Entscheidet sich die Zukunft Europas an der Flüchtlingskrise? Krisen hat die Europäische Union schon einige erlebt. Auch die Intensität der Auseinandersetzung ist nicht neu, aber dass die Solidarität von einzelnen Mitgliedstaaten aufgekündigt worden zu sein scheint, das ist eine neue Dimension. Statt eines gemeinsamen Vorgehens handeln einige Mitgliedstaaten allein: Von der Kapitulation bis zu Abschottung ihrer Grenzen. Die innere Zerrissenheit wird deutlich. Und genau diese muss überwunden werden, damit die europäische Idee nicht platzt.
Die Europäische Union steht vor großen Herausforderungen, die nicht an nationalen Grenzen halt machen. Die Europäische Union ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Staaten und verteidigt neben der Wertegemeinschaft konsequent und erfolgreich die Idee vom Binnenmarkt, dem freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital. Angesichts der demografischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen und den internationalen Verwerfungen kann Europa in Zukunft nur mitgestalten, wenn es stärker als politische Einheit auftritt.
Staatsschuldenkrise – Solidarische Hilfen
Der Euro macht 25 Prozent an den internationalen Devisenreserven aus und ist die zweitwichtigste Weltreservewährung. Mit einer stabilen Gemeinschaftswährung haben die europäischen Wirtschaftsinteressen gegenüber den USA und aufstrebenden Staaten wie Brasilien, Russland, Indien und China mehr Gewicht. Seit 2010 stand in Europa vor allem die Bewältigung von Staatsschuldenkrisen mehrerer Mitgliedstaaten im Mittelpunkt.
Um diese Krise zu bewältigen wurden die Konstruktionsfehler der Fiskalunion angegangen. Mit strengeren Maßnahmen des Stabilitäts- und Fiskalpaktes wurden die Folgen verfehlter Wirtschaftspolitik und unzureichender Finanzmarktaufsicht begrenzt. So haben sich zum Beispiel 25 EU-Mitgliedstaaten zum Fiskalpakt und zur nationalen Schuldenbremse verpflichtet. Und der europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) hat sich als anerkanntes und handlungsfähiges Instrument für Euro- Staaten, die in Finanzkrisen geraten, bewiesen. Neben aufgelegten Rettungspaketen und den damit verbundenen Reformauflagen erhielten gebeutelte Krisenstaaten die Chance, ihre verschuldeten Staatshaushalte zu sanieren. Es gibt solidarische Hilfen zur Selbsthilfe. Die Bedingung: Reformen. Das war, ist und bleibt das oberste Gebot.
Bislang war der Weg erfolgreich: Alle Euro-Staaten, die Finanzhilfen bekommen haben, stehen wieder deutlich besser da: Irland, Spanien und Portugal. Sie können wieder eigenständig Kredite am Kapitalmarkt aufnehmen.
Insgesamt haben alle Euro-Staaten, bis auf Griechenland, die Zeit seit 2010 genutzt, um sich wettbewerbsfähiger aufzustellen. Die Eurozone insgesamt wurde dadurch stabiler.
Einlagensicherung und Finanztransaktionssteuer – Grenzen der Einigkeit
Soweit so gut, darin bestand Einigkeit: Die Stabilität der Eurozone nicht zu gefährden. Wie man allerdings die nicht mehr zu beziffernden Belastungen für den Steuerzahler in Folge der Finanzkrise reduzieren kann, da gehen die Meinungen weit auseinander. Zum Beispiel hinsichtlich der Vergemeinschaftung von Einlagensicherungen oder der Einführung einer Finanztransaktionssteuer.
Die Finanzkrise hat gezeigt, dass die nationalen Systeme mancher Mitgliedstaaten unterfinanziert sind. In Deutschland verfügen sowohl die Privatbanken als auch die öffentlich-rechtlichen und genossenschaftlichen Banken über ein funktionierendes Einlagensicherungssystem. Das hat sich in der Krise bewährt und darf durch europäische Vorgaben nicht geschwächt werden. Um Verursacher der Krisen an den Kosten zu beteiligen, steht außerdem die Einführung einer Finanztransaktionssteuer zur Diskussion. Gegenwärtig unterstützen 11 EU-Mitgliedstaaten den Vorschlag der EU-Kommission. Mehrere Mitgliedstaaten haben ihre Bedenken und Ausnahmeregelungen geäußert, sodass eine politische Einigung über die Grundstruktur noch im vollen Gange ist. Das ist eine weitere Auseinandersetzung, mit der die Europäische Union das Vertrauen der Märkte und ihren Wert aufs Spiel setzt.
Flüchtlingsstrom – Solidarität als Auslaufmodell
Die Grenzen der Solidarität zeigen sich ganz deutlich im Umgang mit Flüchtlingen. Erst erreichten uns Bilder und Berichte über die Ankunft von Flüchtlingen in Lampedusa, dann über katastrophale Schiffsunglücke und auch über die menschenunwürdigen Zustände in den Aufnahmelagern in Italien und Griechenland. Die internationale Staatengemeinschaft hat durch das vorläufige Auslaufen der finanziellen Hilfen für das Welternährungsprogramm zur Verschärfung der Krise beigetragen. Außerdem haben wir die Mitgliedstaaten der EU-Außengrenzen mit der Bewältigung des Zustroms und dem Grenzschutz zu lange allein gelassen.
Erst als die Situation kurz vorm Kippen war, der Flüchtlingsstrom weiter westwärts drängte und Deutschland durch die Öffnung der Grenzen die Situation vor Ort entschärfte, war es auf EU-Ebene möglich, sich auf Maßnahmen für die europaweite Verteilung von Flüchtlingen festzulegen. Erste Kontingente wurden beschlossen, sind aber noch nicht umgesetzt. Auch eine Festlegung von sicheren Herkunftssaaten war vorher nicht möglich.
Die Bewältigung dieser Krise ist aber ebenso wenig eine nationale Aufgabe, wie der Grenzschutz. Hier muss ein Umdenken einsetzen. Die Doktrin der völligen Offenheit der Außengrenzen wird jetzt zu Recht in Frage gestellt. Diese aber vollkommen zu revidieren, wie auch eine Abschottung als Lösung zu proklamieren, halte ich für falsch. Die EU braucht eine pragmatische Lösung. Es muss ein Mittelweg gefunden werden: Die Zuwanderung muss gesteuert werden. Die Einrichtung sogenannter Hotspots an den EU-Außengrenzen ist ein erstes Ziel. Für ein funktionierendes Europa sind sichere Außengrenzen unabdingbar. Wenn das nicht durchgesetzt wird, dürfen nationale Grenzsicherungen nicht ausgeschlossen werden.
Die in der Vergangenheit getroffenen verfrühten EU-Erweiterungsbeschlüsse haben einer Spaltung des reichen Nordens und des armen Südens Vorschub geleistet. Insgesamt wird dadurch der notwendige Reformbedarf deutlich sichtbar. Deshalb ist eine Annäherung der Mitgliedstaaten und eine politische Einigung dringend erforderlich.
Europa steht vor einer historischen Bewährungsprobe. Wir haben zurzeit tief sitzende grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten, die besorgniserregend sind. Es fehlt an Europa – es fehlt an Union. Diese Grundsatzdiskussion müssen wir mit Leidenschaft, Herz und Verstand führen, damit wir auch morgen sagen können: Deutschland ist unsere Heimat – Europa unsere Zukunft.
von Franz-Josef Holzenkamp (MdB)

Der Begriff „Industrie 4.0“ erfreut sich seit einiger Zeit wachsender Beliebtheit in der Fachpresse und in Diskussionsrunden. Auch diverse Wirtschaftsunternehmen haben bereits Forschungsprojekte in diesem Bereich ins Leben gerufen. Dabei wird die Deutung des Begriffs ständig weiter gefasst und interpretiert, sodass heute eine Vielzahl von Entwicklungen unter dem Dach „Industrie 4.0“ zusammengefasst werden. Zunächst ist also die Frage zu klären, was mit „Industrie 4.0“ ursprünglich gemeint ist und woher dieser Begriff eigentlich kommt.

Ursprung und Bedeutung

Nach der Mechanisierung mit Dampfkraft im 18. Jahrhundert, der später folgenden Massenproduktion mit Hilfe von Fließbandtechnik und schließlich dem Einsatz von Elektronik und IT in Produktionsprozessen soll „Industrie 4.0“ nun die vierte industrielle Revolution bringen. Ursprünglich entstanden aus einem Zukunftsprojekt der Bundesregierung und der deutschen Industrie, soll mit dem Begriff „Industrie 4.0“ die weitreichende Bedeutung der Informatisierung in Fertigungstechnik und Logistik unterstrichen werden. Um dabei die Komponente der Digitalisierung hervorzuheben, lehnt sich der Begriff an den Terminus „Web 2.0“ an, der im Bereich der Internettechnologie die Entwicklung der Nutzer von Konsumenten hin zu Produzenten und aktiven Akteuren im Web bezeichnet. In ähnlicher Weise ist „Industrie 4.0“ zu verstehen: Die Entwicklung geht weg von autokratischen Fertigungsprozessen, die als eine Vielzahl von Insellösungen wenig bis gar nicht miteinander kommunizieren, hin zu einer vernetzten Fertigungskette, in dem idealerweise alle Fertigungsstufen die Möglichkeit haben, Informationen auszutauschen und dies auch aktiv tun. Es geht darum, Prozesse in Produktion und Logistik zu optimieren und gleichzeitig innovative Geschäftsmodelle zu entwickeln.

Grundlagen und Komponenten

Eine wichtige Voraussetzung für „Industrie 4.0“ ist die zunehmende Ausbreitung des so genannten „Internet der Dinge“, einer weiteren Evolutionsstufe der Internettechnologie. Hiermit wird die immer weitreichendere Ausstattung von Produkten mit Sensoren und Aktoren bezeichnet, die beispielsweise Kühlschränke in die Lage versetzt, zur Neige gehende Lebensmittel zu erkennen oder ihre Kühlleistung an die Lebensgewohnheiten ihrer Besitzer anzupassen. Die Geräte können damit nicht nur Zustände und Veränderungen in ihrer Umwelt erkennen und verarbeiten, sondern sie in einem vernetzten Haushalt auch an andere Systeme weitergeben. So sind – um beim vorherigen Beispiel zu bleiben – Kühlschränke bereits heute in der Lage, fehlende oder bald ausgehende Lebensmittel selbstständig online nachzubestellen. Lichtsensoren lassen die Rolladen hochfahren, sobald die Sonne aufgeht und intelligente Heizungen wärmen die Wohnung vor, sobald sich das Smartphone des Bewohners dem zu Haus nähert. Diese und viele weitere Beispiele aus dem privaten Leben werden unter dem Oberbegriff „Smart Home“ zusammengefasst. Dieses
Zusammenspiel ist nur möglich, weil die unterschiedlichen Komponenten die für sie relevanten Umstände über Sensoren erfassen und entsprechend weiterkommunizieren können. Auf Grundlage der vorliegenden Informationen können die Geräte dann selbstständig Entscheidungen treffen und Aktivitäten ausführen. Dies funktioniert natürlich nicht nur im privaten Bereich: Das Gegenstück in der Industrie wird als „Smart Factory“ bezeichnet.

Die intelligente Fabrik

Das Vorgehen ist hier ähnlich wie im „Smart Home“: Im Vergleich zu früher sind Maschinen nicht mehr auf sich allein gestellt, sondern können mit anderen Fertigungsstellen kommunizieren und sich abstimmen. Fehlt ein Teil an der einen Stelle oder geht es beim Einbau kaputt, kann automatisiert ein neues angefordert werden. Die anderen Fertigungsstufen bekommen eine Information über die Verzögerung und können ihre Prozesse ebenfalls anpassen. Das Ziel ist eine sich selbst steuernde Produktion, die durch Echtzeit-Informationen und synchronisierte Zusammenarbeit eine enorme Effizienz erreichen kann.
Bis dahin ist es jedoch ein weiter Weg. Denn die Voraussetzungen für Sensorik und Maschinenkommunikation sind noch nicht verbreitet vorhanden, sondern müssen geschaffen werden. Zudem gehört zu den optimierten Produktions- und Logistikprozessen der „Industrie 4.0“ nicht nur die Fertigung und Auslieferung, sondern auch die bedarfsgerechte Produktionsplanung und -steuerung. Ein Großteil der Aufträge könnte somit künftig maschinell erteilt werden und anstatt einer ausladenden Lagerhaltung könnten Teile – auch in kleinen Losgrößen – produziert werden, wenn der Bedarf gemeldet wird.
Ein Auto könnte so beispielsweise eine kaputte Zündspule mitsamt der Adressdaten der zuständigen Werkstatt online an den Hersteller melden. Entsprechend der Rückmeldung zur Lieferzeit könnte darauf die sofortige Buchung eines Werkstatttermins durchgeführt werden – alles ohne manuelles Eingreifen des Fahrers.
Per Definition betrifft „Industrie 4.0“ zunächst lediglich das produzierende Gewerbe und die Logistik. Eine fortschreitende Digitalisierung ist aber auch in anderen Bereichen der Wirtschaft bereits heute zu beobachten und wird sich noch verstärken. Auch wenn nicht überall von einer Revolution die Rede ist, so scheint doch zumindest die Evolution in Richtung vernetzter Welt für die Zukunft deutlich vorgezeichnet.
■ Dennis Cosfeld-Wegener

Die Gründe für allgemeine Personalengpässe sind vielschichtig: Krankheitswellen, ein plötzlicher Großauftrag, permanent steigender Zeitdruck, unerwartete Ereignisse. Die Liste ließe sich beliebig verlängern und mit zahlreichen Beispielen garnieren.
Wie bleibe ich dabei personell handlungsfähig? Klar, die vorhandenen Ressourcen müssen genutzt werden: Also Überstunden für die verfügbaren Mitarbeitenden! Doch geht dies so einfach? Was machen Sie, wenn sich Kolleginnen und Kollegen weigern? Dürfen sie das?
Im Allgemeinen ist nämlich kein Arbeitnehmer verpflichtet Überstunden zu leisten. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers (Direktionsrecht) berechtigt nicht dazu, vom Arbeitnehmer Überstunden zu verlangen. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn betriebliche Notfälle vorliegen, wie bspw. ein Brand- oder Sturmschaden.
Wie kommt es dann aber, dass landauf landab Überstunden gemacht werden? Zum einen erdulden viele Arbeitnehmer Überstunden, ohne die Existenz einer rechtlichen Grundlage. Um Streitfälle zu vermeiden sind Unternehmen und Betriebe daher gut beraten, rechtliche klare Vereinbarungen im Vorhinein zu treffen. Denn für die Anordnung von Überstunden gibt es Möglichkeiten. Zum einen können sie mit den Angestellten Überstunden einvernehmlich vereinbaren. Dies kann mündlich geschehen. Im Streitfall treten oft jedoch Probleme hinsichtlich der Beweisbarkeit des Sachverhalts auf.
Empfehlenswert ist eine schriftliche Klausel im Rahmen des Arbeitsvertrags. Sie bietet die Möglichkeit, von Anfang an Klarheit darüber zu schaffen, wann und unter welchen Voraussetzungen Überstunden angeordnet werden können. Auch eine mögliche Sonn- und Feiertagsarbeit kann damit geregelt werden. Für die Wirksamkeit einer derartigen Klausel sind jedoch einige Punkte zu beachten:
◗◗ Zum einen muss die Anzahl der im Höchstfall zu leistenden Überstunden zeitraumbezogen festgelegt werden und es muss eindeutig definiert werden, wie viele Überstunden durch das monatliche Grundgehalt abgegolten sein sollen. Nach laufender Rechtsprechung sind allgemeine Klauseln, wonach mit dem Monatsgehalt alle Überstunden abgegolten werden, in der Regel unwirksam. Gerade eine fehlerhafte Vergütungsregel kann für den Arbeitgeber sehr teuer werden.
◗◗ In Firmen mit einem Betriebsrat ist zwingend zu beachten, dass dieser beim Thema Überstunden ein Mitbestimmungsrecht hat. Hier kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen Überstunden angeordnet werden können und wie diese vergütet werden sollen.
◗◗ Neben der Auszahlung von Überstunden kann grundsätzlich auch vereinbart werden, Teile in Freizeit auszugleichen. Oft werden Überstundenzuschläge bis zu 25 Prozent oder Lohnzuschläge für Überstunden an Sonn-und Feiertagen oder Nachtschichten gezahlt.
◗◗ Die Zulässigkeit von Überstunden, die Verfahrensweise und Vergütung kann jedoch auch in Tarifverträgen geregelt sein.
Von Überstunden unabhängig ist die sogenannte Lage der Arbeitszeiten, also die Verteilung auf die Wochentage. Der Arbeitsbeginn kann im Bedarfsfall auch von bisher 8.00 Uhr – 16.00 Uhr auf 9.00 Uhr – 17.00 Uhr verschoben werden. Hier greift das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO. Die Anordnung von Samstagsarbeit muss daher nicht zwingend etwas mit Überstunden zu tun haben.
Und was ist, wenn Unternehmen Gleitzeit anbieten, d.h. alle Angestellten die Lage der Arbeitszeiten innerhalb eines zeitlichen Rahmens von zum Beispiel 7.00 Uhr – 20.00 Uhr frei bestimmen können?
Überstunden liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn der Arbeitgeber sie ausdrücklich angeordnet hat oder sie zumindest stillschweigend geduldet hat. Im Rahmen von Gleitzeit liegen Überstunden nur dann vor, wenn am Ende der Gleitzeitperiode ein Guthaben an Arbeitsstunden besteht, das nicht in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden kann.
Dabei gibt es keinerlei Obergrenzen für die Dauer von Gleitzeitperioden. Diese können jedoch auch in Betriebsvereinbarungen festgelegt werden.

Immer zu beachten ist das Arbeitszeitgesetz:

Danach darf die werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers 8 Stunden nicht überschreiten. Dies ergibt eine höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Eine Verlängerung auf täglich 10 Stunden (Mehrarbeit) ist zulässig, wenn innerhalb von 6 Monaten bzw. 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden pro Werktag nicht überschritten werden.
Das Thema Überstunden ist erkennbar äußerst komplex. Damit Überstunden kein Konfliktthema werden, sollten Unternehmen sich frühzeitig rechtlichen Rat einholen.
■ Tobias Pörsel
   Personalreferent
   Rechtsanwalt

„Wir unterbrechen unser Programm für eine dringende Warnmeldung: Auf der A 1 zwischen hier und dort liegen Gegenstände auf der Fahrbahn.“
Sicherlich hat jeder schon einmal diese Nachricht gehört und sich gefragt, wie Spanngurt, Werkzeug, Kühlschrank oder Strohballen auf die Straße kommen. So ein Ladungsverlust ist im ersten Moment häufig kurios, bei längerem Überlegen wahnsinnig gefährlich und bei genauer Betrachtung in den meisten Fällen unnötig, weil mit richtiger Ladungssicherung vermeidbar.
§ 22 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Die Verantwortung für eine ordentliche Landungssicherung beginnt bereits beim Absender. Dieser kennt die besonderen Eigenschaften der Ware und muss daher für eine beanspruchungsgerechte und transportsichere Verpackung sorgen. Ist eine besondere Behandlung erforderlich, muss das Gut entsprechend gekennzeichnet sein.
Verlader und Frachtführer haben sich dann um die beförderungssichere Verladung zu kümmern. Diese beginnt bereits bei der Auswahl des richtigen Fahrzeugs. In Kombination mit der richtigen Art, Menge und Anwendung von Sicherungsmaterialen dürfte eigentlich nichts mehr passieren.
Kommt die Bestellung dann doch nicht vollständig, beschädigt oder gar nicht an, ist es immer ärgerlich und auch schon mal richtig teuer.
Wer Waren bestellt, versendet oder transportiert trägt oftmals auch das Risiko für den Transport.
Das finanzielle Risiko bei Beschädigung oder Verlust kann über eine Transportversicherung abgesichert werden. Je nach Art des Transports und des zu versichernden Interesses gibt es drei unterschiedliche Arten:
◗ Autoinhaltsversicherung
Für alle, die mit dem eigenen Fahrzeug und für den eigenen Betrieb Güter zum Beispiel aus dem Handels- und Produktionsprogramm, Kundengeräte oder selbst genutzte Werkzeuge transportieren.
◗ Transportwarenversicherung
Für alle, die für den eigenen Betrieb Güter mit den verschiedensten Transportunternehmen und Transportmitteln in der ganzen Welt versenden oder beziehen.
◗ Frachtführerhaftungsversicherung
Für alle, die mit eigenen Fahrzeugen Güter gegen Entgelt für Dritte transportieren. Hat das transportierende Fahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, ist es sogar eine Pflichtversicherung für den Fuhrunternehmer.
Im Regelfall sind es eigenständige Verträge. Vielfach kann die Autoinhaltsversicherung als zusätzlicher Baustein in eine Geschäftsinhaltsversicherung mit eingeschlossen werden.
So vielfältig wie die Fahrzeuge und Waren, die täglich über unsere Straßen rollen, sind häufig auch die Konstellationen im Transportgeschäft. Damit auch hier immer alle Rädchen in einander greifen empfiehlt sich eine gute Beratung.
■ Karsten Martini

Gebäudebeschädigung in der Betriebsinhaltsversicherung

Frau Hartmann traute ihren Augen nicht, als sie morgens die Tür ihrer Boutique aufschließen wollte. Unbekannte Täter hatten in der Nacht die Schaufensterscheibe eingeschlagen. Vermutlich wurden die Täter gestört, denn es wurde lediglich Ware im Wert von 300 Euro aus dem Schaufenster entwendet. Damit keine weiteren ungebetenen Gäste ihr Unheil treiben konnten, erfolgte direkt eine Notreparatur. Die Scheibe wurde an den folgenden Tagen von einem Glaser erneuert.
Versicherungsschutz für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen nach einem Einbruchdiebstahl besteht in der Regel über eine Betriebsinhaltsversicherung.
Da viele Versicherer jedoch Schaufensterscheiben generell ausgeschlossen haben, gilt es, seinen Versicherungsschutz diesbezüglich zu überprüfen.
Bei der LVM Versicherung sind Verglasungen bis vier Quadratmeter Einzelgröße im Versicherungsschutz enthalten. Größere Scheiben können über eine separate Glasversicherung versichert werden.

