und alle Verbindlichkeiten beglichen werden. Wenn ein Unternehmen eine Bilanz erstellt, so müssen alle Aktiv- und Passivwerte aufgelöst werden. Bei einigen Bilanzposten ist dies manchmal durch ein einfaches Rechtsgeschäft (zum Beispiel Verkauf, Übertragung, Schenkung) möglich. Andere Bilanzposten können da schon etwas Kopfschmerzen bereiten. In jedem Falle steht fest: Eine Unternehmens-Liquidation ist erst erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aufgelöst sind.

Zu den Posten, die näher betrachtet werden sollten, gehören die Bausteine der betrieblichen  Altersversorgung. Viele kleine und mittelständische Unternehmen haben sich für eine Direktversicherung entschieden. In diesen Fällen ist die Abwicklung ganz einfach: Die Direktversicherung wird vom Arbeitgeber auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen; dieser führt die ursprüngliche Direktversicherung dann einfach als private Versicherung oder über den neuen Arbeitgeber fort.

Bei anderen Bausteinen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionszusagen, Unterstützungskassen-Verträge, Pensionsfonds-Verträge) sind einige Aspekte zu beachten. In diesen Fällen sollte geprüft werden:

◗ Ist eine Abfindung möglich?
◗ Ist ein neuer Arbeitgeber bereit, diese Zusagen zu übernehmen?
◗ Wie sehen die steuerlichen Regelungen aus?

Eine interessante Möglichkeit: die Liquidationsversicherung

Ein Lösungsmodell ist in jedem Falle die sogenannte Liquidationsversicherung. Die Zusage auf betriebliche Altersversorgung wird vom Arbeitgeber auf eine Lebensversicherungsgesellschaft  übertragen. Die Lebensversicherungsgesellschaft erhält in der Regel einen Einmalbeitrag und übernimmt im Gegenzug die Verpflichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Im Regelfall besteht die Verpflichtung in der Zahlung einer lebenslangen Altersrente und eventuell in der Zahlung einer Hinterbliebenenrente im vorzeitigen Todesfall.

Während der Dauer der Rentenzahlung kümmert sich die Lebensversicherungsgesellschaft um alles. Sie berechnet die Lohnsteuer und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, führt diese an das Finanzamt und die Krankenkasse ab und zahlt die Rente (nach Abzug der Abgaben) direkt an die versorgungsberechtigte Person aus.

Der besondere Clou:

◗ Der Beitrag zur Liquidationsversicherung ist für den Arbeitgeber in voller Höhe eine Betriebsausgabe – gewinn- und steuermindernd.

◗ Und für den Arbeitnehmer ist dieser Beitrag steuerfrei, also kein steuerpflichtiges Einkommen. Erst die spätere Rentenzahlung ist für den Arbeitnehmer zu versteuern und zwar mit dem dann in der Regel niedrigeren Steuersatz, wie beim bisherigen Arbeitgeber auch.

■ Ludger Overmann

IGU e. V.