■ Birgit Lemke

Die meisten Deutschen schätzen den finanziellen Aufwand eines Rechtsstreits zu niedrig ein. Das zeigt eine repräsentative Forsa Umfrage im Auftrag des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Mehr als die Hälfte der Befragten wusste nicht, wie hoch die Gebühren für einen Anwalt, für das Gericht oder einen Sachverständigen ausfallen. Rund 77 Prozent schätzten die Kosten niedriger, als sie tatsächlich sind.
Komplizierte Kostenberechnung
Das Honorar für Rechtsanwälte, die Gerichtsgebühren und die Vergütung der Sachverständigen sind gesetzlich geregelt. Allerdings ist es für den Laien sehr schwer, hieraus die tatsächlich anfallenden Kosten zu ermitteln. So hängt die Höhe der Gebühren und der Gerichtskosten oftmals vom Streitwert ab. Dieser wird häufig erst nach Beendigung des Rechtsstreits vom Richter festgelegt.
Außerdem muss nicht immer derjenige, der einen Prozess verliert, dem Gegner die Kosten erstatten. Eine Ausnahme gibt es im Arbeitsrecht. In der ersten Instanz trägt hier jede Partei ihre Anwaltskosten selbst. Aber auch in den Fällen, in denen der Gegner die Anwaltskosten erstatten muss, kann es passieren, dass tatsächlich kein Geld gezahlt wird, zum Beispiel wenn der Gegner insolvent ist. Der Mandant muss dann seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen.
Damit „Recht bekommen“ nicht eine Frage des Geldes ist
In den letzten drei Jahren sind die Anwalts- und Gerichtskosten im Schnitt um 16 Prozent gestiegen. Damit haben sich auch die Kosten für die Verbraucher stark erhöht, ihre Rechte durchzusetzen. Auch laut Forsa Studie sind 52 Prozent und damit mehr als die Hälfte der Befragten der Ansicht, dass derjenige, der das meiste Geld für Anwälte zur Verfügung hat, vor Gericht Recht bekommt. Rund 46 Prozent der Befragten würden sogar eher auf eine Klage verzichten, wenn die Prozesskosten dafür höher sind als der Streitwert, um den es geht.
Wissen Sie, wie teuer ein Rechtsstreit ist?

SachverhaltKostenrisiko*
Sommerurlaub mit der Familie – Ärger
mit dem Reiseveranstalter, Kosten der
Reise: 3.550 Euro
2.150 Euro
Kündigung ausgesprochen, monatliches
Bruttoentgelt des Mitarbeiters 2.700 Euro
(Aufhebungsvergleich)
2.150 Euro
Tempolimit nicht beachtet und 1 Monat
Fahrverbot, Geldbuße 200 Euro
1.050 Euro
Verkehrsunfall mit Schadensersatz,
Schmerzensgeld und Verdienstausfall,
Forderung insgesamt 20.000 Euro
6.100 Euro
Kündigung der betrieblichen Gewerberäume, monatliche Pacht 3.000 Euro8.300 Euro

* regelmäßige ca. Kosten eines Verfahrens in der 1. Instanz (Rechtsanwalts-und Gerichtskosten; Sachverständigenkosten können ggf. noch hinzukommen)
■ Judith Hemann-Ihle und Anne Hilchenbach

Mehr als die Hälfte der 30- bis 59-Jährigen fürchtet finanzielle Einschnitte im Alter, wie eine repräsentative Allensbach-Umfrage zeigt. Diese Sorge kommt nicht von ungefähr: Denn fernab der persönlichen Altersvorsorge-Situation sind alle Deutschen vom demografischen Wandel, also einem veränderten Altersaufbau der Bevölkerung, betroffen.
Der demografische Wandel resultiert aus zwei Entwicklungen: Zum einen steigt die Lebenserwartung. Zum anderen werden in Deutschland immer weniger Kinder geboren. Die Älteren beziehen also länger Rente, was mit einem größeren finanziellen Aufwand einhergeht. Den muss aber eine sinkende Zahl von Beschäftigten stemmen.
„Angesichts des demografischen Wandels kann die gesetzliche Rentenversicherung allein den Lebensstandard der zukünftigen Rentner nicht mehr sichern“, lässt sich auf der Homepage der Bundesregierung nachlesen. Und auch die Deutsche Rentenversicherung selbst warnt online: „Ihre Altersvorsorge sollte nicht nur auf einem Bein stehen.“
Die Versicherungsbranche bietet Kunden vielerlei Möglichkeiten zu handeln. Hier eine kurze Übersicht über die wichtigsten Produkte der LVM-Versicherung:

Privat-Rente

Die LVM-Privat-Rente garantiert dem Kunden ein bestimmtes Einkommen im Alter: Nach dem Ablauf der Vertragslaufzeit erhält er bis zum Lebensende monatlich einen vorab festgelegten Betrag, der sich dank einer Gewinnbeteiligung auch noch erhöhen kann. Oder aber der Versicherte entscheidet sich zum Rentenbeginn dafür, sich das angesparte Kapital auf einen Schlag auszahlen zu lassen. Die Wahl zwischen diesen beiden Optionen nennt sich „Kapitalwahlrecht“.
Wer möchte, kann bei Vertragsabschluss auch einen Hinterbliebenenschutz vereinbaren: Stirbt der Kunde, erhält stattdessen sein Partner entweder bis zum Tod oder über eine vereinbarte garantierte Mindestlaufzeit die vereinbarte Hinterbliebenenrente. Als Privat-Rente mit Todesfallschutz kann auch eine hohe Todesfallsumme zur Absicherung vereinbart werden.
Hinweis: Auch wer das Rentenalter bereits erreicht hat, kann sich noch für eine lebenslange LVM-Privat-Rente entscheiden. Voraussetzung hierfür ist Kapital, das als Einmalbeitrag in die Rente umgewandelt werden kann. Die zahlt die LVM dann wahlweise sofort oder ab einem vereinbarten Zeitpunkt.

Fonds-Rente

Auch die LVM-Fonds-Rente ähnelt der LVM-Privat- Rente. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die LVM hier die Beiträge des Kunden nicht mit einer garantierten Verzinsung (zuzüglich Gewinnanteilen) anlegt, sondern die Anlage in Fonds vornimmt. Bei der kann der Kunde eine individuelle Strategie verfolgen, zum Beispiel als Fonds-Rente mit TrendInvest. Hier wird die Fonds-Rente mit einer Anlagestrategie gekoppelt, die in kritischen Marktphasen automatisch in einen bewährten geldmarktnahen Fonds umschichtet.

Riester- und Basis-Rente

Bei diesen staatlich geförderten Renten genießen Kunden bei entsprechender Vertragsgestaltung steuerliche Vorteile, bei der Riester-Rente machen Zulagen diese Form der Altersvorsorge besonders attraktiv.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Auch die Berufsunfähigkeitsversicherung der LVM zählt in gewisser Weise zu den Altersvorsorge-Produkten. Denn wer wegen einer Berufsunfähigkeit (BU) nicht mehr arbeiten kann, verfügt in der Regel von jetzt auf gleich nur noch über einen Bruchteil seines vorherigen Einkommens. Für Altersvorsorge mangelt es da oft an Geld. Am besten koppelt man die private Altersvorsorge mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese zahlt im Fall des Falles nicht nur die festgelegte BU-Rente, sondern übernimmt auch noch den Beitrag für die Altersvorsorge.
■ Katharina Fiegl

Man muss kein Pechvogel oder Tollpatsch sein, um einen Schaden zu verursachen. Jedem von uns unterlaufen kleine Unaufmerksamkeiten oder Missgeschicke. Grundsätzlich gilt: Wer einen Schaden verursacht, haftet dafür mit seinem ganzen heutigen und zukünftigen Vermögen. Dabei kann der Schaden mitunter auch in die Millionen gehen. Eine Privat Haftpflichtversicherung ist daher absolut unverzichtbar.
Prüfen Sie außerdem, ob die Versicherungssumme Ihrer Privat-Haftpflicht ausreichend hoch ist. Die Statistiken sind eindeutig: Die Schadenssummen sind während der letzten Jahre erheblich gestiegen. Ganz einfach, weil fast alles teurer geworden ist. Von der Immobilie über Reparaturen bis zur medizinischen Versorgung. Eine höhere Versicherungssumme ist daher kein Luxus. Passen Sie Ihren Versicherungsschutz dieser Entwicklung an. Wir empfehlen eine Versicherungssumme von 50 Millionen Euro – ein absolut sinnvoller Selbstschutz, und die Beiträge dafür sind relativ gering. Wie gering, das können Sie bei vielen Gesellschaften durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung selber mitbestimmen. Wer kleine Schäden selbst trägt, senkt dadurch den zu zahlenden Beitrag.
Eine Frage stellt sich jedoch: Von wem erhalten Sie einen Schaden ersetzt, wenn der Schädiger keine Privat- Haftpflichtversicherung hat? Immerhin haben rund 30 Prozent aller Deutschen keinen Haftpflichtschutz. Ist der Schädiger dann auch noch mittellos, bleiben Sie auf Ihrem Schaden sitzen. Hier hilft der Zusatzbaustein Forderungsausfalldeckung.

Forderungsausfalldeckung: Damit Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben!

Was ist eine Forderungsausfalldeckung? Hierunter versteht man in der Privat-Haftpflichtversicherung die Absicherung eigener Schadenersatzforderungen, wenn der Schädiger nicht zahlen kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Schadenverursacher keine Privat- Haftpflichtversicherung hat und für den Schaden auch nicht anderweitig aufkommen kann. Damit besteht die Gefahr, dass Sie als Geschädigter leer ausgehen. Vor diesem erheblichen Risiko schützt Sie die Forderungsausfallversicherung. Sie ist bei der LVM in der Privat-HaftpflichtPlus enthalten und begleicht Ihre Schadenersatzansprüche so, als hätte der Schädiger eine LVM-Privat-Haftpflichtversicherung besessen.
Aus der Schadenpraxis:
Das Kind eines unserer Kunden wurde auf der Straße von einem Hund angefallen. Mehrere Krankenhausaufenthalte und kosmetische Operationen waren notwendig, um die Verletzungsfolgen zu mindern. Die Forderungen beliefen sich auf über 800.000 Euro. Der Hundehalter war nicht versichert und auch eine Vollstreckung blieb erfolglos.
Dank der Forderungsausfallversicherung beglich die LVM die Schadenersatzansprüche und übernahm auch die Kosten des Rechtsstreits.

Forderungsausfall mit Opferschutz

Noch mehr Sicherheit als der Einschluss einer reinen Forderungsausfallversicherung bietet der Baustein Opferschutz. Der „Forderungsausfall mit Opferschutz“ hilft Ihnen, wenn Sie Opfer einer Gewalttat werden. Zum Beispiel bei einer Körperverletzung mit bleibenden Folgen. Zwar stehen Ihnen gegen den Täter Schadenersatzansprüche in beträchtlicher Höhe zu. Jedoch besteht in vielen Fällen das Risiko, dass Sie keine Entschädigung von ihm erhalten.
Selbst wenn der Schädiger eine Haftpflichtversicherung hat, würde diese wegen Vorsatz nicht leisten. Und ist er dann auch noch mittellos, bekommen Sie von ihm den Schaden nicht ersetzt. Damit Sie in diesen Fällen nicht zum zweiten Mal zum Opfer werden, bieten einige Versicherer, wie zum Beispiel die LVM, den Zusatzbaustein „Forderungsausfall mit Opferschutz“ an. Diesen Baustein können Sie gegen einen geringen Zuschlag in die Privat-Haftpflichtversicherung einschließen.
■ Jutta Hülsmeyer

Erben über EU-Grenzen hinweg wird einfacher. Seit dem 17. August 2015 gelten neue Regeln in Europa. Eine größere Rolle spielt jetzt etwa der Wohnort des Erblassers.
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen gilt ab dem Stichtag für den gesamten Nachlass in der Regel die Rechtsordnung des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch die Zuständigkeit von Gerichten und Behörden bestimmt sich danach.

„Künftige Erblasser, die im Ausland leben, sollten wegen dieses Wohnsitzprinzips genau prüfen, welche Folgen das Erbrecht der Wahlheimat bei ihrem Tode hat“, empfiehlt Anton Steiner vom Deutschen Forum für Erbrecht in München. „Viele wissen nicht, wie unterschiedlich die Erbrechtsgesetze der Mitgliedstaaten sind.“ Ein Beispiel: In Deutschland erben etwa Ehegatten und Kinder grundsätzlich gemeinsam, in Schweden erbt unter Umständen der Ehegatte alleine, und in Frankreich haben Ehepartner meist nur eine Art Nießbrauch am Nachlass. Wer zu dem Schluss kommt, dass er trotz Wahlheimat im Ausland nach dem Recht seines Heimatlandes vererben will, kann das in der Verordnung vorgesehene Wahlrecht ausüben: In einem Testament können Betroffene bestimmen, dass für ihren Nachlass das Recht ihrer Staatsangehörigkeit gelten soll.
Das Wahlrecht können auch diejenigen nutzen, die ihren letzten Willen bereits verfasst haben – egal, ob sie im Ausland leben oder nicht. Nach Auskunft der Bundesnotarkammer in Berlin reicht im Prinzip eine Ergänzung des Testaments, die einfach auf einem Zettel formuliert sein kann und dem Dokument beigelegt wird. Wichtig ist, die Entscheidung für das heimatliche Erbrecht mit der Hand zu schreiben sowie Ort, Datum und Unterschrift hinzuzufügen. Bei notariell errichteten Verfügungen sind Notare die Ansprechpartner. Wer sein Testament erstellen will, kann die Klausel vorsorglich hineinschreiben.
■ Quelle: n-tv.de, awi/dpa

Wer bekommt was vom Nachlass?
Kaum etwas sorgt in Familien für mehr Streit als das Erben. Dabei gibt es klare Regeln, die ohne Testament gelten. Die Stichworte heißen „gesetzliche Erbfolge“ und „Pflichtteil“. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten:
Was heißt „gesetzliche Erbfolge“?
Sie heißt so, weil sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert ist und sie greift, wenn jemand kein Testament gemacht hat. Für diesen Fall regelt das BGB, wer Anspruch auf das Erbe hat und wie der Nachlass aufgeteilt wird. Darüber hinaus steht in §1922, dass mehrere gesetzliche Erben eine Erbengemeinschaft bilden und die Erben neben dem Vermögen auch die Schulden des Verstorbenen übernehmen müssen.
Wer profitiert von der gesetzlichen Erbfolge?
Das BGB gibt die Reihenfolge der Erben vor (§1930 BGB): Zuerst sind Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder dran. Enkel gehören ebenfalls zu den Erben erster Ordnung. Sie kommen aber erst an die Reihe, wenn ihre Eltern vor der Oma das Zeitliche gesegnet haben. Eltern eines Erblassers sind Erben zweiter Ordnung. Sie stehen hinter Kindern und Enkeln. Bei kinderlosen Paaren erben die Eltern gemeinsam mit dem überlebenden Ehemann oder der Ehefrau. Abkömmlinge verdrängen bis auf den Partner alle anderen. Bei Paaren ohne Trauschein geht der überlebende Partner nach der gesetzlichen Erbfolge leer aus. Lebensgefährten gelten als Nicht-Angehörige. Wer will, dass sein Lebensgefährte etwas erbt, muss ihn im Testament bedenken.
Wie teilt sich das Vermögen auf die gesetzlichen Erben auf?
Der Anteil am Nachlass hängt beim Ehe- und Lebenspartner vom Güterstand ab und davon, ob Kinder da sind. Holger Siebert von der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde (DGE) macht am Beispiel einer Familie mit zwei Kindern und einem Nachlass im Wert von 100.000 Euro deutlich, wie gerechnet wird: In der Zugewinngemeinschaft steht dem Partner nach der gesetzlichen Erbfolge ein Viertel des Nachlasses zu. Ein weiteres Viertel bekommt er für die Zugewinngemeinschaft hinzu. Macht zusammen also 50.000 Euro. Den Kindern steht gemeinsam die andere Hälfte zu. Sie müssen untereinander teilen. Jeder erhält 25.000 Euro. Bei Gütertrennung erben der Partner und die beiden Kinder jeweils zu gleichen Teilen. Im Beispiel würde jeder ein Drittel des Vermögens erhalten, von drei Kindern an aufwärts bekommt der Elternteil ein Viertel. Im seltenen Fall der Gütergemeinschaft geht nur ein Viertel des Erbes an den Partner. Drei Viertel gehen an die beiden Kinder, die teilen müssen.
Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil kommt bei einem Testament ins Spiel. Und zwar dann, wenn dessen Schreiber jemanden nicht bedacht hat, der laut gesetzlicher Erbfolge etwas vom Kuchen hätte abbekommen müssen. Oder wenn er ihn mit weniger abgespeist hat als gesetzlich vorgesehen.
Wem steht der Pflichtteil zu und wie wird er geltend gemacht?
Pflichtteilberechtigt sind nur der Ehepartner, die Abkömmlinge und die Eltern. Die Eltern aber nur, wenn keine Abkömmlinge da sind, sagt Klaus Michael Groll vom Deutschen Forum für Erbrecht. Berechtigte erfahren meist über das Nachlassgericht, dass sie zum Kreis der potenziellen Erben gehören.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Er entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Einem enterbten Ehepartner und zwei Kindern in einer Zugewinngemeinschaft stünde also ein Viertel des Erbes als Pflichtteil zu. Das ist bei einem Vermögen von 100.000 Euro ein Betrag von 25.000 Euro. Diese Summe müssten die allein erbenden Kinder an die Mutter oder den Vater ausbezahlen.
■ Quelle: n-tv.de, awi/dpa

Eurokrise, Grexit, Ukraine-Konflikt, Krieg im Irak und in Syrien, Flüchtlingswelle, Terrorgefahr für Europa: Angesichts dieser teilweise dramatischen außenpolitischen Entwicklungen und Herausforderungen, kann es fast untergehen, dass die erste Halbzeit der Großen Koalition bereits um ist. Ein Grund mehr, um noch einmal genau hinzuschauen, was bisher erreicht wurde und eine erste Zwischenbilanz zu ziehen.
Der Deutsche Bundestag hat sich mit Beginn der zweiten Juliwoche in die parlamentarische Sommerpause verabschiedet. Damit hat die Große Koalition die erste Hälfte ihrer Amtszeit gemeistert. Trotz hervorragender wirtschaftlicher Lage und ambitionierter Reformagenda prägten aber maßgeblich vor allem außen- und europapolitische Entwicklungen die ersten knapp zwei Jahre dieser Koalition, die eher mangels Alternativen als aus einer Liebesheirat heraus entstanden ist.
Drohender Grexit – das Ringen mit Griechenland um neue Eurohilfen
Die Situation um das pleitebedrohte Griechenland ist an Dramatik kaum zu überbieten und nach über fünf Jahren bis heute nicht gelöst. Viel Vertrauen ist dabei zerstört worden. Zugesagte Reformen wurden entweder gar nicht oder nur in Ansätzen angepackt und insbesondere das absurde Verhalten der neuen griechischen Regierung unter Ministerpräsident Alexis Tsipras stellte die Koalition und ihre europäischen Partner auf eine schwere Probe, eine verantwortbare Lösung für Griechenland zu finden, um ein Chaos zu verhindern. Selbst ein Ausscheiden Griechenlands aus dem Euro, der sogenannte Grexit, ist mittlerweile zur denkbaren Option geworden. Jedoch gilt sowohl für laufendende als auch für zukünftige Gespräche weiterhin uneingeschränkt: Hilfen kann und wird es nur geben, wenn die gemeinsam vereinbarten Regeln und Reformen kontrollierbar und verlässlich eingehalten werden. Die Verhandlungen in den letzten Wochen und Monaten haben gezeigt, dass es nicht nur um Griechenland geht, sondern auch um die Zukunftsfähigkeit der Europäischen Union.
Internationale Krisen nicht folgenlos für Deutschland
Die Zahl der Krisen und Konflikte auf der Welt hat in den vergangenen zwei Jahren stark zugenommen: von der Ukraine über den Nahen und Mittleren Osten bis hin zu Afrika. Noch vor Kurzem war unvorstellbar, dass Russland die Krim annektiert und im Osten der Ukraine mithilfe der prorussischen Rebellen Krieg führen lässt. Die Koalition steht an dieser Stelle geschlossen hinter der Kanzlerin bei ihren Vermittlungsbemühungen zwischen Moskau und Kiew sowie ihrem Bestreben, eine politische Lösung für Syrien und die Stabilität der gesamten Region zu finden. Hierzu hilft Deutschland den Kurden im Irak im Kampf gegen die Terrormiliz „Islamischer Staat“ und hat sich entschlossen, erstmals Waffen und Ausbildungspersonal in ein Kriegsgebiet zu schicken. Auch auf dem afrikanischen Kontinent übernimmt Deutschland Verantwortung und fördert so Langzeitprogramme zur Unterstützung der Friedens- und Sicherheitsarchitektur der Afrikanischen Union sowie leistet über die Bundeswehr einen wichtigen Beitrag an den Trainingsmissionen der EU in Mali, Somalia, Dafur und im Südsudan.
Mit der zunehmenden Zahl der Konflikte wuchs aber unweigerlich auch die Zahl derjenigen Menschen, die sich weltweit auf der Flucht befanden – mit direkten Auswirkungen auf Deutschland: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erwartet in diesem Jahr deutschlandweit 400.000 Erstanträge – doppelt so viele wie 2014 und acht mal so viele wie noch 2010. Auch hier wird Deutschland seiner internationalen Verantwortung gerecht und nimmt europaweit mit Abstand die meisten Flüchtlinge auf. Um aber vor allem denjenigen Schutz zu gewähren, die ihn auch tatsächlich brauchen, hat die Koalition u.a. mehr Personal beim BAFM eingestellt sowie die Balkanländer Serbien, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt, um Asylverfahren zu beschleunigen. Darüber hinaus werden Länder und Kommunen mit zunächst einer Milliarde Euro dabei unterstützt, Asylbewerber unterzubringen. Auf EU-Ebene setzt sich Deutschland weiterhin für eine gerechtere Verteilung der Flüchtlinge ein.
Terrorismus – Gefahr für Deutschland und Europa
Nicht zuletzt die brutalen Terroranschläge in Frankreich, bei denen viele Menschen ihr Leben lassen mussten, zeigen, dass Europa längst ins Fadenkreuz des internationalen Terrorismus gerückt ist. Auch Deutschland ist sich seiner Gefährdung bewusst und rüstet sich gegen den Terror: Zum einen mit einer besseren Ausstattung und Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern – nicht zuletzt als Lehre aus den NSU-Mordanschlägen – sowie zum anderen durch gezielte Ausreisesperren für Dschihadisten und eine Verschärfung des Terror-Strafrechts. Außerdem fördert die Koalition eine noch intensivere internationale Zusammenarbeit der Nachrichtendienste auf klarer Rechtsgrundlage und hat sich auf ein Konzept einer zeitlich und inhaltlich eng begrenzten Vorratsdatenspeicherung nach richterlicher Genehmigung verständigt, um über die systematische Auswertung von Kommunikationsdaten Hintermänner, Gehilfen und kriminelle Netzwerke aufdecken zu können.
Deutschland Stabilitätsanker für Europa und die Menschen im Land
Trotz weltweiter Krisen steht Deutschland zur Halbzeit der Wahlperiode hervorragend da. Die Zahl der Beschäftigten ist seit Jahren auf Rekordniveau. Die Wirtschaft wächst, die Einnahmen von Staat und Sozialversicherungen steigen und haben die öffentlichen Finanzen spürbar entspannt. Zum ersten Mal seit über 40 Jahren kam der Bund 2014 ohne neue Schulden aus. Das soll auch in diesem und den nächsten Jahren so bleiben. Die gute Wirtschaftsentwicklung ist das Ergebnis einer klugen Wachstumspolitik – ohne neue Schulden und ohne Steuererhöhungen. Somit ist Deutschland Vorbild und Stabilitätsgarant für Europa.
Entscheidend ist zudem, dass diese Politik auch direkt bei den Bürgerinnen und Bürgern ankommt: Denn nicht nur die Wirtschaft, sondern auch die Realeinkommen wuchsen. Darüber hinaus bleibt den Bürgern und Familien mit der Erhöhung des steuerfreien Grund- und Kinderfreibetrags, der Anhebung des Kindergeldes und des Freibetrages für Alleinerziehende sowie dem geplanten Abbau der Kalten Progression zum 1. Januar 2016 mehr Netto vom Brutto.
Umsetzung des Koalitionsvertrages – viel erreicht, noch viel mehr vor
Die Große Koalition hat von Beginn an ein erstaunliches Tempo vorgelegt und bereits viele zentrale Reformvorhaben des Koalitionsvertrages abgearbeitet: Einführung eines Mindestlohns, dessen Höhe eine Kommission von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zukünftig festlegt, Verabschiedung eines Rentenpakets mit maßgeblichen Verbesserungen für alle Frauen in unserem Land durch Aufstockung der Mütterrente sowie Anpassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, um den Ausbau der Erneuerbaren marktgerechter zu gestalten und in einem Rahmen zu halten, der verantwortbar und bezahlbar bleibt.
Gleichzeitig investiert die Große Koalition bis 2019 fast zehn Milliarden Euro zusätzlich in Straßen, Schienen und Wasserstraßen und hat die Ausgaben für Bildung und Forschung seit 2005 verdoppelt. Auch mit der Digitalen Agenda und der neuen Hightech-Strategie hat die Bundesregierung wichtige Leitlinien formuliert, um durch Breitbandausbau und die Digitalisierung der Produktionsprozesse weiterhin Wohlstand und Arbeitsplätze in Deutschland zu sichern. An dieser Stelle spielen auch die Bürokratiebremse, die anstehende Erbschaftsteuerreform und die Freihandelsabkommen TTIP und CETA eine wichtige Rolle, damit Familienunternehmen weiterhin in unserem Land profitabel wirtschaften können.
Und auch für die zweite Hälfte der Legislatur stehen mit der Neuregelung des Fracking, der zweiten Stufe der Pflegereform, der Neustrukturierung der Krankenhausfinanzierung sowie im Bereich Tierwohl und gute Lebensmittel bereits politisch hoch sensible Vorhaben in den Startlöchern, für die die Bürgerinnen und Bürger zurecht erwarten, dass die Große Koalition für sie gute Lösungen findet.
von Franz-Josef Holzenkamp (MdB)

Wie sieht es derzeit aus?

Pensionsrückstellungen sind grundsätzlich gemäß § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz – die Durchschnittsbildung soll konjunkturelle Schwankungen glätten – der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen (Rechnungszins). In der Praxis wird im Normalfall jedoch die Vereinfachungsregelung gemäß § 253 Absatz 2 Satz 2 HGB verwendet, wonach pauschal der Rechnungszins bei Annahme einer Restlaufzeit von 15 Jahren angewendet werden kann.
Obwohl sich die genaue Entwicklung des HGB-Rechnungszinses für die nächsten Jahren noch nicht exakt vorhersehen lässt, steht der generelle Trend schon weitestgehend fest: Der Rechnungszins wird aus heutiger Sicht sehr stark sinken.
Ursache hierfür ist, dass eben dieser Rechnungszins als Durchschnitt der letzten sieben Jahre ermittelt wird. Die hohen Zinsen des Jahres 2008 werden nämlich aus der Durchschnittsbildung herausgenommen und durch die sehr niedrigen Zinsen des laufenden Jahres ersetzt. Für die Bewertung der Pensionsverpflichtungen zum 31. Dezember 2014 wurde noch ein Zinssatz von 4,53 Prozent angesetzt, nach aktuellen Berechnungen wird sich dieser Satz in den Jahren 2015, 2016 und 2017 bis Ende 2017 jedoch auf nur noch ca. 2,8 Prozent reduzieren. Selbst wenn die Marktzinsen wieder anziehen sollten, führt die lang anhaltende Niedrigzinsphase in den nächsten Jahren allerdings dazu, dass der für die HGB-Bewertungen anzusetzende Rechnungszins trotz dieser Durchschnittsbildung weiter deutlich sinken wird.

Was ist geplant?

Der Zinseinbruch in der jüngeren Vergangenheit und die erwartete zukünftige Entwicklung haben viele Unternehmen überrascht und dazu beigetragen, sich wieder mehr um die Handelsbilanz zu kümmern, da für deutsche Unternehmen die Ausschüttung nach wie vor maßgeblich von der Handelsbilanz abhängt. Um den erheblichen Ergebnisbelastungen aus dem sinkenden Rechnungszins entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber über eine Modifikation der Ermittlungsweise des Rechnungszinses diskutiert. Eine diesbezügliche Gesetzesänderung wurde bislang jedoch nicht umgesetzt. Allerdings wurde die Bundesregierung vom Deutschen Bundestag in der Sitzung vom 18. Juni 2015 aufgefordert, eine Prüfung des Rechnungszinses im Hinblick auf den Zeitraum für die Durchschnittsbildung vorzunehmen und dem Bundestag ggf. eine angemessene Neuregelung vorzuschlagen: Die Durchschnittsbildung des maßgeblichen Rechnungszinses soll künftig über einen deutlich längeren Zeitraum erfolgen, in der Diskussion sind zwölf oder fünfzehn Jahre.
Die Gesetzesänderung soll den zinsbedingt steigenden Pensionsrückstellungen der Unternehmen Einhalt gebieten. Der dadurch erzielte Glättungseffekt bewirkt, dass der Rechnungszins weniger stark sinkt, da in die Durchschnittsbildung zusätzlich fünf (vielleicht sogar acht) Jahre mit höherem Zinsniveau eingehen würden. Zum anderen wird Zeit für eine mögliche künftige Erholung des Zinsniveaus gewonnen, die entsprechend zu einer künftigen Erhöhung des Rechnungszinses führen kann.Zu beachten ist jedoch weiterhin, dass auch ein derart verlängerter Zeitraum ein weiteres Absinken des Rechnungszinses nach HGB natürlich nicht vermeiden kann, wenn die Niedrigzinsphase längere Zeit anhält. Das Absinken würde allerdings deutlich langsamer erfolgen. In den Folgejahren wäre das Absinken des Rechnungszinssatzes ebenfalls deutlich langsamer als bei Beibehaltung der bisherigen Regelung. Auch bei Änderung der gesetzlichen Regelung müssen die Unternehmen allerdings jedes Jahr mit einem Zusatzaufwand von etwa 5-10 Prozent der jeweiligen Pensionsrückstellungen rechnen.

Was sollten Sie tun?

Vorsorge ist besser als Nachsorge: Die geplante Änderung des HGB-Rechnungszinses hat erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Pensionsrückstellungen in diesem und den nächsten Jahren. Nach BilMoG bilanzierende Unternehmen sollten die Entwicklung genau im Auge behalten und in ihrer Ergebnisplanung berücksichtigen.
Das Abschmelzen des Rechnungszinses und die damit höheren Pensionsrückstellungen sollten zum Anlass genommen werden, Maßnahmen bzw. Eingriffe in der Versorgungsordnung vorzunehmen bzw. eine Ausfinanzierung bzw. Auslagerung der Direktzusagen zu prüfen. Hierfür kommen Rückdeckungsversicherungen oder versicherungsförmige Durchführungswege wie Pensionsfonds und Unterstützungskasse (oder eine Kombination von beiden) in Frage.
■ Carsten Harbert

Eine Betriebshaftpflicht ist ein „Muss“ für jeden Unternehmer. Denn Sie als Unternehmer haften für Schäden, die Sie oder Ihre Mitarbeiter anderen durch Ihre betriebliche Tätigkeit schuldhaft zufügen. Dies ist soweit bekannt. Bei betrieblicher Tätigkeit denken viele Unternehmer, wie zum Beispiel Inhaber von Handwerksbetrieben, an Schäden, die durch die Bearbeitung an einer Sache entstehen – also die sogenannten Bearbeitungsschäden. Bei anderen Betriebsarten geht es eher um Schäden, die durch ihre hergestellten oder verkauften Produkte entstehen können. Aber ein Punkt kann für „alle Betriebsarten“ wichtig sein: die Mitversicherung von Mietsachschäden. Diesem Punkt wird häufig nicht so viel Aufmerksamkeit geschenkt. Darum erläutern wir hier, für wen insbesondere dieser Baustein wichtig ist und was sich dahinter verbirgt. Außerdem gehen wir auf die unterschiedlichen Varianten der Mietsachschäden ein.

Für wen ist dieser Versicherungsschutz besonders wichtig?

Nicht jeder verfügt über die Mittel oder das Vermögen, sich als Selbstständiger ein eigenes Grundstück mit entsprechendem Betriebsgebäude zu kaufen. Ein Großteil der Betriebsgebäude oder entsprechende Räumlichkeiten werden daher angemietet. Hier ist besonderer Versicherungsschutz gefragt, wenn einmal ein Schaden passiert. Wie der Name schon sagt, geht es bei den Mietsachschäden um Schäden an „gemieteten“ Sachen. Es gibt einige Feinheiten, auf die Sie achten sollten.

Worauf müssen Sie achten?

Fast in jeder Betriebshaftpflicht sind die sogenannten Mietsachschäden an Immobilien, die durch Brand, Explosion oder Ab- und Leitungswasser entstehen, mitversichert. Versichert sind hierüber Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten oder gepachteten Gebäuden und Räumlichkeiten. Aber Achtung! Dieser Passus greift – wie der Name schon sagt – nur, wenn der Schaden durch Brand, Explosion oder Ab- und Leitungswassser entsteht.
Hier ein Beispiel aus der Schadenpraxis: Bei Schweißarbeiten in der angemieteten Betriebshalle verursachte ein Mitarbeiter fahrlässig Feuer. Die Halle brannte ab. Der Feuerversicherer des Eigentümers leistete zwar zunächst an den Eigentümer der Halle, nahm aber anschließend den Betriebsinhaber des Metallbaubetriebs in Regress. Schadenshöhe: 650.000 Euro.
Tipp: Mietsachschäden aus einer „anderen Ursache“, also Schäden die nicht durch Brand, Explosion oder Ab- und Leitungswasser entstehen, können zusätzlich versichert werden. Einige Versicherer haben hierfür eine Lösung parat: Die sogenannten Mietsachschäden an Betriebsgebäuden aus sonstiger Ursache. Bei der LVM beispielsweise ist dieser Baustein bis 75.000 Euro im Zusatzpaket GewerbePlus enthalten. Praxisbeispiel: Sie als Versicherungsnehmer fahren mit einer Schubkarre gegen den Rahmen der Tür zur gemieteten Halle. Die voll beladene Karre kippt um und zerkratzt die Tür. Schadenshöhe 2.500 Euro.
Wenn wir an Mietsachschäden denken, gibt es noch einen weiteren Punkt, dem wir Beachtung schenken sollten: Schäden an geliehenen oder gemieteten Arbeitsmaschinen- und geräten. Gerade zu Anfang einer Selbstständigkeit stehen so viele Neuanschaffungen an, dass das Geld meist für teure Arbeitsmaschinen- oder geräte nicht mehr reicht. Im Bedarfsfall werden diese daher geliehen oder angemietet. Leihen Sie sich auch gelegentlich eine Arbeitsmaschine oder ein Arbeitsgerät? Dann Achtung! Denn wird eine solche Arbeitsmaschine oder das Arbeitsgerät beim Einsatz beschädigt, so hält der Verleiher zu Recht die Hand auf – und verlangt Schadenersatz. Dies kann unter Umständen eine teure Angelegenheit werden. Über die reguläre Betriebshaftpflicht sind zwar meist Schäden mitversichert, die „durch“ den Gebrauch der Maschine verursacht werden, jedoch NICHT der Schaden an der Maschine. Prüfen Sie, ob Ihre Betriebshaftpflichtversicherung für diese Schäden aufkommt. Einige Gesellschaften bieten bereits durch einen Zusatzbaustein die Möglichkeit an, „Schäden an geliehenen oder gemieteten Arbeitsmaschinen- und geräten“ mitzuversichern. Bei der LVM ist dies durch den Einschluss des Zusatzpakets GewerbePlus mit einer Versicherungssumme von 75.000 Euro möglich.
Beispiel: Der Betriebsinhaber eines Lebensmittelladens leiht sich einen Gabelstapler und fährt mit diesem versehentlich gegen eine Mauer. Der Gabelstapler wurde beschädigt. Schadenshöhe: 2.900 Euro.

Mietsachschäden bei Geschäftsreisen

Sie sind geschäftlich auch mal auf Reisen? Dann achten Sie darauf, dass die sogenannten „Mietsachschäden bei Geschäftsreisen“ in der Grunddeckung Ihrer Betriebshaftpflicht mitversichert sind. Dies ist zum Glück bei fast allen Versicherern der Fall, sodass Sie auch bei Geschäftsreisen auf der sicheren Seite sind. Über diesen Baustein sind Schäden versichert, die anlässlich von Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten – nicht an deren Ausstattung – entstehen. Achten Sie auf eine ausreichende Versicherungssumme. Die Höhe bei der LVM beträgt beispielsweise 100.000 Euro. Ein Fall aus der Schadenpraxis: Auf einer Geschäftsreise verursachte der Betriebsinhaber durch Unachtsamkeit im Hotelzimmer einen Schaden an den Fliesen des Badezimmers. Die hochwertigen und aufwendig verlegten Marmorfliesen mussten ausgetauscht werden. Schadenshöhe insgesamt: 3.400 Euro.

Und wenn Sie mal privat unterwegs sind …

Endlich Urlaub! Einfach nur für ein paar Tage weg – ein schickes Ferienhaus mieten und sich dort erholen. Auch hier ist guter Versicherungsschutz gefragt. Denn der Spaß kann schnell vergehen, wenn etwa zum Beispiel ein Tisch oder ein hochwertiger Fernseher versehentlich beschädigt wird. So wie im Fall der Familie Fuchs: Herr Fuchs stellte den vermeintlich nicht mehr so heißen Topf mit Nudeln auf den Holztisch. Die böse Überraschung folgte sogleich – eine große Stelle des hochwertigen Holztisches wurde beschädigt. Zum Glück hatte die Familie Fuchs eine gute Privat-Haftpflichtversicherung. Denn in dieser waren Mietsachschäden am Inventar der Reiseunterkunft mitversichert.
Unser Tipp: Überprüfen Sie Ihre Privat-Haftpflicht, ob dieser Schutz enthalten ist. Dies ist nicht unbedingt bei allen Gesellschaften der Fall. Der Schutz der LVM gilt übrigens auch für gemietete Wohnwagen, Wohnmobile, Boote und Schiffe. Die Versicherungssumme für solche Schäden beträgt 50.000 Euro.
■ Jutta Hülsmeyer

Wie entwickelt sich der Zusatzbeitrag meiner Krankenkasse in den nächsten Jahren? Diese Frage werden sich gesetzlich Versicherte in den kommenden Jahren häufiger stellen. Durch ausbleibende Steuerzuschüsse an die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) lässt sich schon jetzt prognostizieren, dass die zum Jahresanfang 2015 eingeführten Zusatzbeiträge in den kommenden Jahren steigen dürften. Den Anfang machten bereits in diesem Jahr zwei Krankenkassen, die zum 1. Juli ihren Zusatzbeitrag erhöht haben. Um die angespannte Finanzsituation zu entschärfen, würde es niemanden überraschen, wenn für die gesundheitspolitischen Gremien optional auch eine neue Gesundheitsreform mit Leistungskürzungen „als Ventillösung“ denkbar wird. Letztlich sind es aber wieder die Versicherten, die – so oder so – die finanzielle Last zu tragen haben.
Wer möchte da nicht seine Gesundheit optimal absichern – mit umfassenden Leistungen bei Ärzten und im Krankenhaus? Hier kommt die Private Krankenversicherung (PKV) ins Spiel. Denn ihre Leistungen sind vertraglich garantiert. Privatversicherte brauchen somit nicht zu fürchten, dass ihnen durch Gesundheitsreformen Leistungen gekürzt oder gar gekappt werden.

Angst vor hohen Beiträgen im Alter als Wechselhürde

Gleichwohl schrecken gesetzlich Krankenversicherte häufig vor einem Wechsel in die Private Krankenversicherung zurück. Der Grund: Immer wieder geistern Meldungen durch die Medien, dass anfangs besonders günstige Anbieter die Beiträge während der Vertragslaufzeit deutlich erhöht haben. Aus Angst vor einem Preisanstieg – insbesondere im Rentenalter – bleiben einige freiwillig gesetzlich Krankenversicherte nämlich lieber in der „Kasse“ und verzichten so auf zahlreiche Vorteile, die ihnen ein Wechsel in die „Private“ bieten würde. Mit solchen Meldungen müssen sich die PKV-Unternehmen nicht nur kritisch auseinandersetzen, sondern „Farbe“ bekennen und klar Stellung beziehen.

Eine moderate Beitragsentwicklung ist keine Zauberei

Wichtig ist das vor allem vor dem Hintergrund, dass ein kräftiger Beitragsanstieg im Alter eben nicht Branchenstandard ist. Im Gegenteil: Die verantwortungsbewussten Krankenversicherer bieten ihren Kunden schon seit langem mit einem im Beitrag eingerechneten Sparanteil die Möglichkeit, sich in jüngeren Jahren ein ausreichend bemessenes finanzielles Polster zuzulegen – also mehr Beitrag zu zahlen, als an kalkulierten Krankheitskosten anfällt. Dieses dann angesparte zusätzliche Kapital, auch als Alterungsrückstellung bezeichnet, wird verzinst und fängt im Alter die dann höheren Kosten auf. Dadurch bleiben den Versicherten langfristig überzogene Beitragserhöhungen erspart. Voraussetzung: Man bleibt seinem Krankenversicherer über „Jahre und Jahrzehnte“ treu. Speziell in der Privaten Krankenversicherung ist ein (mehrfacher) Wechsel zu einem anderen Unternehmen mit fortschreitender Vertragsdauer für die Versicherten selbst zumeist nachteilig. Wie umfassend ein ausreichend bemessenes Polster sein sollte, berechnet jedoch jeder Versicherer individuell für sich. Hierdurch gibt es in diesem Punkt große Unterschiede zwischen den Anbietern. Eine umfassende Vorabinformation potenzieller Neukunden ist unerlässlich, denn im Idealfall ist die erste Wahl gleichzeitig auch auf Dauer die beste Wahl!

Information und Fakten gegen Verunsicherung und (Zukunfts-)Ängste

Deshalb geht die LVM-Krankenversicherung jetzt in die Offensive: Sie nimmt sich dieses Themas offen, verständlich und nachvollziehbar an, zumal sie ihre Beiträge schon seit jeher sehr verantwortungsvoll kalkuliert. Niedrige Beiträge im Alter sind sogar LVM-Standard und das Ergebnis einer seit jeher sehr verantwortungsvollen Kalkulation: Wer als Privatversicherter der LVM 65 Jahre und älter ist, zahlt aktuell monatlich im Schnitt unter 400 Euro. Statt preiswerte Lockangebote auszusprechen, setzt das Unternehmen aus Münster auf Information und einen transparenten Umgang mit dem Thema Beitragsentwicklung.
In den bundesweit rund 2.200 LVM-Versicherungsagenturen können sich Interessierte ausführlich und kompetent beraten lassen.
■ Norbert Schulenkorf

Offizielle Zahlen zum Thema „Sehbehinderung“ sind nicht leicht zu bekommen, doch seriöse Schätzungen gehen von mehr als 1,2 Millionen sehbehinderten Menschen allein in Deutschland aus. EU-weit geht man von Zahlen um bis zu 50 Millionen Betroffenen aus – mit steigender Tendenz, auch bedingt durch den demografischen Wandel. Die Digitalisierung machte hier bis vor wenigen Jahren keinen großen Unterschied: Hinter Websites steckte von Anfang an die Idee des Anschauens und Lesens. Und nicht nur das – auch die händische Bedienung mit der Maus wird vielfach wie selbstverständlich vorausgesetzt. Doch auch das ist nicht für jeden problemlos möglich.

Wie kann ein blinder Nutzer den Inhalt einer Internetseite aufnehmen, ohne sie zu sehen?

Für das Problem des Lesens von Internetseiten durch blinde Nutzer wurden im Laufe der Zeit unterschiedliche Lösungen entwickelt. Über Screenreader-Programme, die den Text am Bildschirm automatisch vorlesen, reicht die Spanne bis hin zu Übersetzungsmaschinen, welche die geschriebenen Zeichen in Brailleschrift übersetzen, die dann auf einer angeschlossenen Spezialtastatur ertastet werden kann.
Doch trotz aller technischer Finessen sind längst nicht alle Inhalte so einfach les- und nutzbar, wie es beispielsweise bei normalem Fließtext der Fall ist. Damit Web-Entwickler und Onlineredakteure sich auf das Problem einstellen können, muss zunächst dafür sensibilisiert werden. Des Weiteren helfen Leitplanken im Sinne von einheitlichen Richtlinien bei der Umsetzung von Websites, die auch für Sehbehinderte komfortabel nutzbar sind. Dieses Bestreben wird unter dem Stichwort Barrierefreiheit für Websites zusammengefasst.

Gesetzliche Verpflichtungen, Richtlinien und Empfehlungen

Weltweit orientiert sich der Standard für barrierefreie Websites an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), einer Empfehlung des World Wide Web Consortiums (W3C). International wurden diese bereits in die Gesetzgebung einzelner Staaten übernommen und auch die Bundesrepublik Deutschland hat die WCAG mit der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) für rechtlich verbindlich erklärt. Rechtlich zur Umsetzung verpflichtet sind dadurch zunächst aber nur die Internetauftritte des Bundes. Auf Länderebene gibt es eigene gesetzliche Regelungen, die sich aber regelmäßig auf die BITV oder die WCAG beziehen. Im Euroraum werden zudem Versicherungsunternehmen und Banken durch die EU-Kommission zur Einhaltung der Barrierefreiheit verpflichtet.
Abgesehen von den Finanzdienstleistern gibt es also für Unternehmen der privaten Wirtschaft zunächst keine gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung des WCAG. Die Folge ist eine immer noch relativ heterogene IT-Landschaft, in der sich sowohl überzeugte Anhänger als auch Gegner der WCAG bewegen. Aber dennoch ist der Trend hin zur barrierefreien Gestaltung von Internetseiten unübersehbar. Bei der Neu- und Weiterentwicklung von Software, insbesondere im Browser-Bereich, wird Konformität mit den WCAG heute vielfach vorausgesetzt.

Die Regelungen im Überblick

Die WCAG stellen vier globale Prinzipien der Barrierefreiheit in den Vordergrund.
Diese lauten:
◗◗ Wahrnehmbarkeit (u.a. Textalternativen für Nicht-Texte (Buttons, Bilder etc.), Kontrast)
◗◗ Bedienbarkeit (u.a. Zugänglichkeit der Funktionen per Tastatur, ausreichende Zeit zur Wahrnehmung von Inhalten ohne automatische Seitenwechsel, klare Navigationsstruktur)
◗◗ Verständlichkeit (u.a. Lesbarkeit und Verständlichkeit von Texten, klare Struktur der Inhalte)
◗◗ Robustheit (u.a. Kompatibilität mit aktuellen und zukünftigen Technologien)

Abschließend lässt sich festhalten, dass trotz der fehlenden rechtlichen Bindung für die meisten Unternehmen der Privatwirtschaft eine Berücksichtigung der Prinzipien der Barrierefreiheit zu empfehlen ist. Diverse Anbieter werben auf dem Markt der Website Gestaltung bereits mit dieser Leistung und letztendlich lässt sich so durch relativ einfache Optimierungen eine ganz neue Kundengruppe erschließen. Der große gesellschaftliche Nutzen steht hierbei ohnehin außer Frage.
■ Dennis Cosfeld-Wegener

Der demografische Wandel ist in jedem Unternehmen spürbar bzw. wird in kürzester Zeit spürbar werden. Das Durchschnittsalter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steigt, während die Anzahl qualifizierter Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt sinkt. Zurzeit ist ein Viertel der Mitarbeitenden 50 oder älter, bis 2020 werden es 35 Prozent sein.
Das stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen und bringt eine veränderte Arbeitswelt mit sich. ‚Diversity Management‘ ist seit langem ein zentraler Ansatz, der vor dem Hintergrund des demographischen Wandels immer relevanter wird. Den Bedarf an Mitarbeitenden decken zu können, wird ohne Zuwanderung und einer höheren Beschäftigungsquote von Frauen nicht gelingen. Dem betrieblichen Gesundheitsmanagement kommt eine immer größere Bedeutung zu, insbesondere im Hinblick auf den Erhalt der Arbeitsfähigkeit der Mitarbeitenden. Schließlich gilt es bereits heute, den „Umgang“ mit den unterschiedlichen Generationen zu managen. Dabei sind vor allem die Führungskräfte gefordert.
Derzeit befinden sich vier Generationen in der Erwerbsphase:
1. Die Nachkriegsgeneration (1946-1955)
2. Die Baby Boomer (1956-1965)
3. Die Generation X (1966-1980)
4. Die Generation Y (1981-1998)

Die Generation Z (1999-heute) wird ca. 2030 in das Erwerbsleben eintreten.
(Die Geburtenjahrgänge werden in der Literatur nicht einheitlich verwendet. Es lassen sich teilweise andere Einteilungen finden.)
Diese Vielfalt birgt Konfliktpotential, da sich die Generationen durch unterschiedliche Vorstellungen von Arbeit und Führung auszeichnen.
Ein Großteil der Nachkriegsgeneration befindet sich bereits im Ruhestand oder steht kurz davor. Kennzeichnend für diese Generation sind Disziplin und Pflichtbewusstsein. Sie sind leistungsorientiert und suchen nach Beständigkeit und Sicherheit. In der Zusammenarbeit zählen Kollegialität und Solidarität.
Bei den Baby Boomern, auch als Wohlstandsgeneration bezeichnet, handelt es sich um die geburtenstarken Jahrgänge, so dass sie den anderen Generationen zahlenmäßig überlegen sind. Auch die Baby Boomer sind leistungs- und sicherheitsorientiert. Darüber hinaus streben sie nach Status und Prestige.
Die Generation X, auch Generation Golf genannt, zeichnet sich durch einen neuen Arbeitsethos aus. Erwerbsarbeit steht nicht mehr über anderen Bedürfnissen. Sie arbeiten, um zu leben, und leben nicht, um zu arbeiten. Traditionelle Werte werden teilweise aufgegeben. Autoritäten werden angezweifelt, Anweisungen und Regeln werden erst dann akzeptiert, wenn sie nachvollziehbar sind.
Für die Generation Y sind Selbstverwirklichung und Sinn in der Erwerbsarbeit zentrale Werte. Sie wollen flexibel und selbstbestimmt arbeiten. Sie sind es gewohnt, viele Wahlmöglichkeiten zu haben und erwarten Abwechslung, Spaß an der Arbeit und Entfaltungsmöglichkeiten.
Die Generation Z wächst vollständig im Zeitalter digitaler Technologien auf. Sie nutzen Unmengen an Informationen zum eigenen Vorteil und können als Individualisten bezeichnet werden, die auf ihre persönlichen Ziele konzentriert sind. Die Bindung an den Arbeitgeber ist daher noch geringer als bereits in der Generation Y. An dieser Stelle muss explizit darauf hingewiesen werden, dass solche Charakterisierungen die Gefahr bergen, Stereotypisierungen und Vorurteile zu begünstigen; offensichtlich zeichnet sich nicht jede/r Angehörige einer Generation durch diese Vorstellungen und Erwartungen aus und die Beschreibungen sind vereinfacht und überspitzt. Sie dienen also in keinem Falle zur pauschalen Anwendung in Einzelfällen, helfen aber, ein Verständnis davon zu bekommen, welche generationsspezifischen Vorstellungen, Werte und Erwartungen innerhalb eines Unternehmens vorhanden sind. Dieser Hinweis gilt auch im Folgenden grundsätzlich, wenn die Generationen plakativ gegenüberstellt werden.
Die potentiellen Konfliktfelder, die sich aus der Generationenvielfalt ergeben, beziehen sich u.a. auf das Verständnis von Führung und die Rolle der Mitarbeitenden. Um exemplarisch zu verdeutlichen, was Mitarbeitende unterschiedlicher Generationen von Führungskräften erwarten, wird die Generation Y den Baby Boomern gegenübergestellt.
Angehörige der Generation Y hinterfragen Regeln und hierarchische Strukturen noch stärker als die Generation X es tut. Damit geht einher, dass sie eine Führungskraft nicht akzeptieren, weil sie diese Position hat, älter und erfahrener ist. Sie akzeptieren eine Führungskraft dann, wenn sie mit Argumenten überzeugt, die Mitarbeitenden ernst nimmt und sie versteht. Sie fordern Handlungsautonomie ein, während für ihre Führungskräfte – meist Angehörige der Baby Boomer – Pflichterfüllung ein zentraler Wert ist. Auch das Einfordern von Feedback, was Vertreter der Generation Y verstärkt tun, ist für viele Führungskräfte eine neue Erfahrung. Die Generation Y fühlt sich weniger an Unternehmen gebunden, Loyalität spielt eine geringe Rolle. Daher werden zielgerichtete Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung immer wichtiger.
Das ist bei den Baby Boomern anders. Für sie spielt Loyalität nach wie vor eine Rolle. Diese bezieht sich eher auf das Team und die Tätigkeit und weniger auf die Organisation als Ganzes. Dafür hat der persönliche Status einen hohen Wert für die Baby Boomer. Hier sind Führungskräfte gefordert, die Leistungen dieser Mitarbeitenden angemessen zu würdigen. Sie möchten aufgrund ihrer Erfahrungen ernst genommen und an Entscheidungsprozessen beteiligt werden.
Auch für den Abbau von Vorurteilen spielen Führungskräfte eine wichtige Rolle. Die üblichen Vorurteile bestehen darin, dass die Älteren den Erfahrungsmangel der Jüngeren betonen, während es umgekehrt heißt, dass das Wissen und die Erfahrungen der Älteren längst überholt seien und keinen Mehrwert mehr bieten könnten. Führungskräfte müssen in der Lage sein, ein Umfeld zu schaffen, in dem gegenseitiger Respekt und Wertschätzung gelebt werden. Sie sollten den Sinn der Teamaufgabe und die Bedeutung jedes einzelnen Teammitglieds verdeutlichen. Das heißt auch, jede/n Einzelne/n zu fördern und sich nicht nur auf die jüngeren Potentiale zu konzentrieren. Alter darf genauso wenig als Defizit verstanden werden wie geringere Erfahrungen der Jüngeren.
Menschen bewerten die Denk- und Verhaltensweisen anderer aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen. Das heißt, dass das Wissen über die Erfahrungen der anderen eine andere Bewertung nach sich zieht bzw. ziehen kann. Daher müssen die unterschiedlichen Generationen mehr voneinander erfahren, damit sie die Ursachen für die jeweils andere Denkweise kennen. Wenn man weiß, woher eine bestimmte Einstellung kommt und worauf sie gründet, ist es einfacher, Verständnis dafür zu entwickeln und entsprechend nachsichtig bzw. verständigungsorientiert miteinander umzugehen.
Es ist die Aufgabe der Führungskräfte, für ein besseres Verständnis und einen intensiveren Austausch untereinander zu sorgen. Hierzu eignen sich beispielsweise Generationenworkshops, in denen die unterschiedlichen Lebensauffassungen und Vorstellungen von Arbeit thematisiert werden. Dabei könnte auch gemeinsam erarbeitet werden, wie mit Konflikten und Meinungsverschiedenheiten umgegangen werden soll und wie die Vielfalt konstruktiv genutzt werden kann. Neben Workshops sind auch Tandems gut geeignet, den Wissenstransfer und den Austausch von Erfahrungen zu fördern.
Insgesamt muss deutlich werden, dass Vielfalt keine Last ist, mit der umgegangen werden muss, sondern dass sie gewünscht ist. Heterogene Teams können erfolgreicher sein, da sie zu innovativen Lösungen kommen. Durch die unterschiedlichen Wissensstände, Lebenserfahrungen und Einstellungen werden Probleme breiter wahrgenommen. Dadurch entstehen mehr Ideen als in homogenen Teams. Das verbessert wiederum die Problemlösefähigkeit aller Beteiligten und führt letztlich zu mehr Innovation und Kreativität.
Mit einer wertschätzenden Haltung allen Generationen gegenüber, mit Verständnis und gegenseitiger Anerkennung lassen sich altersgemischte Teams erfolgreich managen.
■ Dr. Patricia Heufers

Geschäftsführer und Vorstände tragen große Verantwortung und müssen bei Entscheidungen einen kühlen Kopf bewahren. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass getroffene Entscheidungen falsch waren und finanzielle Nachteile mit sich bringen, sind Differenzen vorprogrammiert.
Das Anstellungsverhältnis eines Vorstands oder Geschäftsführers ist vertraglich frei ausgehandelt und meistens zeitlich befristet. Es handelt sich nicht um ein normales Arbeitsverhältnis. Demzufolge werden Streitigkeiten auch nicht vor dem Arbeitsgericht, sondern vor dem Landgericht und dort der Kammer für Handelssachen ausgetragen. Das hat weitreichende Konsequenzen: das Kündigungsschutzgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sind nicht anwendbar. Das Kostenrisiko ist erheblich, denn der Streitwert orientiert sich an den vereinbarten Leistungen aus dem Anstellungsvertrag. Dadurch können sehr hohe Anwalts- und Gerichtskosten entstehen, zum Beispiel bei Kündigung beträgt der Streitwert bis zu drei Jahresgehälter. Darüber hinaus erstreckt sich das Kostenrisiko auch auf die gegnerischen Kosten, was vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz nicht so ist.
Streitigkeiten um Anstellungsverträge eines Vorstands oder Geschäftsführers werden vom privaten Rechtsschutz nicht abgedeckt. Eine Lösung bietet hier der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz. Er umfasst die Kosten außergerichtlicher und gerichtlicher Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitgliedes oder Geschäftsführers. Beispiele aus der Praxis sind unter anderem Streit wegen der Nichtzahlung oder Kürzung von Bezügen, Tantiemen, Gewinnbeteiligungen oder aber auch um den Dienstwagen und anderen Vergünstigungen sowie Kündigungsstreitigkeiten.
Tipp: Bei der LVM-Rechtsschutzversicherung genießt der Versicherungsnehmer, der den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz abgeschlossen hat, noch einen weiteren Vorteil: Er kann den Berufsrechtsschutz gegen Beitragsnachlass aus dem privaten Rechtsschutzpaket ausschließen, falls der Einschluss nicht noch für eine mitversicherte Person von Bedeutung ist.
■ Monika Dahlhaus

Sie als Unternehmer wissen genau: Die Haftpflichtversicherung zählt zu den wichtigsten Versicherungen und gehört daher in jeden Versicherungsordner. Denn schnell ist es passiert – eine kleine Unachtsamkeit kann Sie teuer zu stehen kommen. Und das nicht nur im betrieblichen, sondern auch im privaten Bereich. Zum Glück ist die Privat-Haftpflicht in den meisten Fällen kostenlos in der Betriebshaftpflichtversicherung enthalten.

Was sind die Aufgaben der Privat-Haftpflicht?

Die Privat-Haftpflicht schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Schadenersatzansprüchen. Die Gefahr mit Schadenersatzansprüchen belastet zu werden ist allgegenwärtig: Sie nehmen zum Beispiel als Fußgänger oder als Radfahrer am Straßenverkehr teil und verursachen durch Unachtsamkeit einen Unfall – oder als Hauseigentümer kommen Sie im Winter Ihrer Streupflicht nicht nach und ein Passant stürzt. In solchen Fällen sind Sie dem Geschädigten gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Sind Sie haftpflichtversichert, dann trägt der Versicherer dieses finanzielle Risiko. Er gleicht die Schadenersatzansprüche für Sie aus. Die Privat-Haftpflicht hat jedoch noch einen weiteren Zweck: Wenn Sie zum Beispiel nicht schuldhaft gehandelt haben, wehrt der Versicherer die unberechtigten Ansprüche für Sie ab.

WER ist über die private Haftpflichtversicherung mitversichert?

Bei der LVM beispielsweise sind folgende Personen mitversichert:
◗◗ Sie als Versicherungsnehmer
◗◗ Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner
◗◗ Der mit Ihnen in häuslicher, eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner und seine Kinder
◗◗ Sie und die versicherten Personen als aufsichtspflichtige Eltern minderjähriger Kinder
◗◗ Ihre unverheirateten Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Darüber hinaus für die Dauer der Schul-, Berufs- oder Studienausbildung. Mitversichert ist die Wartezeit von bis zu einem Jahr zwischen den Ausbildungsabschnitten. Die Mitversicherung gilt unabhängig vom Wohnort des Kindes. Also auch, wenn Ihr Kind eine eigene Wohnung in einer anderen Stadt bewohnt.
◗◗ Die mit Ihnen im Haushalt lebenden geistig behinderten Kinder ohne Altersbeschränkung
◗◗ Au-Pair-Mädchen und -Jungen sowie minderjährige Gastkinder in Ihrem Haushalt
◗◗ Mit Ihnen im Haushalt lebende pflegebedürftige Angehörige ab Pflegestufe „0“ (Pflegestufe „0“ ist ein allgemeiner Sprachgebrauch für Personen ohne Pflegestufe, die aber in ihrer Alltagskompetenz „erheblich“ eingeschränkt sind.)

Der letzte Punkt bedarf einer Erläuterung: Bei der LVM Versicherung gilt die Privat-Haftpflicht volljähriger, pflegebedürftiger Angehöriger schon ab Pflegestufe „0“ mitversichert (üblich ist ab Pflegestufe 1). Die Mitversicherung bleibt bei direkt anschließendem Aufenthalt in einem Pflegeheim bestehen, sofern nicht durch einen anderen Vertrag Versicherungsschutz besteht. Folgender Hintergrund: Wie wir alle wissen, nimmt in Deutschland die Anzahl von Pflegebedürftigen zu. Viele Angehörige kümmern sich im häuslichen Umfeld um ihre pflegebedürftigen Verwandten. Um Betroffene und pflegende Angehörige weiter zu entlasten, ist die Pflegestufe „0“ eingeführt worden. Menschen mit einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz, wie dies zum Beispiel bei vielen Demenzerkrankten der Fall ist, können ab diesem Zeitpunkt Leistungen der Pflegestufe „0“ erhalten. Die LVM als Versicherer unterstützt, indem sie die volljährigen, pflegebedürftigen Angehörigen schon ab Pflegestufe „0“ mitversichert. Darüber hinaus sind die Schäden durch Erwachsene, die infolge Demenz „deliktsunfähig“ sind, mitversichert. Dies bedeutet, wenn der Schädiger infolge von Demenz deliktsunfähig ist, haftet er zwar nicht für den verursachten Schaden – dies hilft Ihnen als Versicherungsnehmer jedoch wenig, wenn der Geschädigte z.B. ein netter Nachbar ist. Hier verzichtet die LVM auf den Haftungseinwand der Deliktsunfähigkeit bei demenzkranken Erwachsenen. Einen solchen Schutz empfehlen auch die Verbraucherverbände.
In der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflicht ist die Privat-Haftpflicht automatisch mitversichert. Meist leben mehrere Generationen auf dem landwirtschaftlichen Anwesen, daher besteht ein besonderer Versicherungsbedarf bezüglich der „mitversicherten Personen“. Bei der LVM sind neben den eben erwähnten Personen zusätzlich mitversichert:
◗◗ Der Altenteiler (sowohl wenn er auf dem Betriebsgrundstück lebt, als auch wenn dieser nicht mehr auf dem Betriebsgrundstück lebt)
◗◗ Die Hoferben
◗◗ Sämtliche Angehörige, die auf dem Betriebsgrundstück leben

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Ansprüche sämtlicher mitversicherter Personen untereinander, sofern keine häusliche Gemeinschaft besteht.
■ Jutta Hülsmeyer

Wie steht es um die Rentenversicherung und ihre Garantieversprechen bestellt? Welche politischen Entwicklungen zeichnen sich hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung ab? Und worauf sollten Arbeitgeber hier bei ihren Zusagen achten? Dr. Rainer Wilmink, Vorstandsmitglied der LVM Versicherung, bezieht gegenüber der IGU-„Inhalte“ Position.

Herr Dr. Wilmink, welche Zukunft haben die private und die betriebliche Rentenversicherung?

Auf jeden Fall sind die Aussichten gut. Allein schon wegen eines Alleinstellungsmerkmals, das es zu bewahren gilt: Die „klassische“ private und betriebliche Rentenversicherung lassen den Sparer im Alter verlässlich mit einem Mindestbetrag planen – und das bis zum Lebensende. Schließlich gibt es hier einen gemeinsamen Deckungsstock, der Schwankungen am Kapitalmarkt effizient abfedert. Insofern versprechen sie die notwendige Sicherheit in der Altersvorsorge. Ich gehe allerdings davon aus, dass sich am Markt wie auch bei uns mittelfristig die Produktgestaltung ändern wird.

Inwiefern das?

Zum einen weg von lebenslangen Garantien, zum anderen hin zur Anreicherung mit kapitalmarktnahen Elementen.

Sind die bereits gegebenen lebenslangen Garantien denn überhaupt noch sicher?

Bei der LVM Versicherung auf jeden Fall! Als wichtiges Instrument dient uns hier die Zinszusatzreserve: Wir haben ihr allein im Jahr 2014 weitere 146 Millionen Euro zugeführt. Auf diese Weise sichern wir in der aktuellen Niedrigzinsphase die unseren Kunden zugesagten Leistungen nachhaltig ab.

Erwarten Sie im Markt ein weiteres Absinken des Garantieniveaus?

Davon ist mittelfristig auszugehen – vorrangig wegen der Niedrigzinsphase und Solvency II.

Und als wären Solvency II und das Lebensversicherungsreformgesetz nicht Herausforderung genug, steht jetzt auch noch eine Nahles-Rente zur Diskussion … Ihre Meinung?

Wenn es darum geht, möglichst viele Unternehmen dazu zu bewegen, eine betriebliche Altersversorgung einzurichten, halte ich eine solche tarifgebundene Vorsorgelösung für nicht zielführend – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.

Weshalb?

Es bedarf keiner neuen Einrichtungen durch die Tarifparteien, um die betriebliche Altersversorgung weiter zu verbreitern. Und eine aufgezwungene Übernahme von tariflichen Regelungen ist für Arbeitgeber auch nicht besonders motivierend – insbesondere nicht für kleine und mittlere Unternehmen, die zum Großteil nicht tarifgebunden sind. Zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung braucht es vielmehr haftungs- und verwaltungsarme Lösungswege – die es heute aber auch schon gibt. Ich empfehle hier eine Durchführung per Direktversicherung, Unterstützungskasse oder Pensionsfonds. In diesem Zusammenhang bietet sich außerdem die Einführung einer Opting-Out-Lösung zur Entgeltumwandlung an.

Die sich wie gestalten sollte?

Bei einer solchen Regelung muss sich jeder Mitarbeiter aktiv gegen eine betriebliche Altersversorgung – bei entsprechend geringerem Gehalt – entscheiden. So würde die Orientierung hin zum Altersvorsorgesparen gestärkt.

Halten Sie denn grundsätzlich eine Reform der betrieblichen Altersversorgung durch den Gesetzgeber für sinnvoll?

Ja – sofern sie nicht zu einem neuen, sechsten Durchführungsweg führt. Stattdessen muss es darum gehen, die betriebliche Altersversorgung zu entbürokratisieren und vereinfachte steuerliche Rahmenbedingungen zu schaffen.

Sehen Sie neben diesen aktuell noch weitere Herausforderungen in der betrieblichen Altersversorgung?

Bei innenfinanzierten Direktzusagen. Denn die Niedrigzinsphase führt zu einem erheblichen Nachreservierungsbedarf der firmeneigenen Altersversorgung. Hier gilt es gegebenenfalls schnell zu handeln: Die Pensionsverpflichtungen sollten auf Pensionsfonds ausgelagert werden, um die Finanzierung der bestehenden Verpflichtungen über einen längeren Zeitraum zu strecken.

Und was empfehlen Sie für neue Zusagen?

Die sollten grundsätzlich beitragsorientiert sein und ausschließlich über externe Einrichtungen wie Direktversicherung, Unterstützungskasse oder Pensionsfonds durchgeführt werden. Dann beschränkt sich der Aufwand des Arbeitgebers auf den zu zahlenden Beitrag, und die Leistungshöhe richtet sich nach der tatsächlichen Leistung aus dem Versorgungsvertrag. Nur so können Firmen den Finanzierungsbedarf in der Zukunft verlässlich planen.

Welchen Stellenwert messen Sie der betrieblichen Altersversorgung in der Zukunft bei?

Der Bedarf wird weiter ansteigen, weil die gesetzlichen Alterssicherungssysteme in Deutschland aufgrund der demografischen Entwicklung zurückgehen. Schon heute sind weite Teile besonders der jüngeren Bevölkerung in puncto Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung unterversorgt. Hier ist die betriebliche Altersversorgung in der Regel die beste Art der Vorsorge, weil sie vom Staat besonders steuerlich gefördert wird. Und weil die Beiträge in gewissen Grenzen von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung befreit sind.
■ Katharina Fiegl

Entschädigungszahlungen einer Gebäudefeuerversicherung sind im Grundsatz demjenigen steuerlich zuzurechnen, der sie nach dem Versicherungsvertrag beanspruchen kann.
So lautet die Antwort des Bundesfinanzhofes (BFH) auf die Frage, ob die infolge eines Brandes im Vorjahr vorgenommene Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) in gleicher Höhe eine Einnahme darstellt, weil die Versicherungsleistung den Rest- und Wiederherstellungswert ausgleicht.
Die Richter erklärten: Brennt das vermietete Gebäude ab und nimmt der Vermieter deshalb eine AfaA in Anspruch, so führen Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung aufgrund desselben Schadensereignisses bei ihm bis zum Betrag der AfaA zu einer Einnahme aus Vermietung und Verpachtung, soweit ihm die Zahlungen steuerlich zurechenbar sind. Das gilt unabhängig davon, ob die Versicherung zum Zeitwert oder zum gleichtenden Neuwert entschädigt (BFH-Urteil vom 2.12.2014, IX R 1/14).

Zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen hat das Bundesfinanzministerium mit BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 ( IV C 6 – C 2297 – b/14/1001) Stellung genommen. Hierbei ist das BMF auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu diesem Thema eingegangen.
Hintergrund: Für bestimmte Sachzuwendungen können Arbeitgeber die Steuer für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Sie entrichten dann eine pauschale Einkommensteuer auf den Wert der Zuwendung von 30 Prozent zzgl. Kirchensteuer. Eine derartige Pauschalsteuer kommt, zusätzlich zum Arbeitslohn bei Geschenken an Geschäftsfreunde, oder bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, in Betracht.
Wichtige Aussagen des BMF:
Nur betrieblich veranlasste Sachzuwendungen sind pauschalierbar. Zuwendungen, die der Gesellschafter einer GmbH aus privaten Mitteln an die Arbeitnehmer der GmbH erbringt, können nicht pauschaliert werden. Insoweit folgt das BMF dem BFH.
Die Zuwendung muss beim Empfänger grundsätzlich einkommensteuerbar und steuerpflichtig sein. Eine Pauschalsteuer ist daher nicht möglich, wenn der Empfänger nicht in Deutschland steuerpflichtig ist. Auch hier übernimmt das BMF die Rechtsprechung des BFH.
Die Bewirtung eines Geschäftsfreundes führt nur dann zu einer Pauschalsteuer, wenn sie ein Teil einer Incentive-Reise oder einer Repräsentationsveranstaltung ist. Das BMF hält hier an seiner bisherigen Auffassung fest und folgt den Bedenken des BFH nicht, der bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden generell von einer pauschalierbaren Zuwendung ausgeht.
Für Streuwerbeartikel mit einem Wert von bis zu 10 Euro (zum Beispiel Kalender und Kugelschreiber mit Werbeaufdruck) muss keine Pauschalsteuer entrichtet werden. Der BFH hingegen sieht dies anders.
Das neue BMF-Schreiben ist insofern erfreulich, da es die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs übernimmt, soweit sie für den Steuerzahler positiv ist – weicht aber von ihr ab, soweit sie für diesen nachteilig ist. Eine Pflicht zur Pauschalierung besteht übrigens nicht. Entscheidet sich der Arbeitgeber bzw. Unternehmer gegen eine Pauschalierung, muss der Beschenkte die Zuwendung versteuern.

Die meisten Brandopfer (70 Prozent) verunglücken nachts in den eigenen vier Wänden. Gefährlich ist dabei nicht so sehr das Feuer, sondern der Rauch. 95 Prozent der Brandtoten sterben an den Folgen einer Rauchvergiftung! Rauchmelder haben sich als vorbeugender Brandschutz bewährt.
Tagsüber kann ein Brandherd meist schnell entdeckt und gelöscht werden, nachts dagegen schläft auch der Geruchssinn, so dass die Opfer im Schlaf überrascht werden, ohne die gefährlichen Brandgase zu bemerken.
Rund 400 Menschen sterben jährlich in Deutschland an Bränden, die Mehrheit davon in Privathaushalten. Ursache für die etwa 200.000 Brände im Jahr ist aber im Gegensatz zur landläufigen Meinung nicht nur Fahrlässigkeit. Sehr oft lösen technische Defekte Brände aus.
Rauchmelder retten Leben – der laute Alarm des Rauchmelders (auch Rauchwarnmelder, Brandmelder oder Feuermelder genannt) warnt Sie auch im Schlaf rechtzeitig vor der Brandgefahr und verschafft Ihnen den nötigen Vorsprung, um sich und Ihre Familie in Sicherheit bringen zu können.
Bitte beachten Sie, dass in Bremen, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen Ende 2015 die Nachrüstpflicht für bestehende Wohnungen ausläuft!
Weitere Informationen und den Überblick über die Nachrüstpflicht in den restlichen Bundesländern finden Sie auf www.rauchmelder-lebensretter.de.
■ Michael Kürten

Das Thema „Big Data“ ist in aller Munde und zu einem Modebegriff in der Geschäftswelt geworden. Eigentlich ist „Big Data“ bereits seit längerem in unserer Informationsgesellschaft verankert. Aber in der jüngsten Vergangenheit betrifft dieses Thema mehr und mehr Lebens- bzw. Geschäftsgebiete.
Waren es in den 80er und 90er Jahren vorwiegend Banken, Versicherungen, Handelsketten und Versandhäuser, die bereits mit gigantisch großen Datenbeständen arbeiteten, so findet man heute auch in mittelständischen Unternehmen beachtliche Datenmengen. Diese stammen aus einer Vielzahl von Quellen, werden häufig an unterschiedlichen Stellen gespeichert und kommen zumeist ungeordnet daher. Das Zeitalter des Smartphones und der Informationsgesellschaft hat die Möglichkeiten zur Datensammlung nochmal um ein Vielfaches erweitert und macht Handlungsmuster von Kunden bzw. potenziellen Kunden mehr als transparent. Die Informationen liegen sozusagen auf der Straße und müssen lediglich gesammelt werden.
Das Ziel von „Big Data“ ist es, unabhängig von der Größe des Unternehmens, aus der Vielzahl der Informationen Wissen zu extrahieren und dieses Wissen dann zum Wettbewerbsvorteil für die eigene Unternehmung zu verwenden. Dies kann sich auf Kunden-, Prozess- sowie Transaktionsdaten beziehen, aber auch auf jede beliebige weitere Art von Informationen, die das Unternehmen vorhält. Doch wie generiert man aus Informationen Wissen?
Zuerst ist es wichtig, das Ziel zu definieren:
Welche konkreten Bereiche möchte man betrachten und welche Entscheidungen sollen unterstützt werden? Zielt man beispielsweise auf Transaktionsdaten ab, könnte die Frage lauten, wie sich das Bestellverhalten der Kunden in der jüngeren Vergangenheit entwickelt hat, welche Produktmerkmale dafür verantwortlich sein könnten und wie man das Bestellvolumen künftig positiv beeinflussen könnte. In der Umsetzung ist zunächst einmal eine Transparenz der zur Verfügung stehenden Daten wichtig. Nicht immer sind alle relevanten Datenquellen verfügbar und auf der anderen Seite ist auch nicht jede Information für das im Mittelpunkt der Fragestellung stehende Ziel nützlich. Eine Datenqualitätsüberprüfung ist in jedem Fall unabdingbar. Vor allem mittelständische Unternehmen stehen an dieser Stelle häufig vor der Herausforderung, dass zwar viele Daten verfügbar sind, diese aber dezentral und ohne Zusammenhang an unterschiedlichen Stellen im Unternehmen abgelegt sind. Für jegliche Auswertungen – egal, ob „Big Data“-Analyse oder einfache Auswertung – ist eine Gesamtsicht notwendig. Das heißt, die Datenquellen müssen zusammengeführt und an einer zentralen Stelle bereitgestellt werden. Dies kann, abhängig von den bisherigen Anstrengungen in diesem Bereich, zunächst einige Ressourcen in Anspruch nehmen, ist aber zwingende Voraussetzung für eine funktionierende Analytik und ein aussagekräftiges Reporting.
Wichtig ist dabei zu wissen: „Big Data“-Analysen lassen sich nicht einfach aus dem Stehgreif durchführen, indem man lediglich ein entsprechendes Tool einkauft.
Ohne eine adäquate Datenbasis und Zielsetzung wird sich kein Projekterfolg einstellen. Daher sollte der Weg zu „Big Data“ idealerweise Schritt für Schritt erfolgen. Denn auch einfache Auswertungen, beispielsweise auf den Kundendaten, können einem Unternehmen schnell Vorteile im täglichen Geschäft verschaffen.
Hat man schließlich eine transparente und saubere Datenbasis aufgebaut kann die eigentliche Analyse beginnen. Hier gibt es eine Vielzahl von Analysetools, die unterschiedliche Analyseschwerpunkte haben. Diese Tools stellen zumeist gängige mathematische Verfahren – welche z.T. schon älter als 100 Jahre sind – zur Verfügung. Auch an dieser Stelle zeigt sich, dass das Thema „Big Data“ theoretisch schon länger in der Wissenschaft verankert ist.
Durch Einsatz von „Big Data“ können bisherige Arbeitsprozesse effizienter und effektiver gestaltet werden. Beispielweise kann sich der Vertrieb auf eine kleine Gruppe von potenziellen Kunden fokussieren. Streuverluste werden dadurch verringert und letztendlich Kosten gesenkt.
In manchen Branchen bietet das Themenfeld „Big Data“ noch einen Wettbewerbsvorteil, in anderen Branchen ist es ein „must-have“, da die ganze Branche mit diesem Instrument schon längere Zeit unterwegs ist. Insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen verbirgt sich hier in der Regel nach wie vor noch großes Potenzial. Allein wichtig ist es, die Chancen zu erkennen und gleichzeitig die notwendigen Ressourcen richtig einzuschätzen. Denn im „Big Data“-Umfeld ist das Ziel in jedem Fall lohnenswert, der Weg dorthin kann unter Umständen aber lang sein. Jedoch sollten der Weg selbst und die vielfältigen Chancen, die sich am Wegesrand bieten, in keinem Fall verpasst werden.
■ Dr. Thomas Zabel
■ Dennis Cosfeld-Wegener

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Anerkennung eines im Keller gelegenen häuslichen Arbeitszimmers eines Pensionärs beschäftigt sowie mit der Berechnung der auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten.
Ein Pensionär war als selbstständiger Gutachter tätig. Neben seinen Versorgungsbezügen sowie den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit erzielte er noch Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung sowie aus Kapitalvermögen. Für seine Gutachtertätigkeit nutzte er ein Arbeitszimmer im Keller seines privaten Einfamilienhauses. Das Arbeitszimmer verfügte über zwei Fenster, war mit Büromöbeln ausgestattet und an das Heizungssystem des Hauses angeschlossen. Der Pensionär machte anteilig zur Wohnfläche die auf das Arbeitszimmer entfallenden Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in Höhe von 1.250 Euro an, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit gebildet habe.
Gesamtbetrachtung führte zur Anerkennung
Der BFH stellte im Urteil vom 11.11.2014 (Az. VIII R 3/12) klar, dass auch einen Kellerraum, soweit er – wie im Urteilsfall – in die häusliche Sphäre eingebunden ist, als häusliches Arbeitszimmer anerkannt wird. Auch bildete das „Keller-Arbeitszimmer“ hier den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Dabei bezog der BFH die Versorgungsbezüge nicht in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung ein.
Denn es sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum erfordern; das ist bei Versorgungsbezügen nicht der Fall. Den weiteren Einkünften des Pensionärs kam verglichen mit der Gutachtertätigkeit kein nennenswertes qualitatives Gewicht zu, sodass auch diese im Urteilsfall außer Acht gelassen werden konnten.
Flächenschlüssel für die auf das Arbeitszimmer entfallenden Gebäudekosten
Der BFH äußerte sich in dem Urteil auch zur Ermittlung der Höhe der abziehbaren Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer. Die darauf anteilig entfallenden Betriebsausgaben sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung zu ermitteln. Was zur Wohnfläche der Wohnung gehört, war im Urteilsfall nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln. Nicht zur Wohnfläche gehören danach die Grundflächen von Zubehörräumen, insbesondere u.a. Kellerräumen. Dient ein Raum allerdings unmittelbar seiner Funktion nach dem Wohnen und ist er nach seiner baulichen Beschaffenheit (zum Beispiel Vorhandensein von Fenstern), Lage (unmittelbare Verbindung zu den übrigen Wohnräumen) und Ausstattung (Wand- und Bodenbelag, Beheizbarkeit, Einrichtung) dem Standard eines Wohnraums vergleichbar, so ist die Lage im Keller nicht von Bedeutung. Die Gesamtwohnfläche, bestehend aus Erdgeschoss und „Keller-Arbeitszimmer“ war damit ins Verhältnis zur Fläche des Arbeitszimmers selbst zu setzen; die übrigen Zubehörräume im Kellergeschoss durften nicht in die Berechnung einbezogen werden.
25. Februar 2015 | Bundesfinanzhof (BFH / STB Web)

Um die zusätzliche Altersvorsorge zu stärken, fördert der Staat die betriebliche Altersversorgung durch Steuer- und Sozialabgabenfreiheit. Es muss jedoch jeder Arbeitnehmer für sich entscheiden, ob er diese Vorteile in Anspruch nehmen will. Ältere Arbeitnehmer gehen teilweise davon aus, dass sich eine betriebliche Altersvorsorge für sie persönlich gar nicht mehr lohnt. Tatsächlich ist jedoch häufig genau das Gegenteil der Fall: Gerade für sie kann die betriebliche Altersvorsorge ausgesprochen rentabel sein. Dies verdeutlicht das folgende Beispiel:
In der Muster GmbH erhalten alle Mitarbeiter die Möglichkeit der Entgeltumwandlung zugunsten einer LVM-Direktversicherung. Berthold B., Vertrauensmann der örtlichen LVM-Versicherungsagentur, bietet hierzu jedem Mitarbeiter ein individuelles Beratungsgespräch an. Mitarbeiter Klaus S. (58) geht skeptisch in dieses Gespräch. Er denkt sich, dass sich die Entgeltumwandlung für die kurze Zeit, die ihm bis zur Rente verbleibt, bestimmt nicht mehr lohnt. Außerdem sind seine finanziellen Möglichkeiten bei einem Nettogehalt von 1.860 Euro (3.000 Euro Brutto, Steuerklasse I, 9 Prozent Kirchensteuer) beschränkt. Im Gespräch mit Herrn B. erklärt er, dass er auf maximal 80 Euro seines Nettogehalts verzichten könne. Da die Einzahlung in die Direktversicherung steuer- und sozialabgabenfrei erfolgt, wird aus diesen 80 Euro netto ein monatlicher Sparbetrag von 162,03 Euro:
Bruttoaufwand monatlich 162,03 €
./. Steuerersparnis 48,85 €
./. Sozialabgabenersparnis 33,18
Nettoaufwand monatlich 80,00 €
Durch die steuerliche Förderung verdoppelt sich also der Sparbeitrag.
Doch wie sieht es bei der Auszahlung aus?
Herr S. geht 2023 im Alter von 66 Jahren in Rente. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält er eine monatliche Rente von 1.000 Euro. Bei der Direktversicherung wählt er anstelle der Rentenzahlung eine einmalige Kapitalzahlung. Da er diese Leistung versteuern muss und seine Einkünfte im Erwerbsleben höher als im Rentenbezug sind, verschiebt er die Auszahlung auf das Jahr nach dem Rentenbeginn. Die Leistung aus der LVM-Direktversicherung beträgt dann 16.609 Euro*. Direktversicherungsleistungen sind grundsätzlich steuerpflichtig und beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Die Beitragspflicht besteht jedoch erst ab einer gewissen Leistungshöhe. Die Bagatellgrenze, unterhalb derer keine Beiträge zu zahlen sind, liegt derzeit in den alten Bundesländern bei 17.010 Euro. Da Herr S. keine weiteren Versorgungsbezüge erhält, muss er keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf seine Direktversicherungsleistung zahlen. Nach Abzug von Steuern verbleibt ihm folgende Netto-Kapitalauszahlung:
Kapitalauszahlung (brutto)* 16.609 €
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag 0 €
Steuern** 4.440 €
Kapitalauszahlung (netto) 12.169 €
Stellt man dem Nettoaufwand in Höhe von 80 Euro monatlich die Netto-Kapitalauszahlung in Höhe von einmalig 12.169 Euro gegenüber, ergibt sich für diese Altersversorgung eine Rendite von 9,11 Prozent. Damit lohnt sich der Abschluss einer Direktversicherung für Herrn S. auf jeden Fall.
Tipp: Durch einen Zuschuss zur Direktversicherung (zum Beispiel aus eingesparten Sozialversicherungsbeiträgen) können Sie als Arbeitgeber die Rendite für Ihre Mitarbeiter noch einmal deutlich erhöhen!

■ Monika Traphagen
*Unverbindliche Gesamtleistung (inklusive Gewinnbeteiligung) bei Annahme einer jährlichen Verzinsung von 3,25 Prozent.
**Berechnung anhand der Steuer-Grundtabelle 2015 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente von 1.000 Euro und der steuerlichen Pauschbeträge.

Zusatzversicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden
Gewerbliche Fahrzeuge sind wertvoll. Deshalb zahlen sich effizientes Flottenmanagement und das Absichern von Kostenrisiken aus. Besonders für Lkw, landwirtschaftliche Zugmaschinen und andere Nutzfahrzeuge empfiehlt sich als Ergänzung zur Vollkaskoversicherung unbedingt der Zusatzschutz gegen Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. Der Grund: Die Vollkasko reguliert Unfallschäden. Das sind Schäden am Fahrzeug, die durch äußere mechanische Gewalteinwirkung wie zum Beispiel Kollision, Steinschlag und vieles mehr entstehen. Nicht abgedeckt sind somit Brems-, Betriebs- oder reine Bruchschäden, da hier keine Gewalt von außen einwirkt.
Bei gewerblichen Nutzfahrzeugen sind solche Schäden jedoch keine Seltenheit. Dazu gehören zum Beispiel Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden und Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs.
Versicherungsschutz wird im Rahmen der Zusatzversicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden also geboten für:
◗◗ Einknickschäden
◗◗ Implosionsschäden
◗◗ Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung 
    (nicht versichert sind Schäden an der Ladung selbst)
◗◗ Verwindungsschäden
◗◗ reine Bruchschäden
◗◗ Bremsschäden
◗◗ Betriebsschäden
Ein weiterer Vorteil:
Obwohl diese Zusatzversicherung als Teil der Vollkaskoversicherung abgeschlossen wird, führen Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden nicht zur Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse der Vollkasko.
■ Jürgen Grevenbroich

Aufgrund der katastrophalen Ereignisse im Mittelmeer führen wir derzeit eine intensive und kritische Diskussion über Flüchtlinge und deren Situation vor den Toren der EU, in der EU aber auch in Deutschland. Fest steht, dass sich Europa alles andere als mit Ruhm bekleckert hat. Es sind beschämende Bilder für ganz Europa. Die Frage nach unserer Mitverantwortung für die Verhältnisse in den Fluchtländern und Forderungen von einer uneingeschränkten Aufnahme von Flüchtlingen bis hin zu einer kompletten Abschottung Deutschlands werden laut. Welche Verantwortung kommt Deutschland zu?
Weltweit sind 17 Millionen Menschen auf der Flucht. Sie verlassen ihre Heimatländer aufgrund von Kriegen, Terror, Verfolgung und Armut. Nicht nur die Situation in vielen Flüchtlingslagern ist besorgniserregend, sondern auch die wiederkehrenden schrecklichen Bilder von Schiffskatastrophen, bei denen hunderte Menschen ihr Leben im Mittelmeer lassen, sind bedrückend. Zwei Dinge sind gewiss: Erstens wird die Zahl der Flüchtlinge nicht abreißen und zweitens kann kein Land diese internationale Herausforderung allein lösen.
Europa muss handlungsfähiger werden
Weder die hermetische Abriegelung Europas noch die bedingungslose Öffnung unserer Grenzen wird die Lösung sein. Auch Lösungen, die erst auf dem Mittelmeer greifen, werden die Situation der Flüchtlinge nicht verbessern. Nicht nur auf dem Mittelmeer, sondern bereits auf dem Weg durch Afrika bis an seine Küste gibt es unzählige Todesopfer – und das fast unbemerkt von der Weltöffentlichkeit.
Den Schleusern muss das Handwerk gelegt werden. Allerdings ist auch klar, dass es schwierig sein wird, den Schlepperorganisationen den Garaus zu machen. Ihnen spielen politische Situationen, wie zum Beispiel in Libyen, in die Hände. Aber jede einzelne Maßnahme, die Menschenleben rettet, ist richtig. Die europäischen Finanzmittel für die Missionen „Triton“ und „Poseidon“ werden verdreifacht und Deutschland schickt zwei Schiffe zur Verstärkung. Diese ersten Schritte sind ein richtiger Anfang.
Dauerhaft kann sich die Lage aber nur durch eine Verbesserung der Zustände in der Heimat der Flüchtlinge ändern. Die EU muss stärker als bisher zu Frieden und Gerechtigkeit beitragen. Und die wohlhabenden Länder müssen stärker zusammenarbeiten, um die Ursachen der Flucht zu beseitigen.
Die EU ist eine Rechts- und Wertegemeinschaft. Eine Lösung kann nur erfolgreich sein, wenn sich alle an die Regeln und Verpflichtungen halten und einen solidarischen Umgang pflegen. Deshalb ist es nur folgerichtig, dass die Bundesregierung andere Mitgliedstaaten an die Grundsätze unserer Staatengemeinschaft erinnert. Es kann nicht sein, dass lediglich 10 Mitgliedstaaten Asylsuchende aufnehmen. Ich unterstütze deshalb den Vorschlag einer verbindlichen Quote für jeden der 28 EU-Mitgliedstaaten, die sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Einwohnerzahl orientiert.
Zahl der Asylanträge stark gestiegen
Sie stieg von Januar bis März 2015 um knapp 130 Prozent auf über 75.000 an. Die Hauptherkunftsländer waren Kosovo, Syrien und Albanien. In diesem Zeitraum hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über 58.000 Entscheidungen getroffen. Insgesamt 20.523 Personen wurden nach der Genfer Konvention als Flüchtling anerkannt, knapp 21.000 Anträge wurden abgelehnt und über 15.000 weitere gelten als anderweitig erledigt. Trotzdem sind noch immer 200.000 Anträge in der Bearbeitung. Deshalb wurden dem BAMF kurzfristig 1.400 zusätzliche Stellen bewilligt; bis zu 1.000 weitere werden folgen.
Bundesländer in die Pflicht nehmen
Über 50 Prozent der Asylanträge in Deutschland stehen in keinerlei Zusammenhang mit politischer Verfolgung, sondern haben ihren Ursprung in wirtschaftlicher Not. Weil Deutschland nicht allen Menschen helfen kann, müssen strukturelle Änderungen erzielt werden, um den wirklich Hilfsbedürftigen besser und zügiger helfen zu können.
Deshalb wurden letztes Jahr Bosnien und Herzegowina sowie Serbien und Mazedonien asylrechtlich zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt. Sie machen 25 Prozent der Asylanträge aus und haben kaum Erfolgsaussichten. Viele Anträge stammen außerdem von Menschen aus dem Kosovo. Der Bund und sechs Bundesländer haben Maßnahmen getroffen, um sie schneller zu bearbeiten. Mit dem Ergebnis, dass die Zahl der Anträge pro Tag in kurzer Zeit von 1.400 auf unter 100 gesunken ist.
Die Bundesländer sind für eine ausreichende Finanzausstattung der Kommunen verantwortlich. Sie erstreckt sich bis auf die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern. Einige Bundesländer sind hier sehr vorbildlich und tragen diese Kosten zu 100 Prozent. Die überwiegende Mehrheit kommt jedoch ihrer Verantwortung nicht nach: Asylbewerber werden so schnell wie möglich aus der zentralen Erstaufnahmeeinrichtung, die vom Land finanziert wird, an die Kommunen weitergeleitet. Damit werden – abgesehen von Bayern, Saarland und Mecklenburg- Vorpommern – die Kosten auf die Kommunen übertragen. Die finanzielle Belastung der Kommunen wird noch dadurch verschärft, dass die Bundesländer bei der Rückführung abgelehnter Asylbewerber sehr zurückhaltend sind oder sogar Winterabschiebestopps erlassen, wie 2014/15 in Schleswig-Holstein und Thüringen.
Große Bereitschaft in den Kommunen
Die Kommunen sind bereit, sich den Herausforderungen zu stellen, die die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern und Flüchtlingen bringen. Ohne diese aktive Mithilfe vor Ort kann die Flüchtlingsaufnahme nicht gelingen. Es ist aber auch richtig, dass die Kommunen mit der Aufgabe finanziell überfordert sind.
Mit dem Nachtragshaushalt 2015 und dem „Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern“ erhalten die Kommunen 5 Milliarden Euro. Und durch die Umsetzung der Vereinbarung vom Dezember 2014, erhalten sie vom Bund eine weitere Milliarde Euro. Aber hier ist mehr nötig, als der Ruf nach dem schnellen Geld. Auch wenn eine Erhöhung der finanziellen Mittel nicht zwingend schlecht ist, hilft es nur bedingt weiter, solange nicht strukturelle Probleme angegangen werden und sich auch die Länder ihrer Verantwortung stellen und ihre Aufgaben erledigen. Die Ergebnisse bei den Flüchtlingsgipfeln haben bereits gezeigt, dass Bund und Länder zielorientiert Lösungen zur Verbesserung der Situation herbeigeführt haben. Bis Herbst sollen Vorschläge für eine feste Kostenbeteiligung des Bundes ab 2016 vorgelegt werden.
Oberste Priorität hat der Schutz von Flüchtlingen
Auch in Zukunft wird Deutschland Flüchtlingen helfen und seiner Verantwortung gerecht werden. Im Interesse der Betroffenen müssen die Verfahren bei Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten zügiger vonstattengehen – ohne dass daran die Qualität der Entscheidung zu leiden hat.
Es bedarf außerdem einer gezielteren Steuerung bei der Verteilung von Flüchtlingen auf die Kommunen und einem stärkeren Engagement der Länder bei der Umsetzung der Asylentscheidungen.
Neben den flüchtlingsrelevanten politischen Weichenstellungen, die Deutschland bereits eingeleitet hat, muss jetzt aber vor allem die EU eine Lösung finden. Es muss dringend eine gemeinsame Lösung erreicht werden, die die Aufnahme politisch Verfolgter solidarisch regelt und Missbrauch verhindert. Und es müssen Programme entwickelt werden, die die Lage in den Herkunftsländern auch wirklich verbessern können.
von Franz-Josef Holzenkamp (MdB)

KAoA ist kein japanisches Gericht, sondern die Abkürzung für „Kein Abschluss ohne Anschluss“ – ein NRW-weites Projekt, mit dem Schülerinnen und Schüler frühzeitig die Möglichkeit erhalten, in die Berufswelt zu schnuppen. Dadurch wird der Übergang von der Schule in den Beruf verbessert und die Wahrscheinlichkeit, die falsche Ausbildung zu wählen, sinkt. Ziel ist, dass sich für junge Menschen nach der Schule möglichst schnell eine Anschlussperspektive für eine Berufsausbildung oder ein Studium eröffnet.
Mit dem Projekt hat die Landesregierung eine Forderung aus der Wirtschaft aufgegriffen: Schulen und Unternehmen müssen Schülerinnen und Schüler schon während der Schulzeit dabei unterstützen, eine fundierte Berufsorientierung auszubilden und den Kontakt zur Arbeitswelt herstellen zu können. Denn eins ist so gut wie sicher: Das Potenzial an Fachkräften wird auch im Münsterland immer kleiner.
Herausstechend an dem Projekt „Kein Abschluss ohne Anschluss“ ist, dass verschiedene Maßnahmen passgenau ineinander greifen und in bestehende Maßnahmen integriert werden. So entsteht ein ganzheitlicher Ansatz zur Berufsorientierung. Derzeit startet die Berufsorientierung mit dem Betriebspraktikum in der 9. Jahrgangsstufe. In dem in der Regel 14-tägigen Praktikum lernen die Schülerinnen und Schüler Berufswelt und Unternehmen kennen. Aber was ist, wenn die Wahl für den Praktikumswunsch leichtfertig erfolgte?
An diesem Punkt setzt das Projekt an: In der 8. Klasse werden mit den Jugendlichen in Potenzialanalysen persönliche Stärken und Interessen herausgearbeitet. Mit diesen Erkenntnissen wählt der Schüler drei Berufsfelder aus, die er erkunden möchte. Eine wichtige Voraussetzung für eine wirklich vielschichtige Erkundung unterschiedlichster Berufs- und Tätigkeitsfelder ist natürlich die Teilnahme zahlreicher Betriebe und Unternehmen. Nur wenn die Schülerinnen und Schüler wirklich die Wahl zwischen vielen Berufsfeldern haben, haben sie auch die Chance, den besten Berufswunsch zu identifizieren. Die Auswahl der Berufsfelder erfolgt unkompliziert über eine Online-Plattform, in der Betriebe und Unternehmen ihre Berufsfelderkundungs-Plätze anbieten. So können besonders klein- und mittelständische Unternehmen schnell auf sich und die Berufs- und Tätigkeitsfelder aufmerksam machen.
Zwar ist dieser erste Blick in den jeweiligen Beruf ein kurzer. Aber mit diesem gewonnenen Eindruck kann das Praktikum in der 9. Klasse zielgerichteter ausgewählt werden. Und es passt zu den Kompetenzen und Interessen der Schüler. Dabei werden sie von den Lehrern unterstützt, die vor der Berufserkundung den Wunsch der Schüler freigeben. Diese achten nicht nur auf die Passung von Berufsfeld des Betriebs oder Unternehmens und dem Stärkenprofil des Schülers, sondern haben auch rein praktische Aspekte im Blick wie beispielsweise den Anfahrtsweg des Schülers zum Betrieb.
Die Vorteile für Unternehmen liegen auf der Hand. Während das Betriebspraktikum schon die Wahrscheinlichkeit der falschen Ausbildungswahl reduziert, reduzieren die drei Berufserkundungs-Tage die Wahrscheinlichkeit, das Praktikum im falschen Berufsfeld zu absolvieren. Und so starten wirklich interessierte Schüler ins Betriebspraktikum, die sich im optimalen Fall sogar für eine Ausbildung bewerben. Sollte ein Schüler die falsche Wahl getroffen haben, investieren er und das Unternehmen nicht direkt zwei Wochen wie beim Betriebspraktikum oder es kommt gar zum Abbruch der Ausbildung, sondern lediglich einen Tag. Außerdem bekommen die Betriebe und Unternehmen unkomplizierten Kontakt zu vielen Jugendlichen und können für den eigenen Betrieb oder das eigene Unternehmen werben, Ausbildungswege vorstellen und sie vor allem für die eigenen Berufe und Tätigkeitsfelder begeistern.
Wichtig bei dem ersten Blick in die Berufs- und Arbeitswelt ist die praktische Erfahrung. Die interessierten aber in vielen Fällen noch komplett unerfahrenen Jugendlichen sollten bestmöglich in den Betriebsalltag integriert werden und die Möglichkeit zum praktischen Ausprobieren und Erleben haben. So gewinnen sie einen vertieften Eindruck und lernen das Arbeitsleben nicht nur theoretisch oder im Überblick kennen. Laut IHK hat es sich bewährt, in die Begleitung der Schüler die eigenen Auszubildenden einzubinden. Diese sind näher an den Schülern, sprechen die gleiche Sprache und können ihre Fragen authentisch beantworten.
Derzeit sammeln die einzelnen Kreise in NRW erste Erfahrungen mit dem neuen System. Ab 2018 wird die Potenzialeinschätzung mit anschließenden Berufserkundungstagen dann verbindlich umgesetzt.
Weitere Informationen gibt es bei der IHK Nordwestfalen unter dem Stichwort „Berufsfelderkundung“.
■ Dr. Thorsten van Beeck-Stumpp

Gläubiger dürfen nicht jeden Verzug gleich an die Schufa weitergeben. Grundlage für die Weitergabe ist das Bundesdatenschutzgesetz (§ 28a BDSG). Der Betroffene muss danach mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein. Zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung an die Schufa müssen mindestens vier Wochen liegen. Zusätzlich muss der Gläubiger rechtzeitig vor Weitergabe der Daten den Schuldner unterrichten.
Besteht Streit über die Forderung, darf der Gläubiger keine Daten weitergeben, egal, ob er der Ansicht ist, die Forderung bestehe zu Recht oder nicht. Die Regelung gilt für Unternehmen und Privatpersonen. Unternehmen dürfen säumigen Schuldnern auch nicht einfach damit drohen, sie bei der Schufa zu melden. Damit werden Verbraucher auf unfaire Weise unter Druck gesetzt. Laut Bundesgerichtshof sind solche Hinweise in der Mahnung nicht zulässig (BGH, Urteil vom 19. März 2015, Az. I ZR 157/13).
Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 157/13 – Schufa-Hinweis 7. April 2015 Finanztipp/Dr. Schön

Ist es für den Einstieg in Aktien wirklich schon zu spät?

Monatelang kannte der DAX* nur eine Richtung: aufwärts. Die drei Treiber – niedriger Ölpreis, günstiger Euro, Geldschwemme durch Anleihekäufe der Europäischen Zentralbank – ließen den deutschen Aktienindex die psychologisch wichtigen 1.000er Marken in immer kürzeren Abständen erklimmen. Das erste Quartal dieses Jahres zeigte sogar den stärksten Punktezuwachs aller Zeiten.
Wer da bislang nur als Zaungast dabei war, kann schon mal ins Grübeln kommen, ob der Aktienmarkt doch auch etwas für ihn wäre. Aber jetzt noch einsteigen? Ist dieser Zug nicht längst abgefahren? Es gibt gute Gründe, warum ein Einstieg auch in Sichtweite eines „All-time-high“ sinnvoll sein kann.

Der DAX ist eine optische Täuschung

Die Rekordstände des DAX zeigen nur die halbe Wahrheit. Anders als die meisten anderen populären Aktienindices beinhaltet er neben den Kurszuwächsen der enthaltenen Aktien auch deren Dividendenzahlungen und behandelt sie, als seien sie komplett wieder investiert worden. Während der klassische DAX in den ersten Monaten des Jahres schon rund 50 Prozent höher als zu Zeiten der Interneteuphorie 2000 – als die 8.000er Marke erstmals geknackt wurde – notiert, zeigt sich der Kursindex nach mehr als fünf Jahren nahezu auf gleichem Niveau wie damals.
Ob Aktien hoch oder niedrig bzw. günstig oder teuer bewertet sind, lässt sich da schon besser aus Kennzahlen wie dem KGV (Kurs Gewinn-Verhältnis) ablesen. Die erfreulich gestiegenen Gewinne bzw. Gewinnerwartungen der Unternehmen führten dazu, dass diese Kennzahl im Mai dieses Jahres (KGV 15) nur ca. die Hälfte des Wertes aus März 2000 betrug, und zudem auch unter dem Durchschnitt aus den vergangenen drei Jahrzehnten lag (KGV 19). Aus dieser Perspektive betrachtet war der Index selbst bei seinem zwischenzeitlichen Rekordhoch also dennoch relativ günstig. So wichtig eine neue 1.000er-Marke oder ein neuer Rekordstand psychologisch auch ist, so wenig sprechen sie für eine Überbewertung des Marktes.

Kommt nach dem Höchststand zwangläufig der Absturz?

Nachdem in der zweiten Jahreshälfte 2007 die Marke von 8.000 Punkten mehrfach von unten durchbrochen wurde, folgte ein lang anhaltender Rückgang und es sollte mehr als 5 Jahre dauern, bis die alte Bestmarke wieder geknackt wurde. Aber anschließend war genau das Gegenteil zu sehen. Wer Ende 2012/Anfang 2013 aus Furcht vor einem „Rückschlag nach Höchststand“ ausgestiegen wäre, hätte eine weitere, fulminante Aufwärtsbewegung verpasst. Laut Analyse** der vergangenen vier Jahrzehnte wurde – sicherlich für viele überraschend – ausgerechnet bei einer Investition in der Nähe (98 bis 100 Prozent) eines Höchststandes die besten Wertentwicklungen erzielt. Ähnlich gut funktionierten nur die Investitionen nach kräftigen Rückschlägen, die erfahrungsgemäß besondere Nervenstärke vom Anleger einfordern.

Zeit wichtiger als Zeitpunkt

Bei allen Unwägbarkeiten am Aktienmarkt ist die Anlagedauer wichtiger als der – erst im Nachhinein bewertbare – günstige Einstiegszeitpunkt. Zudem lässt sich das Risiko durch breite Streuung und Diversifikation sowie eine schrittweise Investition, zum Beispiel über einen monatlichen Sparplan, wirksam reduzieren.
Auch eine intelligente Strategie wie LVMTrendInvest kann die Entscheidung für ein (erstmaliges) Aktieninvestment deutlich erleichtern. Auf jeden Fall dürfte ein Aktienkauf trotz luftiger Höhen langfristig Erfolg versprechender sein als ein Anleihekauf bei einem Zinstiefstand.

LVM-TrendInvest …

… ist eine neue Anlagestrategie, die sich für Einmalanlage und zum regelmäßigen Sparen eignet. Die angelegten Gelder werden in einem Aktienfonds oder in einem offensiven Mischfonds gemanagt. Um Renditenchancen zu nutzen und dennoch längere Verlustphasen zu vermeiden, wird das Geld in einigen Marktphasen automatisch umgeschichtet und in einem geldmarktnahen Fonds geparkt.
Aber wie lässt sich eine solche Phase frühzeitig erkennen und wann ist die richtige Zeit um wieder einzusteigen? Ein fehlerfreies System für das perfekte Timing hat bis heute niemand gefunden. Als einfacher und verlässlicher Indikator hat sich jedoch die 200 Tage-Linie erwiesen. Dabei wird aus den letzten 200 Tageskursen eines Werts der Durchschnittskurs berechnet. Dieser wird dann grafisch neben den Tageskurs desselben Werts gestellt. Schneiden sich beide Linien, leitet man daraus Kauf- oder Verkaufssignale ab.
■ Hermann Mangels
* DAX (Deutscher Aktienindex) ist ein Produkt und eingetragene Marke der Deutschen Börse AG.
** MARS Asset Management

Der Großteil der Babyboomer-Generation der 1950er und 1960er Jahre geht bald in Rente. Jeder dritte Arbeitnehmer, der bereits jetzt in einem sogenannten Engpassberuf tätig ist, muss in den kommenden 15 Jahren ersetzt werden. Das sind zwei Millionen Arbeitsplätze. Gegenwärtig ist eine Diskussion über die Frage nach einem Einwanderungsgesetz entbrannt. Ist das die Lösung? Eine Steuerung der Zuwanderung nach Bedarf?

Das Institut der deutschen Wirtschaft in Köln hat berechnet, dass derzeit 6,7 Millionen Beschäftigte von 23,9 Millionen Fachkräften in Engpassberufen arbeiten. Rein rechnerisch reicht die Zahl der Arbeitslosen nicht aus, um alle offenen Stellen zu besetzen. Das betrifft ganz konkret 139 Berufe. Sehr angespannt ist die Situation in der Gesundheits- und Krankenpflege: Rund 30 Prozent, 175.000 der Beschäftigten, sind 50 Jahre oder älter. Der steigende Bedarf aufgrund der Zunahme des Alters in der Bevölkerung ist allerdings noch nicht berücksichtigt.

Erschwerend für die Besetzung von Arbeitsplätzen in naher Zukunft kommt hinzu, dass uns aufgrund des zunehmenden Alters und der niedrigen Geburtenrate immer weniger Arbeitnehmer im Erwerbsalter zur Verfügung stehen. Nach Abschluss des Mikrozensus 2011 musste die Bevölkerungszahl um 1,5 Millionen auf 80,3 Millionen Einwohner korrigiert werden. Die Statistiker prognostizieren bis 2060 einen Bevölkerungsrückgang auf ca. 70 Millionen Menschen.

Um unseren Wohlstand und die Funktionstüchtigkeit unseres Sozialstaats zukunftsfest zu machen, wird die wachsende Fachkräftelücke neben der Anpassung der sozialen Sicherungssysteme eine der größten Herausforderungen der nächsten Jahre sein. Denn jedes Jahr kommen zwar über eine Million Einwanderer hinzu, aber verrechnet man die Abwanderung bleiben netto lediglich 400.000 von ihnen in Deutschland. Vor diesem Hintergrund müssen wir grundsätzlich die Frage stellen, wie wir diese Aufgabe meistern wollen. Die Politik sollte sich hierbei auf drei wesentliche Bereiche konzentrieren:

1. Bestehende Potenziale heben und Arbeitnehmer unterstützen
Von Langzeitarbeitslosen, Müttern, älteren Arbeitnehmern sowie Berufsanfängern müssen die vorhandenen Potenziale genutzt werden und neben der Qualifizierung auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf konsequent weiterentwickelt werden. In den letzten Jahren hat sich hier bereits viel getan: Vom Ausbau der Kinderbetreuung, der Einführung des Elterngeldes oder des Bildungs- und Teilhabepakets sowie Initiativen zur Reduzierung der Schul- und Ausbildungsabbrecherquote, zum „Lebenslangen Lernen“ oder der „Initiative 50plus“, die gezielt die Beschäftigungschancen Älterer unterstützt. Aber auch das Gesetz für die Verbesserung der Anerkennung im Ausland erworbener Berufsausbildungsabschlüsse erleichtert vielen Arbeitnehmern den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und trägt dazu bei, die Möglichkeiten von europäischen Hochschulabsolventen im Zuge des Bologna Prozesses zu verbessern.

2. Zuwanderung aus EU-Mitgliedstaaten
Über 60 Prozent der gegenwärtigen Zuwanderung kommt aus EU-Mitgliedstaaten. Nach der letzten großen EUOsterweiterung 2004 erhielten zum 1. Mai 2011 acht EU-Mitgliedstaaten (Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen) die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Seit dem 1. Januar 2014 gilt diese auch für die Menschen aus Rumänien und Bulgarien. Die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise, die für die GIPS-Staaten (Griechenland, Italien, Portugal, Spanien) steigende Arbeitslosenzahlen nach sich zogen, machten sich durch einen verstärkten Zuzug von Menschen nach Deutschland bemerkbar, die bereits in anderen Ländern gelebt haben. Ihr Anteil an den Zuwanderern von 2000 bis 2007 betrug rund 20 Prozent und verdoppelte sich von 2008 bis 2013 auf etwa 40 Prozent. Aufgrund der EU-weiten Arbeitnehmerfreizügigkeit ist hier eine Steuerung der Zuwanderung über nationalstaatliche Regelungen nicht möglich.

3. Zuwanderung aus Drittstaaten
Das geltende Recht ist besser als sein Ruf: In den vergangenen Jahren wurden moderne und schlanke Regelungen eingeführt, die die Zuwanderung bedarfsgerecht steuern und international bereits von der OECD positiv zur Kenntnis genommen wurden. So gewinnt Deutschland mit der „EU Blue Card“ ein Vielfaches an Hochqualifizierten im Vergleich zu den Vorjahren. Außerdem wurde der Arbeitsmarkt für Fachkräfte in Mangelberufen weitgehend geöffnet. Bei der gegenwärtigen Diskussion über ein mögliches Einwanderungsgesetz sollte man darüber hinaus nicht außer Acht lassen, dass der Anteil der Zuwanderung aus Drittstaaten bei lediglich fünf Prozent liegt. Selbstverständlich muss Politik handeln, wenn es der Arbeitsmarkt aufgrund von wandelnden Rahmenbedingungen verlangt. Die bestehenden Regelungen müssen daher nicht nur weiterentwickelt, sondern auch besser und effektiver genutzt werden – beispielsweise über eine Herabsenkung der Gehaltsgrenzen für Hochqualifizierte mit EU Blue Card oder eine bessere Unterstützung der Arbeitsagenturen und der Wirtschaft insbesondere in den neuen Bundesländern, damit sich diese gezielter und stärker um ausländische Bewerber bemühen.

Kanada als Vorbild?
Als Vorbild für ein Einwanderungsgesetz wird immer wieder das kanadische Modell genannt, das Aufenthaltsbewerbern Punkte u.a. für Berufsqualifikation, Sprachkenntnisse und Alter zuteilt. Die Kriterien werden immer wieder angepasst. Als ideales Alter gelten 20 bis 29 Jahre. Keine Chance hat zum Beispiel jemand, der ernste finanzielle oder gesundheitliche Probleme hat. In Kanada gilt aber schon länger kein reines Punktesystem mehr. So ist ein Jobangebot vor Ort das wichtigste Kriterium. Denn niemand kann sicherstellen, dass gut qualifizierte Menschen ohne Arbeitsplatz im Einwanderungsland auch wirklich einen Job finden. Zudem besteht die Gefahr, dass Arbeitgeber versucht sein könnten, vor allem weniger oder vergleichbar qualifizierte ausländische Arbeitnehmer schlechter zu bezahlen als deutsche, wenn beispielsweise Regelungen zur gleichen Bezahlung (Equal Pay) für Zuwanderer keinen Bestand haben.

Fachkräfte werden bei uns vor allem auch im ländlichen Raum benötigt. Einwanderer zieht es aber eher in die großen Städte. Sollte man über ein reines Punktesystem die Zuwanderung steuern, könnte es auch schwieriger werden, ausländische Arbeitskräfte dorthin zu lenken, wo sie wirklich gebraucht werden.
von Franz-Josef Holzenkamp (MdB)

Bereits in der letzten Ausgabe (IV/2014) haben wir über das zum 1. Januar 2015 in Kraft getretene „Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung“ berichtet. Wie hoch ihr kassenabhängiger Zusatzbeitrag jeweils ausfällt, haben die meisten Krankenkassen leider erst sehr spät zum Jahresende hin bekannt gegeben. Die Zurückhaltung ist verständlich – nur sehr wenige Krankenkassen haben ihren Zusatzbeitrag so niedrig angesetzt, dass ihre Mitglieder im Vergleich zu 2014 nennenswert Beitrag sparen.

Beitrag runter – Leistung rauf

Mit einem Beitragssatz von 15,0 Prozent (davon 0,4 Prozent Zusatzbeitrag) ist der LVM-Kooperationspartner, die Krankenkasse hkk, nach aktuellem Stand die günstigste deutschlandweit wählbare Krankenkasse. Im Vergleich zum Krankenkassen-Durchschnitt sparen dort Versicherte – je nach persönlichem Einkommen – zwischen 60 und 247 Euro pro Jahr. Gleichzeitig bietet die hkk seit Jahresanfang Extra-Leistungen im Wert von mehr als 1.000 Euro und ein Bonus-Programm von bis zu 250 Euro. Mehr dazu finden Sie unter www.hkk.de.

Gute Gründe sprechen also für einen Wechsel zur hkk!

Zu den Extraleistungen informieren auch die deutschlandweit etwa 2.200 LVM-Versicherungsagenturen, denn sie sind gleichzeitig hkk-Servicepunkte. Wer möchte, kann sich dort persönlich über die Möglichkeiten des Kassenwechsels beraten lassen oder gleich eine hkk-Mitgliedschaft beantragen.

Beitragsersparnis sinnvoll re-investieren!

Wer zur hkk wechselt, kann mit der Beitragsersparnis besonders günstig ergänzenden privaten Zusatzschutz finanzieren, so zum Beispiel umfassende Leistungen für die Zähne oder aber für den Pflegefall vorsorgen – und damit sein Vermögen sichern, um es später seinen Kindern zu vererben. Das Beste zum Schluss: hkk-Versicherte erhalten den privaten LVM-Krankenzusatzschutz zu Sonderkonditionen.

Das hkk-Plus bei Leistungen und Service:

hkk Extra-Leistungen
Umfassende Extras bei Naturmedizin (z. B. Osteopathie), Vorsorge (z. B. Reiseschutzimpfungen, zusätzliche Untersuchungen) sowie rund um Geburt und Schwangerschaft (z. B. Hebammen-Rufbereitschaft)

hkk Arzttermin-Service
Schneller und komfortabler zum Facharzttermin durch den hkk Arzttermin-Service per Telefon oder Internet.

hkk med – medizinische Beratungshotline
Kostenlose Beratung an 7 Tagen in der Woche rund um die Uhr.

hkk bonusaktiv – gesund leben und sparen
Schon für wenige Gesundheitsaktivitäten zahlt die hkk bis zu 150 Euro in bar oder bis zu 250 Euro für weitere Gesundheitsleistungen.

Elektronische Patientenquittung
So erfahren Patienten, wie viel ihr Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt gekostet hat.

Die hkk-Internet-Filiale
Mit Ansprechpartnern rund um die Uhr und Online-Angeboten wie z. B. Ernährungsberatung.
■ Norbert Schulenkorf

Ein notwendiger Prozess in mittelständischen Unternehmen

In Zeiten des demografischen Wandels und damit einhergehend einem „War for Talents“ ist die systematische Sicherung von qualifiziertem (Führungs-) Nachwuchs eine notwendige Voraussetzung für Unternehmen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Gerade bei mittelständischen Unternehmen kann eine nicht rechtzeitige Nachbesetzung oder eine Nachbesetzung mit ungeeigneten Kandidatinnen und Kandidaten die Existenz gefährden. Um trotz des Fachkräftemangels sowohl planbare als auch plötzliche Vakanzen optimal besetzen zu können, benötigen Unternehmen ein systematisches Nachfolgemanagement. Dieses ermöglicht, frühzeitig geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Schlüsselpositionen zu identifizieren, sie auf diese Positionen hin zu entwickeln und anhand eines standardisierten Auswahlverfahrens die geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten für die Positionen auszuwählen.

Das Nachfolgemanagement beginnt mit einer Bedarfsplanung, mit der Schlüsselpositionen identifiziert werden. Gemeinhin handelt es sich dabei um jene Positionen, deren Inhaber/innen einen starken Einfluss auf die Umsetzung der Unternehmensstrategie haben. Insgesamt sind die Kriterien für Schüsselpositionen sehr umfassend. Beispielhaft seien hier die Tragweite von Entscheidungen der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers und damit verbundene Risiken falscher Entscheidungen sowie die kurzfristige Behinderung des Geschäfts bei Nicht- oder Fehlbesetzung genannt. Wenn diese Positionen herausgefiltert sind, muss ermittelt werden, wann die aktuellen Stelleninhaber/innen altersbedingt oder aufgrund von Fluktuation, soweit schon einschätzbar, das Unternehmen verlassen.

Anschließend wird ein unternehmensspezifisches Kompetenzmodell entwickelt, welches die Grundlage für die Auswahl der Kandidaten (m/w) bildet. Dazu kann anhand von Interviews oder Workshops mit den Führungskräften und Mitarbeitenden des Unternehmens den folgenden Fragen nachgegangen werden:

Was bedeutet Leistung für uns?
Woran machen wir Leistungsträger/innen fest?
Wie definieren wir Potenzial?
Und welche Eigenschaften und Verhaltensweisen
weisen Potenzialträger/innen auf?


Aus den Antworten auf diese Fragen können dann die für das Unternehmen spezifischen Kompetenzen und Potenzialindikatoren abgeleitet werden. Potenzial ist deshalb relevant, weil es bei der Besetzung von Schlüsselpositionen nicht nur um die Kompetenzen geht, die die Kandidatin/der Kandidat in der aktuellen Position gezeigt hat, sondern vor allem darum, ob Potenzial für die neue Position vorhanden ist.

Im nächsten Schritt erfolgt die Bildung eines sog. Talent-Pools, aus dem die Kandidaten für die im ersten Schritt identifizierten Schlüsselpositionen rekrutiert werden. Potentielle Kandidaten werden von ihren Führungskräften für die Aufnahme in den Pool vorgeschlagen. Die Führungskräfte führen dazu auf Basis des Kompetenzmodells eine Leistungsbeurteilung und Potenzialeinschätzung aller Mitarbeitenden durch und melden ihre Kandidaten an die Personalabteilung. Ob diese Kandidaten in den Pool aufgenommen werden, kann in von der Personalabteilung moderierten Talent-Konferenzen mit allen Führungskräften diskutiert werden. So werden mehrere Beurteilende in den Auswahlprozess integriert, wodurch die „Objektivität“ erhöht werden kann. Sollten intern keine geeigneten Kandidaten für die Schlüsselpositionen zur Verfügung stehen, wird extern rekrutiert.

Stehen die Kandidaten fest, werden sie über die Aufnahme in den Talent-Pool informiert und anhand von Personalentwicklungsmaßnahmen für die Zielposition weiterentwickelt. Welche Maßnahmen die richtigen sind, hängt von der Position und den Kompetenzen der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters ab. Es kommen also prinzipiell die bekannten Personalentwicklungsmaßnahmen, wie Trainings, Coaching, Mentoring u.a. infrage.

Nach der Entwicklungsphase ist die richtige Platzierung der Kandidaten ein entscheidendes Moment. Bei einer ausbleibenden oder falschen Platzierung droht bei diesen „High Potentials“ die Gefahr, dass sie das Unternehmen verlassen und sich in einem anderen Unternehmen eine Perspektive suchen.

Zentral ist eine regelmäßig durchzuführende Erfolgskontrolle. Dazu können Kennzahlen wie Nachfolgekandidaten pro Position, Beförderung von Talenten im Vergleich zu „Nicht-Talenten“ und Leistungsbeurteilungen der Talente auf der neuen Position herangezogen werden.

Wie bei großen Projekten üblich, bietet sich auch beim Nachfolgemanagement eine Pilotphase an, um die Machbarkeit der einzelnen Schritte zu überprüfen und ggf. nachzubessern, bevor es im gesamten Unternehmen implementiert wird. Inwiefern ein Nachfolgemanagement in der beschriebenen Form umsetzbar ist und ob es Akzeptanz bei Führungskräften und Mitarbeitenden findet, hängt stark von der Unternehmenskultur ab. Daher sollten die einzelnen Schritte und Kommunikationswege an die jeweilige Kultur angepasst werden. Je nach Kultur und Unternehmensgröße werden bspw. in Ergänzung zu den oder als Ersatz der Talent Konferenzen Assessment-Center mit den Kandidaten durchgeführt, bevor sie in den Pool aufgenommen werden.

Ein systematisches Nachfolgemanagement folgt also den Schritten Identifikation, Entwicklung und Platzierung von Talenten mit dem Ziel, Schlüsselpositionen optimal zu besetzen. Die Vorteile des Nachfolgemanagements stellen sich nicht nur aufseiten des Unternehmens ein, sondern bieten sich auch für jede/n Mitarbeitende/n. Die Führungskräfte sind durch ein solches Vorgehen dazu angehalten, im Rahmen der Leistungsbeurteilung und Potenzialeinschätzung jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter in den Blick zu nehmen und ihnen Feedback zu ihrer Arbeit zu geben. Die Beurteilung anhand der im Kompetenzmodell definierten Kriterien mindert Aspekte wie Sympathie und den Einfluss von Stereotypen auf die Leistungsbeurteilung. Da die Beurteilung von Leistung sowie die Einschätzung und das Erkennen von Potenzial eine große Herausforderung darstellen, da sie eben durch Sympathie oder stereotype Vorstellungen, oft auch unbewusst, beeinflusst werden, sollten alle Führungskräfte darin geschult werden.
■ Dr. Patricia Heufers

Von den Möglichkeiten und Grenzen der Kommunikation von morgen, die schon heute jeder nutzen kann

Telefonieren über große Entfernungen und dennoch seinem Gegenüber von Angesicht zu Angesicht in die Augen schauen, Gestik und Mimik nutzen können sowie dem Gespräch durch non-verbale Kommunikation eine ganz persönliche Note geben: Das waren von Beginn an die Visionen, die man mit dem Telefon verband, seit Alexander Graham Bell im späten 19. Jahrhundert den Fernsprecher zur Marktreife gebracht hatte. Verschiedene Autoren, nicht selten aus dem Science-Fiction-Bereich, nahmen die Ideen auf und entwickelten immer ausgefeiltere Varianten der Videotelefonie. Doch schließlich brachte nicht das Telefon selbst den Durchbruch, sondern das Internet.

Viele Errungenschaften des so genannten Web 2.0 sind für uns heute Alltag und auch die Videotelefonie ist letztlich nur die logische Konsequenz des Zusammenspiels unterschiedlicher Standardwerkzeuge. Aber anders als das Telefon zu seinen Pionierzeiten gibt es die Videotelefonie heute sogar kostenlos, wenn man mal von den Gebühren einer normalen Internetverbindung absieht. Der bekannteste Anbieter heißt Skype und gehört mittlerweile zum Microsoft Konzern. Die Software ist frei im Internet verfügbar und kann größtenteils kostenlos genutzt werden. Nutzer müssen hierfür ein Konto erstellen, bei dem der Benutzername eindeutig ist und ähnlich einer Telefonnummer verwendet wird. Kontoinhaber können Listen mit ihren Bekannten erstellen und haben dann die Möglichkeit zu sehen, ob diese ebenfalls online sind. Daraufhin kann eine Videotelefonie-Verbindung von einem zum anderen Konto hergestellt werden. Das Programm kann über Desktop-PCs, Notebooks, Tablets und Smartphones genutzt werden. Neben Skype gibt es diverse weitere Anbieter mit ähnlichen Angeboten im Markt, darunter auch Open-Source-Lösungen.

Der geschäftliche Nutzen

Zwangsläufig drängt sich die Frage auf, ob und wie sich diese neue Form der Kommunikation auch im geschäftlichen Alltag nutzen lässt. Verschiedene Branchen haben eine Vorreiterrolle übernommen, insbesondere diejenigen, in denen längere Beratungsgespräche im Vordergrund stehen. So beispielsweise Versicherungen und Krankenkassen, Call Center-Dienstleister, Marktforscher und sogar Scheidungsanwälte. Die Vorteile liegen hier auf der Hand: Weder Kunde noch Gesprächspartner müssen eine Anreise und die damit verbundenen Aufwände (zeitlich und monetär) in Kauf nehmen. Trotzdem kann eine sehr persönliche Gesprächsatmosphäre entstehen, da man die Körpersprache des Gegenübers unmittelbar zu Gesicht bekommt. Darüber hinaus können Dokumente, wie Anträge oder Prospekte, online ausgetauscht werden, so dass beide Seiten über den gleichen Informationsstand verfügen. Allerdings ist festzustellen, dass die Resonanz der Kunden auf derartige Angebote bisher eher bescheiden ausfällt. Der Grund ist aber weniger in der Technik als vielmehr in ihrer bisher nicht allzu großen Verbreitung zu suchen. Videotelefonie ist nicht kompliziert, aber mit Kamera, dem passenden Programm etc. doch aufwendiger als ein normales Telefonat. Daher nutzen heute vor allem jüngere oder technikaffine Kunden den Service der Videotelefonie. Im Umkehrschluss lässt sich genau diese Zielgruppe sehr gut über das Medium adressieren, vom Imagegewinn als Anbieter eines hochmodernen Kommunikationsmediums ganz abgesehen.

Steigendes Interesse

Aktuell werden mehr und mehr Unternehmen auf die Vorteile der Videotelefonie aufmerksam. Und auch wissenschaftlich wird das Thema ergründet. In einer Bachelorstudie wurden Ende 2014 erstmals die Vor- und Nachteile von „Videoberatung in der Versicherungsbranche“ aus Kunden- und Vermittlersicht empirisch erhoben und analysiert. Das Fazit der Akademiker: Versicherungsvermittler sollten sich besser heute als morgen mit der Videoberatung auseinander setzen, um den Anschluss in Sachen digitale Transparenz und Effizienz nicht zu verpassen. Es ist davon auszugehen, dass andere Branchen nachziehen werden.
■ Dennis Cosfeld-Wegener

Gesetzlicher Mindestlohn

Seit dem 1. Januar 2015 gibt es in Deutschland durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) einen verbindlichen flächendeckenden Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde. Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten, sind unwirksam.

In der Gesetzesbegründung wird aber klargestellt, dass eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung nach dem Betriebsrentengesetz nicht zu einer Unterschreitung oder Beschränkung des Mindestlohnanspruchs führt. Das Mindestentgelt kann also ohne Gesetzesverstoß durch eine Entgeltumwandlung unter 8,50 Euro brutto fallen. Anders sieht die Lage bei tarifvertraglich geregelten Mindestlöhnen aus, die für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. Der Mindestlohn kann hier nur unterschritten werden, wenn eine entsprechende Öffnungsklausel zur Entgeltumwandlung im Tarifvertrag vorhanden ist.

Entgeltumwandlung

Durch eine Entgeltumwandlung kommt die Vergütungserhöhung auf Mindestlohnniveau ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in voller Höhe beim Mitarbeiter an und trägt dort zur Altersversorgung bei.

Auch für den Arbeitgeber entsteht so der geringste Aufwand, da der Mehrbetrag auch für ihn nicht mit Sozialabgaben belastet wird.

Ein Vollzeitgehalt in Höhe von 1.200 Euro (brutto) lässt vermutlich keinen großen Spielraum für den Aufbau einer Altersversorgung. Berücksichtigt man aber, dass es auch Branchen gibt, in denen Angestellte über den Mindestlohn nur ein Grundgehalt bekommen, das zum Beispiel durch Trinkgeld oder Provisionszahlungen aufstockt wird, bietet sich hier die Chance auch für Geringverdiener, eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen.

Im Jahr 2015 können bis zu 242 Euro steuer- und sozialabgabenfrei in eine Direktversicherung eingezahlt werden. Mitarbeiter, die keinen pauschal besteuerten Direktversicherungsvertrag besparen (Abschluss vor 2005), haben zudem die Möglichkeit weitere 150 Euro steuerfrei einzuzahlen.

Minijobber

Auch für Minijobber ist es interessant, eine Entgeltumwandlung zu vereinbaren, da andernfalls der Verlust des Minijob-Status droht. Der zeitliche Umfang des Minijobs kann durch eine Entgeltumwandlungsvereinbarung auf gleicher Stundenzahl bleiben oder sogar noch ausgeweitet werden, der Status des Minijobs aber erhalten werden.

Beispiel:
Ein familienversicherter Hausmann und Vater arbeitet seit 2014 als Servicekraft in einem Bistro. Bisher hat er an 60 Stunden im Monat für einen Stundenlohn von 7,50 Euro gearbeitet und hat damit bisher 450 Euro verdient. Durch das Mindestlohngesetz müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt Gedanken machen. Wird die gleiche Arbeit in derselben Zeit geleistet, muss das Gehalt jetzt 510 Euro betragen. Da der Minijob-Status bei dieser Gehaltshöhe wegfällt, bekommt die Servicekraft durch die anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge weniger ausgezahlt als vorher und wird in diesem Job keinen lukrativen Nebenverdienst mehr sehen.

Hier bietet sich eine Entgeltumwandlung in einen Direktversicherungsvertrag über einen monatlichen Beitrag in Höhe von 60 Euro an. Für die Servicekraft bleibt so der Status des Minijobbers erhalten. Zusätzlich baut er eine eigene Altersversorgung auf.

Ohne eine Entgeltumwandlung kann der Minijob- Status nur durch eine Reduzierung der Arbeitszeit erhalten bleiben. Für die gleiche Arbeitsleistung wäre der Arbeitgeber dann aber gezwungen, einen weiteren Minijobber einzustellen. Die sich ergebenden Gesamtkosten beider Varianten sind in der folgenden Übersicht dargestellt:

 Einstellung eines weiteren MinijobbersFortführung des bestehenden Arbeitsverhältnisses
und Entgeltumwandlung
Geleistete Arbeitszeit60 Stunden60 Stunden
GEHALTSZAHLUNGEN  
Minijobber 1450 Euro510 Euro – 60 Euro (Entgeltumwandlung)
Minijobber 260 Euro
Summe510 Euro
450 Euro
Pauschalabgaben (ca. 31%)158 Euro139 Euro
Beitrag Entgeltumwandlung60 Euro
Gesamtaufwand668 Euro
649 Euro
Durchschnittskosten je Arbeitsstunde11,13 Euro
10,82 Euro

Fazit: Durch die vereinbarte Entgeltumwandlung wird der durch die Lohnerhöhung verursachte Mehraufwand für den Arbeitgeber pro Arbeitsstunde reduziert. Bei Einstellung einer weiteren Arbeitskraft kostet den Arbeitgeber eine Arbeitsstunde 11,13 Euro brutto. Wird die gleiche Arbeit durch eine Arbeitskraft erledigt, kostet die Arbeitsstunde den Arbeitgeber nur 10,82 Euro brutto. Zudem werden Kosten für die Lohnbuchhaltung für einen weiteren Mitarbeiter eingespart. Durch eine Entgeltumwandlung profitieren sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Für Minijobber mit einem Gehalt in Höhe von 450 Euro besteht im Jahr 2015 die Möglichkeit, bis zu 242 Euro mehr zu verdienen und diesen Betrag durch Entgeltumwandlung in die Altersversorgung zu investieren.
■ Karin Windau-Eilers

In Deutschland stellen Blindgänger auch 70 Jahre nach Ende des 2. Weltkriegs ein großes Problem dar. Besonders in den Ballungsräumen und über Industrieflächen wurden große Mengen Fliegerbomben abgeworfen. Aus unterschiedlichsten Gründen haben davon viele nicht gezündet. Schätzungen liegen meist zwischen 10 und 20 Prozent beziehungsweise bei 100.000 Stück.

Jedes Jahr gibt es 1-2 Selbstentzündungen. Daher wird zum Beispiel anhand historischer Luftbilder nach Minen und Bomben gesucht. Die meisten Blindgänger werden allerdings bei Baumaßnahmen entdeckt. Jedes Jahr werden über 5.000 Blindgänger entschärft.

Was passiert, wenn es zu einer Selbstentzündung kommt oder die Munition während der Entschärfung explodiert?

Die Versicherungsbedingungen fast aller Sachversicherungen kennen den sogenannten „Kriegsausschluss“. Trotzdem greift auch bei der Detonation von Bomben aus dem Zweiten Weltkrieg der Versicherungsschutz. Dass ein Blindgänger aus dem Krieg stammt kann ein Versicherer nicht als Ausschlussgrund geltend machen. Auch wenn die Bombe im Krieg abgeworfen wurde, liegt Jahrzehnte später kein Krieg mehr vor. Die Explosion eines Blindgängers ist auch kein kriegsähnliches Ereignis.

Immer mehr Versicherer gehen deshalb dazu über, Blindgängerschäden als versicherten Tatbestand zu nennen, um Klarheit zu schaffen.
■ Michael Kürten

Jeder vierte Deutsche wird laut Statistiken einmal in seinem Leben berufsunfähig. Nicht nur Angestellte und Arbeiter, sondern auch und gerade Selbstständige sehen sich in einer solchen Situation mit finanziellen Problemen konfrontiert, die sie in ihrer Existenz bedrohen. Die meisten Selbstständigen sind schließlich nicht gesetzlich versichert.

Allein: Selbst eine Rente, wie sie der Staat im Fall einer Erwerbsminderung zahlt, würde den Verlust der Arbeitskraft finanziell nicht wettmachen. Die volle Erwerbsminderungsrente nämlich beträgt nur rund 38 Prozent des letzten Bruttoeinkommens – und wird obendrein erst dann fällig, wenn der Betroffene keine drei Stunden mehr pro Tag arbeiten kann; egal, in welchem Beruf. Ist er noch fit genug, um drei bis sechs Stunden täglich tätig zu sein, erhält er sogar nur circa 18 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Von mehr als einer Grundabsicherung also kann keine Rede sein – zumal der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente noch dazu an strenge Regeln gekoppelt ist.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich insbesondere für Selbstständige, eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Umfang der gewünschten Berufsunfähigkeitsrente, dem ausgeübten Beruf, dem Alter und dem Gesundheitszustand. Am besten sind die beraten, die sich frühzeitig absichern. Denn je jünger der Antragsteller, desto besser ist in der Regel sein Gesundheitszustand – und desto niedriger das Risiko von Ausschlüssen bestimmter Krankheitsbilder oder von Risikozuschlägen. Deswegen bieten beispielsweise viele Versicherer – darunter auch die LVM Versicherung – inzwischen Schülern, Auszubildenden und Studenten gezielt eine Berufsunfähigkeitsvorsorge an.

Auch die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind eher überschaubar. Wenn überhaupt ein Anspruch auf Leistungen von staatlicher Seite besteht. Denn das ist nur bei Wege- oder Arbeitsunfällen gegeben. Gemäß einer Statistik des Robert Koch Instituts sind acht Prozent aller Deutschen jährlich in einen Unfall verwickelt – der jedoch in zwei von drei Fällen in der Freizeit passiert.

Zur umfassenden Absicherung der Arbeitskraft dient also neben der privaten Berufsunfähigkeits- eine private Unfallversicherung. Im Fall der Fälle helfen gute Versicherer dem Betroffenen mit einem Reha-Management. Bei der LVM Versicherung beispielsweise kümmert sich ein Unfall-Manager um die bestmögliche Behandlung und Anschlusstherapie. Durch eine solche Rehabilitation kann das Unfallopfer eine Berufsunfähigkeit häufig vermeiden. Bei schweren Unfallfolgen ist gegebenenfalls dennoch eine Umschulung notwendig. Der Unfall-Manager hilft dann bei der beruflichen Neuorientierung, um dem Versicherten eine Rückkehr ins Arbeitsleben zu ermöglichen.

Sind nach einem Unfall behindertengerechte Umbauten notwendig, können die Kosten schnell sechsstellige Summen erreichen. Damit die Betroffenen hier schnell Unterstützung erhalten, bietet die LVM Versicherung zum Beispiel eine Umbau-Sofort-Hilfe in Höhe von bis zu 50.000 Euro an. Mit der kann der Versicherte Maßnahmen an Haus, Wohnung oder Auto finanzieren.

Und so greifen Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherung letztlich ineinander: Die eine hilft, wenn möglich, bei der Wiederherstellung der Arbeitskraft, einer Umschulung und gibt situativ eine Finanzspritze auch in Millionen-Höhe – die andere dient der kontinuierlichen finanziellen Absicherung, indem sie dem Berufsunfähigen Monat für Monat eine Rente zahlt und damit sein Auskommen garantiert. Ein Muss insbesondere für Selbstständige, die das Risiko des Arbeitskraftverlusts alleine schultern.

TIPP: Gerade Gesellschafter-Geschäftsführer und leitende Angestellte mit höheren Einkommen haben bei Invalidität eine hohe Versorgungslücke. Besonders vorteilhaft lässt sich diese Lücke – neben der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung – im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung unter Ausnutzung von steuerlicher Förderung schließen.
■ Katharina Fiegl

Viele Unternehmer haben in ihrem Geschäftsleben mit dem Thema zu tun. Insbesondere Firmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes kennen die Problematik. Bürgschaften sind oft Voraussetzung, um einen entsprechenden Auftrag zu erhalten. Dies bedeutet häufig: „Ohne Bürgschaft kein Auftrag!“ Neben dem Baugewerbe benötigen auch Unternehmen aus anderen Branchen Bürgschaften – insbesondere dann, wenn es um Aufträge von öffentlichen Auftraggebern geht.

So sieht der Alltag aus

Als Unternehmer unterliegen Sie für Ihre ausgeführten Arbeiten und Tätigkeiten einer Gewährleistungshaftung. Ihr Auftraggeber möchte sicher sein, dass der Auftrag so ausgeführt wird wie vereinbart. Mögliche Gewährleistungsansprüche sollen auch später noch befriedigt werden können. Oft behält daher der Auftraggeber 5 oder 10 Prozent der Auftragssumme bzw. der Schlussrechnung als Sicherheit ein. Dieses wird auch als Sicherheitseinbehalt bezeichnet. Das Geld steht Ihnen in der Regel 5 Jahre nicht zur Verfügung. Alternativ können Sie Ihrem Auftraggeber eine Gewährleistungsbürgschaft zur Sicherstellung der vertraglichen Verpflichtungen bieten. Somit entfällt der Sicherheitseinbehalt und Sie erhalten die volle Auftragssumme.

Wichtig zu wissen!

Oft wird die Bürgschaft von einer Bank ausgestellt. Die Bank rechnet den Betrag aber zu 100 Prozent der Kreditlinie an. Somit reduzieren die Bürgschaften den finanziellen Spielraum des Unternehmers (Auftragnehmers). Dieses Vorgehen ist gerade für kleine und mittelständische Unternehmen ein Grund, die Bürgschaft nicht bei einer Bank, sondern bei einem Versicherer ausstellen zu lassen. Bei den Auftraggebern sind beide Bürgschaften (Bankbürgschaft und Versicherungsbürgschaft) anerkannt.

Übrigens: Die Standardbürgschaft ist die Gewährleistungsbürgschaft, auch Mängelansprüchebürgschaft genannt. Es gibt noch einige andere Bürgschaftsarten wie zum Beispiel Ausführungsbürgschaft, Vertragserfüllungsbürgschaft oder Vorauszahlungsbürgschaft.

Tipp:

Erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherer nach einer Bürgschaft. Auch die LVM kann Ihnen verschiedene Bürgschaften zu günstigen Konditionen vermitteln.

AUF EINEN BLICK

Die Vorteile einer Versicherungsbürgschaft:
◗ Verschafft dem Unternehmer Liquidität
◗ Günstige Konditionen
◗ Einfache Beantragung
◗ Verwaltungsarmes Produkt
Was wird für eine Angebotsabgabe benötigt:
◗ Unternehmensart
◗ Welche Art der Bürgschaft wird gewünscht?
◗ Höchstbetrag je Bürgschaft?
◗ Dauerhafter Bedarf oder einmaliger Bedarf?
■ Jutta Hülsmeyer

Seit dem 1. Januar ist das Gesetz in Kraft: Menschen, die Beruf und Pflege von Angehörigen in Einklang bringen müssen, sollen mehr zeitliche Flexibilität erhalten. Entsprechende Regelungen enthält das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.

Die Menschen in Deutschland werden immer älter und das führt dazu, dass auch die Zahl der Pflegebedürftigen steigt. Schon heute werden mehr als ein Drittel der 2,6 Millionen Pflegebedürftigen von Angehörigen in häuslicher Umgebung gepflegt. Das vom Bundesfamilien- und Bundesarbeitsministerium gemeinsam vorgelegte Gesetz soll betroffene Familien und auch die Wirtschaft entlasten.

Die neuen gesetzlichen Regelungen ruhen auf drei Säulen:
◗ Für die zehntägige Auszeit, die Angehörige in akuten Fällen beanspruchen können, gibt es ab 1. Januar 2015 eine Lohnersatzleistung. Als Pflegeunterstützungsgeld werden im Grundsatz 90 Prozent des wegfallenden Nettoentgelts gezahlt. Für die Finanzierung stellt die Pflegeversicherung bis zu 100 Millionen Euro bereit.
◗ Wer von der Möglichkeit Gebrauch macht, sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um nahe Angehörige zu pflegen, hat künftig einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Damit soll es für die Betroffenen leichter werden, ihren Lebensunterhalt in der Pflegephase zu bestreiten. Der Rechtsanspruch auf Freistellung besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.
◗ Einen Rechtsanspruch wird es künftig auch auf die 24-monatige Familienpflegezeit geben. Hier können pflegende Beschäftigte ihre Arbeitszeit bis auf eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden reduzieren. Den Einkommensausfall können sie durch ein zinsloses Darlehen abfedern, das beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten zu beantragen ist. Der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten.

Die Freistellungsmöglichkeiten für die Pflege naher Angehöriger können miteinander kombiniert werden. Die Gesamtdauer beträgt maximal 24 Monate. Der Begriff der „nahen Angehörigen“ wird für das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz erweitert: Auch Stiefeltern, lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften und Schwägerinnen und Schwager werden nun berücksichtigt.

Die neuen Regelungen gelten auch für Eltern und Angehörige pflegebedürftiger Kinder, die nicht zu Hause, sondern in einer außerhäuslichen Einrichtung betreut werden. Auch für die Begleitung schwerstkranker Angehöriger in der letzten Lebensphase besteht für maximal drei Monate die Möglichkeit, die Arbeitszeit ganz oder teilweise zu reduzieren.

Das neue Gesetz soll Familien in schwierigen Situationen entlasten. Gleichermaßen entlaste es aber auch die Wirtschaft, erklärte Familienministerin Manuela Schwesig bei der Vorstellung des Gesetzes. Ein finanzielles Risiko bestehe für Arbeitgeber nicht mehr. Darüber hinaus müssten sie nicht mehr auf wertvolle Fachkräfte verzichten: Beschäftigte seien künftig nicht mehr gezwungen, im Pflegefall ihren Job komplett aufzugeben.

■ Quelle: Bundesregierung

Die Basisrente wird ab Januar 2015 attraktiver. Der bisherige Förderrahmen wird aufgestockt und zukünftig dynamisiert. Einer entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat zugestimmt.

Die Fördergrenzen waren seit der Einführung der Basisrente im Jahr 2005 unverändert geblieben. Das jetzt verabschiedete „Zollkodexanpassungsgesetz“ sieht vor, das der förderfähige Höchstbetrag für Beiträge zu einer Basisversorgung künftig dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt wird. Bislang durften Bürger höchstens 20.000 Euro als Altersvorsorgeaufwand von der Steuer absetzen. Künftig gilt der – jährlich angepasste – Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) als Obergrenze.

Was ändert sich 2015 genau?

Für 2015 können maximal 22.172 Euro als Beitrag für eine Basisrente von der Steuer abgesetzt werden. Dieser Wert errechnet sich aus dem geltenden Beitragssatz von 24,8 Prozent (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sowie der Beitragsbemessungsgrenze von 89.400 Euro in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Westdeutschland. Unter diesen Höchstbetrag fallen auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Zudem können ab 2015 wie bereits bei der Riester-Rente auch bei der Basisrente zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden. Ferner wird die bei der Basisrente bisher schon mögliche Einmalabfindung von Kleinbetragsrenten gesetzlich klar geregelt.

Wie fördert der Staat die Basis-Rente?

Der Staat fördert die Basisrente ausschließlich über die steuerliche Abzugsmöglichkeit der Beiträge. Die eingezahlten Beiträge können dabei als sogenannte Sonderausgaben über die Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Eine staatliche Zulage wie bei der Riester-Rente gibt es nicht. Generell ist jeder förderungsberechtigt, der einkommensteuerpflichtig ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat.

Für 2015 werden vom Fiskus 80 Prozent der Beiträge für Basisrenten als Sonderausgaben anerkannt.
■ Quelle: GDV

IGU e. V.